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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Änderung des Programms für die Einstellung, Ausbildung und spätere Verwendung von Ackerbauschülern.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten.
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Erklärung der Schürffreiheit im Gebiete der Irangi-Bergbau- und Landkonzession.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Vermessungswesen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das Vermessungswesen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Änderung des Programms für die Einstellung, Ausbildung und spätere Verwendung von Ackerbauschülern.
  • Personalien.
  • Spenden für Errichtung eines Denkmals zu Ehren der Gefallenen von Südwestafrika (6. Liste)
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 88 20 
zu ermäßigen, wenn ihre Anwendung im Vergleich zur geleisteten Arbeit oder zum Werte des 
Grundstücks zu einer unverhältnismäßig hohen Bezahlung führen würde. 
IV. Zu den vorstehenden Messungskosten kommen noch folgende Zuschläge: 
a) für das Setzen eines Grenzsteines ausschließlich kransport und Lieferung 2,50. . 
b) für jedes Gebäude . 3 00 
c) für das Freischlagen der Grenzen auf je 100 m....... 800 - 
d)fürfarbtgeHilfsktäfteproMannundTag.. ...100- 
e) für die Lieferung eines Grenzsteines ausschließlich Transport. 3,50 
V. JFür Messungen außerhalb des Weichbildes des dienstlichen Wohnsitzes des nermefsungs 
beamten kommt zu dem nach I bis IV berechneten Gesamtkostenbetrag noch ein Zuschlag von 
30 v. H., welcher die Unkosten für Hin= und Rückreise, Reisekosten des Landmessers u. a. m. decken 
soll. Wenn die tatsächlichen Kosten unter 30 v. H. bleiben, so kommen nur die tatsaͤchlichen Kosten 
in Ansatz. 
VI. Der Berechnung der Kosten für Grenzwiederherstellungen, Grenzverlegungen, Grenz- 
begradigungen werden die Größe des Grundstücks und die Sätze nach I bis V zugrunde gelegt. 
Der hiernach sich ergebende Gesamtbetrag wird im Verhältnis der wiederhergestellten, erlegten oder 
begradigten Grenzstrecke zum Umfang des Grundstücks ermäßigt. 
Artikel 2,. 
Kommt ein Vermessungsantrag nicht zur Ausführung oder muß eine angefangene Messungs- 
arbeit ohne Verschulden des ausführenden Landmessers abgebrochen werden, so wird ein den Unkosten 
und der wirklich geleisteten Arbeit bzw. der auf die Messung verwandten Zeit entsprechender Kosten- 
betrag in Rechnung gestellt, welcher jedoch den Betrag nicht überschreiten darf, der sich nach den 
vorstehenden Sätzen ergibt, wenn die Messung zur Ausführung gekommen wäre. 
Artikel 3. 
Die Prüfung und Bescheinigung der nach § 1 der Verordnung etwa eingesandten Messungs- 
arbeiten durch den Gouvernementslandmesser erfolgt kostenlos. Wenn jedoch eine solche Arbeit noch 
vervollständigt oder vor ihrer Verwendung örtlich geprüft werden muß, so wird ein der ausgeführten 
Arbeit entsprechender Teil der Kosten nach Art. 1 I bis VI bis zum Hcchstbetrage von drei Vierteln 
der sich hiernach berechnenden Gesamtkosten in Rechnung gestellt. 
Artikel 4. 
Von den beim Gouvernementslandmesser vorhandenen Karten und Besitznachweisungen 
werden auf Antrag Kopien bzw. beglaubigte Auszüge erteilt. 
Hierfür werden folgende Gebühren erhoben: 
a) für eine einfache Handzeichnung auf Pausleinwand, Format 21 —33 em, eine Mindest- 
gebühr von 17,00 “. Bei Zeichnungen größeren Umfanges wird ein der Arbeits- 
leistung und den verbrauchten Zeichenpapieren und Materialien entsprechender höherer 
Betrag in Berechnung gestellt; 
b) für jede angefangene oder volle Seite eines Auszuges aus der Besitznachweisung 
2,00 % 
Die vorstehend unter a und b aufsgeführten Sätze können überall da ermäßigt werden, wo 
ihre Anwendung zu einer unverhältnismäßig hohen Bezahlung führen würde. 
Buca, den 24. November 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
  
Bekanntmachung des Couverneurs von Togo, betr. finderung des Drogramms für 
die Einstellung, Kusbildung und spätere Verwendung von Kcherbauschülern. 
Vom 26. November 1908. 
Das Programm für die Einstellung, Ausbildung und spätere Verwendung von Ackerbau- 
schülern (vgl. Amtsblatt 1907, S. 1) erhält folgende Fassung:
	        

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