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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestafrikas, vom 27. Februar 1906.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika, vom 8. August 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einwanderung und Einführung nicht einheimischer Eingeborener in das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Angaur für den Auslandsverkehr.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

Die Aufgaben 
der Gemeinde- 
verwaltung. 
Sie Organisanon 
der Gemeinde= 
verwaltung. 
— 142 e 
§ 1. Für die im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete zu bildenden kommunalen 
Verbände gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 
Teil I. 
Gemeindeverbände und Bezirksverbände. 
A. Gemeindeverbände. 
§ 2. Der Verwaltungsbereich eines Gemeindeverbandes (Gemeindebezirk) umfaßt die 
Gesamtheit der Wohnplätze einschließlich der dazugehörigen Grundstücke. Der Gouverneur hat die 
Grenzen der Gemeindebezirke des näheren zu bestimmen und öffentlich bekanntzumachen. 
Anderungen der einmal bestimmten Grenzen können von ihm nur nach Anhörung der be- 
teiligten Kommunalverbände mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) verfügt werden. 
Die Anderungen sind öffentlich bekanntzumachen. 
§ 3. Angehörige der Gemeinde sind, mit Ausnahme des Gouverneurs, alle Personen, die 
innerhalb des Gemeindebezirks durch ständige Niederlassung einen Wohnsitz haben. 
§ 4. Die Gemeinde ist zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach Maßgabe dieser 
Verordnung berufen. 
§* 5. Der Verwaltung durch die Gemeinden sind überwiesen: 
1. Bau und Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, Wasserläufe und Brücken; 
2. Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen; 
3. Straßenbeleuchtung, Straßenreinigung und sonstige Einrichtungen zur Aufrecht- 
erhaltung eines freien und ungefährdeten Verkehrs; 
4. die Fäkalien= und Müllabfuhr; 
5. Einrichtungen im Interesse des Marktwesens; 
6. das Feuerlöschwesen; 
7. Einrichtungen und Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege 
einschließlich der Fürsorge für Kranke und der Abwendung der Seuchen von 
Mensch und Tier; 
8. Fürsorge für Arme; 
9. das Begräbniswesen einschließlich der Anlagen und Unterhaltung öffentlicher Friedhöfe; 
10. Einrichtungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der allgemeinen 
Wohlfahrt im Gemeindebezirk; 
11. Einrichtungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der wirtschaftlichen 
Interessen der Gemeinde und der Gemeindeangehörigen; 
12. Fürsorge für das Schulwesen, soweit die Organisation und Unterhaltung der Schulen 
nicht vom Gouvernement oder besonderen Schulgemeinden bewirkt wird; 
13. die Ortspolizeiverwaltung, soweit sie durch Verfügung des Gouverneurs über- 
tragen wird. 
§ 6. Sind auf den der Gemeindeverwaltung unterstellten Gebieten Verwaltungsmaßnahmen 
bereits getroffen oder Einrichtungen und Anlagen staatlicher Natur bereits vorhanden, so bestimmt 
der Gouverneur mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt), inwieweit und unter 
welchen Bedingungen der Ubergang an die Gemeindeverwaltung erfolgen soll. 
§* 7. Soweit die örtliche Polizeiverwaltung staatlichen Organen übertragen ist, sind die 
für den Gemeindebezirk bestimmten Polizeiverordnungen vor ihrem Erlaß dem Gemeinderat zur 
Außerung vorzulegen. Ist bei Gefahr im Verzuge sofortiger Erlaß geboten, so ist die Außerung 
nachträglich einzuholen. 
Vor Erteilung, Versagung und Entziehung von Schanklizenzen ist der Gemeinderat gut- 
achtlich zu hören. Gegen eine Neuerteilung steht ihm das Recht des Widerspruchs zu. Widerspricht 
er, so darf eine Lizenz nicht erteilt werden. 
§* 8. Der Gemeindeverwaltung können vom Gouverneur nach Anhören des Gemeinderats 
weitere örtliche Angelegenheiten (§ 5) überwiesen werden. 
§ 9. Die Handhabung der Gemeindeverwaltung steht dem Gemeinderat und dem Gemeinde- 
vorsteher zu. 
§ 10. Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzendem und mindestens 
vier Gemeinderatsmitgliedern.
	        

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