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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Deutsche Holz-Gesellschaft für Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten, vom 16. Januar 1909.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika, vom 8. August 1905.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der Vorschriften über das Waffenwesen.
  • Auszug aus der Satzung der Kamerun-Land- und Plantagen-Gesellschaft in Hamburg.
  • Jagdverordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zur Jagdverordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Deutsche Holz-Gesellschaft für Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Besteuerung der nichteingeborenen Bevölkerung im Gebiete der Karolinen, Palau, Marianen und Marschall-Inseln.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 258 20 
sich, soweit nicht in diesen Satzungen etwas anderes bestimmt ist, darauf, daß die Geschäftsführung 
im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzungen erfolgt. 
Der von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an 
jeder Verhandlung des Aufsichtsrats und jeder Hauptversammlung teilzunehmen, die Aufnahme be- 
stimmter Gegenstände in die Tagesordnung der Hauptversammlung (ordentlichen wie außerordentlichen) 
zu verlangen, sowie von dem Ausfsichtsrate der Gesellschaft jederzeit Bericht über die Angelegen- 
heiten der Gesellschaft zu verlangen, ihre Bücher und Schriften einzusehen, oder auf Kosten der Gesell- 
schaft eine Revision der Geschäftsführung durch einen oder mehrere vereidigte Sachverständige anzuordnen, 
schließlich auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder nicht 
entsprochen wird (§ 52) oder aus sonstigen wichtigen Gründen, eine Sitzung des Aufsichtsrats oder 
eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. 
§& 66. Der Genehmigung der Aussichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unter- 
worfen, nach welchen eine Anderung oder Ergänzung der Satzungen oder die Aufnahme von An- 
leihen oder die teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals oder die Vereinigung der Gesellschaft mit 
einer anderen oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form oder die Auflösung des Unternehmens 
oder die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung im ganzen erfolgen soll. · 
VIII. Hbergangsbestimmungen. 
§ 67. Nachdem die Gesellschaft durch Annahme dieses Gesellschaftsvertrages errichtet 
worden ist, wird im Anschluß an die Errichtung von den anwesenden bzw. vertretenen Gesellschaftern 
über die Schaffung und Verwendung der Genußscheine beschlossen und der erste Aussichtsrat gewählt, 
ohne daß es der Beobachtung weiterer Förmlichkeiten bedarf. Diese Wahl gilt jedoch nur bis zur 
ersten Hauptversammlung nach Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte 
durch den Bundesrat. , 
Die anwesenden gewählten Aufsichtsratsmitglieder treten im Anschluß an die Wahl (Abs. 1) 
zur ersten Sitzung des Aufsichtsrats zusammen. Sie sind ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlußfähig 
und wählen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter sowie den Vorstand. 
Der erste Aussichtsrat wird ermächtigt, durch einen Vorsitzenden die Genehmigung dieser 
Satzungen bei dem Reichskanzler und die im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vorgesehene Verleihung 
der Rechte einer juristischen Person beim Bundesrat nachzusuchen. 
Der Vorsitzende des ersten Aufsichtsrats wird ferner ermächtigt, Abänderungen oder Ergän- 
zungen der Satzungen, die von Reichsbehörden gefordert werden, rechtsgültig vorzunehmen. 
§ 68. Vergleiche über Schadensersatzpflichten der bei der Gründung beteiligten Personen, 
der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats und des ersten Vorstandes, und Verzichtleistungen darauf 
dürfen nicht früher als fünf Jahre nach Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Gesellschaft abgeschlossen 
werden und bedürfen stets der im § 54 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheit. 
Vorstehende Satzungen sind durch den Reichskanzler am 8. Dezember 1908 genehmigt. 
  
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Besteuerung der 
nichteingeborenen Bevölkerung im Gebiete der Karolinen, Dalau, Marianen und 
Marschall-Inseln. 
Vom 30. Juni 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kolonialblatt Seite 214) 
wird hiermit für das Gebiet der Karolinen, Palau, Marianen und Marschall-Inseln bestimmt, was folgt: 
§ 1. Jede männliche über 16 Jahre alte Person, die im Gebiete der Karolinen, Palau, 
Marianen und Marschall-Inseln ihren Wohnsitz hat und nicht als Eingeborener zu betrachten ist, 
hat eine persönliche Steuer im Betrage von 40 J/k jährlich zu entrichten. 
Die Steuer ist mit Beginn des vom 1. April jedes Jahres laufenden Steuerjahres fällig. 
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1909 in Kraft. 
Die Verordnung des Kaiserlichen Bezirksamtmanns in Saipan, betreffend die Kopfsteuer 
und die Arbeitsleistung im Inselgebiete der Marianen, vom 17. Januar 1900 (D. Kol. Bl. 1900,
	        

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