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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Abkommen, betr. Verwertung des Landbesitzes der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Abkommen, betr. Verwertung des Landbesitzes der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
  • Abkommen, betr. Verwertung des Landbesitzes der South West Africa Company Ltd.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Heimbeförderung mittelloser Weißer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Anwerbung von Eingeborenen in Deutsch-Ostafrika (Anwerbeordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Rechtsverhältnisse eingeborener Arbeiter (Arbeiterverordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung der Tierseuchen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Bekämpfung des Küstenfiebers.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Transport von Rindvieh und Pferden.
  • Waldschutz-Verordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausübung der Jagd im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der deutschen Kolonialgesellschaft „Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets".
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

363 20 
verkaufen, wie sie das Gonvernement in den für Kleinsiedlungen erschlossenen Gebieten für Gelände 
ähnlicher Qualität fordert. — Die Preise unterliegen in zweijährigen Perioden einer gleichen Revision, 
wie sie unter Punkt 3 vereinbart ist. — Auch dieser Passus der Vereinbarung hat nur Gültigkeit 
für die nächsten zehn Jahre, d. h. vom 1. Januar 1908 ab. 
5. Grenzen Grundstücke an die Bahn oder an Flußläufe, so wird die Gesellschaft diese 
Grundstücke, sofern nicht lokale Verhältnisse ein anderes bedingen, so aufteilen, daß sie mit der 
Schmalseite, die nicht mehr als die Hälfte der Längsseite betragen darf, an die Bahn oder den 
Wasserlauf zu liegen kommen. 
6. Die Kolonialverwaltung wird die Gesellschaft bei Einführung von Steuern irgendwelcher 
Art im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiet in Zukunft nicht schlechter stellen, als irgend einen 
Dritten. Auf Bevorrechtigungen und Vergünstigungen, die vor Abschluß der vorliegenden Ver- 
einbarung regierungsseitig bereits gewährt worden sind, kann sich die Gesellschaft hierbei nicht berufen. 
7. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Gesellschaft die in dieser Vereinbarung be- 
zeichneten Absteckungs= und Wassererschließungsarbeiten einstellen kann, falls es sich nach Ablauf von 
drei Jahren, vom 1. Januar 1908 ab gerechnet, herausstellt, daß die Kosten dieser Arbeiten sich so 
hoch stellen, daß es sowohl dem Gouvernement als auch der Gesellschaft unmöglich ist, mit Zuschlag 
dieser Kosten auf die derzeitigen Landpreise Land zu verkaufen. 
8. ÜUber alle Streitigkeiten, die sich etwa aus vorstehendem Abkommen ergeben sollten, 
entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht. Die Bildung dieses Schiedsgerichts 
erfolgt in Swakopmund nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Weise, daß eine jede 
Partei zwei Schiedsrichter ernennt und daß diese einen Obmann wählen. Wird über die Person 
dieses Obmannes kein Einverständnis erzielt, so ist der Kaiserliche Oberrichter oder dessen Stell- 
vertreter als Obmann hinzuzuziehen, der im Verhinderungsfalle das Recht der Substituierung erhält 
und dessen Stimme den Ausschlag gibt. 
Die nach den §§8 1045 und 1046 der Z. P. O. au treffenden Ensscheidungen werden in 
Swakopmund erlassen. 
17. Februar 1908. 
Berlin, den 30. Märg 000. 
  
Der Staatssekretär Deutsche Kolonialgesellschaft 
des Reichs-Kolonialamts. für Südwestafrika. 
Dernburg. F. Bugge. Fowler. 
Kbkommen, betr. Verwertung des Candbesitzes der South West Africa Company Ltd. 
Vom 27. Mui 1908. 
26. März 1900. 
Zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der South West Africa Com- 
pany Ltd. wird folgendes vereinbart: 
1. Derjenige Teil des Landgebiets der Gesellschaft, der sich nach Westen an einen längs 
der Eisenbahn Swakopmund — Tsumeb laufenden, 10 km breiten Gebietsstreifen anschließt, wird bis 
zum 1. Januar 1918 dem Gouvernement an die Hand gestellt, das die in diesen Bereich fallenden 
Farmen für Rechnung der Gesellschaft zu den jeweils für den Verkauf von fiskalischem Farmland 
geltenden Bedingungen veräußern kann. 
Der bei der Veräußerung durch Vermittlung des Gouvernements zu berechnende Kaufpreis 
soll sich je nach Lage und Qualität der Farm zwischen " 1 und ./7 3 pro Hektar halten. 
Die der Gesellschaft für Vermessung und Vermarkung sowie für die Wassererschließung er- 
wachsenden Kosten können diesem Preise zugeschlagen werden. 
Das Verfahren bei der Veräußerung der dem Gouvernement an die Hand gestellten Farm- 
gelände wird in der Weise geregelt, daß die dem Gouvernement bekannt gewordenen Kauflustigen 
der Gesellschaftsvertretung mitgeteilt werden, worauf diese verpflichtet ist, nach den vorerwähnten 
Bestimmungen die Kaufabschlüsse und alles Weitere vorzunehmen und das Gouvernement nach Er- 
ledigung der Angelegenheit entsprechend zu verständigen. 
Der Gesellschaft steht das Recht zu, auch in den dem Gouvernement an die Hand gestellten 
Gebieten nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung Grundstücke unmittelbar zu veräußern.
	        

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