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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Koloniale Preßstimmen.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 459 20 
die zur Durchfuhr landeinwärts angemeldet und 
zur Ausfuhr bestimmt find, nicht in Erwägung 
gezogen werden, bevor alle landeinwärts ange- 
meldeten Waren, für welche eine Rückerstattung 
des Zolles beansprucht wird, in gehöriger Weise 
zum Ausgang angemeldet, ausgeführt oder sonstwie 
zur Befriedigung des Zollvorstandes nachgewiesen 
sind. (The Board of Trade Journal.) 
Vermischtes. 
* Einführung von Gesetzen der Kapholonie 
im Gebiet der Walkischbal. 
Durch eine Bekanntmachung des Gouverneurs 
der Kapkolonie vom 1. März d. IJs. sind folgende 
Gesetze der Kapkolonie: 
1. der „Precious Minerals Act 1898“ mit 
Abänderungen durch den „Preeious Minerals 
Amendment Act 1905“ und das nachstehend 
unter 3. genannte Gesetz, 
2. der „Precious Stones Act 1899“ mit 
Abänderungen durch das nachstehend unter 4. 
genannte Gesetz, 
3. der „Mineral Law Amendment Act 1907“, 
4. der „Precious Stones Act Amendment 
Act 1907“ 
mit sofortiger Wirkung für Walfischbai in Kraft 
gesetzt worden. 
Die Rämpfe der Dortugiesen im Ovambolande 
1904—1907.“) 
(Mit einer Kartenskizze.) 
Gleichzeitig mit den Kämpfen unserer Truppen 
in Südwestafrika und in der unmittelbaren Nach- 
barschaft dieser Kolonie haben die Portugiesen im 
nördlichen Teile des Ovambolandes gefochten. 
Nach einer schweren Niederlage im Jahre 1904 
brachte ihnen dort erst der Feldzug von 1907 
einen Erfolg. Die für viele überraschende 
Schnelligkeit und die geringen Machtmittel, mit 
denen er schließlich errungen wurde, haben zu 
Vergleichen mit unseren langdauernden und kost- 
spieligen Unternehmungen mit Hereros und Hotten- 
totten herausgefordert. Eine nähere Betrachtung 
zeigt aber, daß sich Ziele und Kampfbedingungen 
für die portugiesische Kriegführung wesentlich von 
den Verhältnissen in unserem Schutzgebiet unter- 
schieden. Indes auch so haben die Kämpfe und 
Erfahrungen der Portugiesen für uns Interesse, 
denn die Hälfte aller Ovambos (etwa 100 000) 
sitzt auf deutschem Gebiete und ist bisher nicht 
unterworfen oder gar entwaffnet, wenn auch das 
friedliche Einvernehmen bisher keine wesentliche 
Störung erfahren hat. 
*) Gekürzter Abdruck aus den „Vierteljahrsheften 
für Truppenführung und Heecreskunde“, herausgegeben 
vom Großen Generalstabe. 1909. 2. Oeft. Verlag 
E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, 
Berlin SW, Lochstraße 68—71. 
  
Die Ovambos und die portugiesischen 
Truppen. 
Im ganzen sollen bis zu 200 000 Ovambos 
vorhanden sein, die ein Gebiet von etwa 
140 000 qkm (größer als ganz Süddeutschland) 
bewohnen. Es kommen also auf 1 qdklm fast 
anderthalb Menschen gegen etwa ein Viertel im 
übrigen Deutsch= Südwestafrika und 115 in 
Deutschland. 
Die Kenntnisse über das Land und seine Be- 
wohner sind recht lückenhaft. Die Nordgrenze 
unseres südwestafrikanischen Schutzgebietes teilt es 
in zwei annähernd gleiche Teile, ohne dabei vor- 
läufig auf natürliche oder Stammesgrenzen Rück- 
sicht zu nehmen. So wohnen die Kuanjamas, 
der zahlreichste und mächtigste Ovambostamm, zur 
Hälfte auf deutschem und zur anderen Hälfte auf 
portugiesischem Gebiete. Hier sind die Kuamatos, 
Evales und Kafimas ihre Nachbarn, im Süden 
weitere deutsche Stämme. 
Die Ovambostämme waren bisher völlig un- 
abhängig und sind es größtenteils bis heute ge- 
blieben. Nur einzelne Missionare und Händler 
halten sich dauernd bei ihnen auf, sonst haben 
Weiße das Land selten und nur zu Unterhand- 
lungen oder als Reisende, nie aber mit mili- 
tärischer Macht betreten. 
Alle Ovambos sind seßhafte Ackerbauer und 
unterscheiden sich dadurch von dem teilweise herum- 
ziehenden Hirtenvolk der Hereros und noch mehr 
von dem Reitervolk der Hottentotten. Gärten 
und bebautes Land umschließen die Wohnstätten 
und liefern den Unterhalt. Wildwachsende Feld- 
früchte und Viehzucht spielen nur eine Nebenrolle 
bei der Ernährung des Volkes. 
Daher fehlt die Unabhängigkeit von festen 
Wohnsitzen und die Beweglichkeit, die die Krieg- 
führung in unserer südwestafrikanischen Kolonie 
so sehr erschwert haben. Der Ovambo kann nicht 
mit Hab und Gut auswandern, sondern ist darauf 
angewiesen, seine Scholle zu verteidigen. 
Schieß= und Reitfertigkeit sind weniger ent- 
wickelt als bei Hereros und Hottentotten. In 
allen Berichten werden die Ovambos als schlechte 
Schützen geschildert, die losdrücken, ohne zu zielen. 
Sie sind, ähnlich wie die Hereros, in der Haupt- 
sache mit Heury-Martini= und älteren Gewehren 
bewaffnet. Über die Zahl der Gewehre schwanken 
die Angaben von 3000 bis 7000 Stück; jeden-
	        

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