Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Arbeiterverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Ordre, betr. die Rangverhältnisse der Gouverneure.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung der im Schutzgebiete hergestellten Biere.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betr. die Besteuerung der im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete hergestellten Biere.
  • Arbeiterverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Löschen und Laden von Seeschiffen an Sonn- und Feiertagen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Heimbeförderung von Privatangestellten und unterhaltlosen Weißen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 681 20 
§ 7. Todesfälle, Fälle von gehäuft auftretenden Krankheiten und einzelne Fälle von 
epidemischen Krankheiten unter den angeworbenen Leuten find mit größter Beschleunigung von dem 
Anwerber unter Angabe der mutmaßlichen Ursachen der nächsten Dienststelle zu melden. 
§ 8. Dem Leiter des Bezirks ist am Ende jeder vierten Woche während des Aufenthalts 
im Bezirk und nach Beendigung der Anwerbetätigkeit von dem Anwerber eine schriftliche Mitteilung 
einzusenden, welche enthalten soll: 
a) die zurückgelegte Marschstrecke unter Angabe der Lagerstellen, 
b) die Anzahl der angeworbenen Leute sowie deren Heimatsort, 
Tc) Mitteilung über etwaige Schwierigkeiten bei Beschaffung der Verpflegung, ferner über 
etwa vorgekommene Streitigkeiten und Ubergriffe sowohl der Eingeborenen als auch 
der angeworbenen mitgeführten Leute unter Darlegung des Tatbestandes. 
§ 9. Wenn der Anwerber eine Dienststelle passiert, ist er verpflichtet, sich bei deren Vor- 
steher unverzüglich zu melden. Dieser kann eine Untersuchung der Angeworbenen durch einen Arzt 
vornehmen lassen und auf Grund der Untersuchung aus gesundheitlichen Rücksichten Angeworbene 
zurückschicken oder eine Erholungsrast für sie anordnen. Die Gründe für die getroffenen Anordnungen 
sind gleichzeitig dem Anwerber schriftlich mitzuteilen. 
§ 10. Für die Verpflegung und Unterbringung der angeworbenen Arbeiter während des 
Marsches nach dem Bestimmungsorte gelten die §§ 5, 6, 7 der Verordnung, betreffend Regelung 
des Trägerwesens, vom 4. März 1908 (Amtsbl. S. 9). 
§ 11. Arbeitgeber und Anwerber haben sich dem Landesfiskus gegenüber zum Ersatz des- 
jenigen Schadens zu verpflichten, welchen die Anwerber, ihre Begleiter sowie die angeworbenen 
Arbeiter vorsätzlich oder fahrlässig unterwegs dem Fiskus oder Dritten zufügen. Eine entsprechende 
Verpflichtungserklärung ist gleichzeitig mit dem Antrage auf Erteilung des Anwerbescheins dem 
Gouvernement einzureichen. 
Für Erfüllung dicser Verpflichtung ist vor Erteilung des Anwerbescheins seitens des An- 
werbers Sicherheit von 500 “ in barem Gelde mit der Maßgabe zu bestellen, daß sie in der 
erforderlichen Höhe zugunsten der Geschädigten durch den Gouverneur für verfallen erklärt werden 
kann, wenn er eine Pflicht zum Schadensersatz gemäß Absatz 1 für vorliegend erachtet. Die Rück- 
zahlung einer nicht in Anspruch genommenen Sicherheit kann nicht vor drei Monaten nach Ablauf 
der Gültigkeitsdauer des Anwerbescheins verlangt werden. 
Durch vorstehende Bestimmungen wird die Pflicht zum Ersatz eines etwa entstandenen höheren 
Schadens nicht berührt. 
§ 12. Binnen zwei Wochen nach dem Eintreffen der Arbeiter am Bestimmungsorte sind 
schriftliche Verträge mit ihnen abzuschließen und dem Arbeiterkommissar zur Genehmigung einzureichen. 
Der Inhalt der Verträge ist vor Vollziehung den Arbeitern vurch zuverlässige Dolmetscher ver- 
ständlich zu machen. Verweigert der Arbeiterkommissar die Erteilung der Genehmigung, so hat er 
dem Arbeitgeber die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. 
§ 13. Die Arbeitsverträge müssen über folgende Punkte Auskunft geben: 
1. Namen des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers sowie die Namen des Stammes, Dorfes 
und Verwaltungsbezirks des Arbeitnehmers, 
Art und Ort der Arbeit, 
Tag des Beginnes und Dauer des Arbeitsverhältnisses, 
Dauer der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, 
Höhe und Zahlungsweise des Lohnes, 
Unterkunft und Verpflegung, 
Fürsorge bei Erkrankungen, 
Rückbeförderung. 
§ 14. Nach Abschluß des Arbeitsvertrages ist für Ausfertigung des Anwerbescheins, Prüfung 
der Anwerbepapiere und Besichtigung der angeworbenen Arbeiter eine Gebühr von 1 / für jeden 
Arbeiter (Kopfgeld) an den Fiskus zu entrichten. Außerdem sind nur die baren Auslagen zu erstatten. 
§* 15. Den Arbeitern muß eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Unter- 
kunft und Verpflegung, sowie in Krankheitsfällen Arzneien, Verbandmittel und ärztliche Behandlung 
frei gewährt werden. 
Zum Schutze gegen Platzregen sind Unterstände in der Nähe der Arbeitsstellen zu errichten. 
Für je fünfundzwanzig Arbeiter ist ein Koch oder eine Köchin vom Arbeitgeber zu halten. 
3 
SNJN
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment