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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 760 e 
Zollquittungen drei Viertel des gezahlten Ein- 
fuhrzolls rückvergütet. 
2. Behandlung der Durchfuhrgüter. 
Für Durchfuhrgüter find dieselben Lager-, 
Kai= usw. Gelder wie für gewöhnliche Einfuhr- 
güter zu zahlen, dazu eine Abgabe von 4 Annas 
(etwa 34 Pf.) für das Packstück zur Deckung der 
Zollverwaltungskosten. 
Die Durchfuhrgüter werden bei der Eintritts- 
stelle amtlich versiegelt oder plombiert. 
Über Durchfuhrgüter muß bei der Einfuhr 
ein Manifest in doppelter Ausfertigung ausgefertigt 
werden, das genaue Angaben über Art, Gewicht, 
Verpackung usw. und die beabsichtigte Ausfuhr- 
stelle enthält. 
Das eine der Durchfuhrmanifeste gilt als 
Ausweis für den Einführer und dient bei der 
Ausfuhr zur Kontrolle und als Grundlage zur 
Berechnung des rückzuvergütenden Zollbetrages. 
3. Ausfuhrzölle. 
Auf Durchfuhrgüter wird kein Ausfuhrzoll ge- 
zahlt. Elfenbein, das nicht als Durchfuhrgut 
durch das Schutzgebiet durchgeführt wird, unter- 
liegt dem Einfuhr= und Ausfuhrzolle. 
Bei Gummi und Häuten, die aus Deutsch- 
Ostafrika und Belgisch-Kongo stammen und nicht 
als Durchfuhrgut in das Schutzgebiet eingeführt 
find, wird bei der Ausfuhr der Betrag des ge- 
zahlten Einfuhrzolls auf den Ausfuhrzoll an- 
gerechnet. 
Ein Nachlaß des Ausfuhrzolls für Güter, die 
nicht zur Durchfuhr eingeführt sind und später 
ausgeführt werden, findet nicht statt. 
  
— 
Einfuhr von Pflanzen nach Transvaal. 
Durch Bekanntmachung der Regierung (Nr. 576 
vom Jahre 1909) vom 26. Mai 1909 sind in 
Abänderung der Verordnung Nr. 16 vom Jahre 
1904 zur Verhütung der Einschleppung von 
Insektenplagen und Pflanzenkrankheiten für Trans- 
vaal neue Vorschriften erlassen worden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Gewährung von Vorzugszöllen Fwischen dem Süd- 
afrikanischen Sollverein und NMeuseelaond. 
Nach einer in der Cape Government Gazette 
vom 18. Mai 1909 veröffentlichten Bekannt- 
machung hat das zwischen dem Südafrikanischen 
Zollverein und Neiseeland bestehende Abkommen, 
betr. gegenseitige Gewährung von Vorzugs- 
zöllen,)) eine Abänderung erfahren. 
Nach den bisherigen Bestimmungen war der 
Zollsatz für neuseeländische Erzeugnisse bei der 
Einfuhr nach Südafrika für bestimmt aufgeführte 
Waren, wie Tabak, Zucker, Wein, Mais usw., 
ziffermäßig festgesetzt, während allen übrigen Er- 
zeugnissen, mit Ausnahme von Spirituosen, ein 
Zollnachlaß von mindestens 25 v. H. des tarif- 
mäßigen Zolles gewährt wurde. 
Nach dem neuen Abkommen bleiben die Zoll- 
sätze für die bestimmt bezeichneten Erzeugnisse 
bestehen, dagegen ist der Zollnachlaß für alle 
nicht besonders aufgeführten Waren unter Aus- 
schluß der Spirituosen auf 3 v. H. vom Werte 
abgeändert worden. Diese Festsetzungen ent- 
sprechen dem gegenwärtig Großbritannien ge- 
währten Zollnachlasse. 
Vermischtes. 
Gründung eines Mädchenheims in Keetmanshoop. 
Wir werden um Abdruck des nachstehenden 
Aufrufs ersucht, dem wir besten Erfolg wünschen: 
Der Frauenbund der Deutschen Kolo-= 
nialgesellschaft, der es sich zur Aufgabe gemacht 
hat, an der Erhaltung und Erstarkung des Deutsch- 
tums in unseren mit so schweren Opfern erwor- 
benen Kolonien mitzuarbeiten, weiß sich mit allen 
Freunden von Südwestafrika in der Erkenntnis 
einig, daß das Anwachsen seiner Mischlings- 
bevölkerung eine große Gefahr für das Land 
bedeutet, der es mit aller Kraft entgegenzuwirken 
gilt. Darum erbittet der Frauenbund den Bei- 
stand der national gesinnten Kreise unseres Volkes 
für ein Werk, das nach dem Urteil von Kennern 
der lokalen Verhältnisse gegen die zunehmende 
Verburung des Südens, die zahlenmäßig nach- 
weisbar ist, ein Bollwerk werden soll. 
  
Der im mittleren Teil des Schutzgebietes mit 
großem Erfolg beschrittene Weg, deutsche Mädchen 
durch Beihilfe der Kolonialgesellschaft in die 
Familien zu entsenden, ist im Süden wenig an- 
gängig, da dort die Zahl der Farmer noch gering 
ist, die Mädchen aufnehmen können. Der Frauen- 
bund will daher durch die Begründung eines 
Mädchenheims im Keetmanshooper Bezirk 
im Süden des Schutzgebietes einen Stützpunkt für 
das Deutschtum schaffen, von dem aus Zucht und 
Sitte, deutsches Wesen und deutsche Art in das 
Land hineingetragen werden. Es soll eine Arbeits- 
zentrale für deutsche Mädchen sein und soll die 
spätere Farmersfrau ausbilden, die für die Be- 
dürfnisse des Landes erzogen wird. Nach dem 
Urteil von Sachverständigen würde dieses Heim 
durch Waschen, Plätten, landwirtschaftlichen Betrieb 
*) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1907. S. 221 f.
	        

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