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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Betrieb und Verkehr auf der Landungsbrücke in Lome (Brückenordnung).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Inkrafttreten der kaiserlichen Verordnungen vom 15. Februar 1909 betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen und betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Einführung des metrischen Maß- und Gewichtssystems im Bereiche der Zollverwaltung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Betrieb und Verkehr auf der Landungsbrücke in Lome (Brückenordnung).
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Hafenamts in Swakopmund.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G5 775 
6. Für die Übergabe der Konnossemente an solche Versender, die nicht an einer Eisenbahn— 
station oder in ihrer unmittelbaren Nähe wohnen, ist die Eisenbahn nicht verantwortlich. 
7. Für die Beschaffung der Konnossemente durch die Eisenbahn sind die tarifmäßigen Ge— 
bühren zu entrichten. « 
8 20. Zwischenadressen. 
1. Die Frachtbriefe über zur Ausfuhr über See bestimmte Güter und Tiere müssen den 
Vermerk tragen: „Zur Ausfuhr über See“. 
2. Sie können neben der Adresse des Empfängers über See eine Zwischenadresse in Lome 
enthalten. Auch solche Frachtbriefe müssen den genannten Vermerk tragen. 
3. Der Zwischenadressat in Lome ist von der Betriebsleitung über den Eingang der Sendung 
vor der Umladung oder Weiterbeförderung des Gutes über die Landungsbrücke ohne Verzug zu 
unterrichten. 
4. Die Betriebsleitung ist verpflichtet, der Verfügung des Zwischenadressaten bezüglich der 
Auslieferung des Gutes an ihn selbst, oder der Vervollständigung der Ladung durch ihn, oder der 
Weiterbeförderung an die überseeische Adresse nachzukommen, wenn die Verfügung innerhalb zweier 
Tagesstunden nach Eingang der Benachrichtigung bei dem Empfänger getroffen wird. Die Verfügung 
des Zwischenadressaten muß sich auf den ganzen frachtbriefmäßigen Umfang der Sendung erstrecken. 
5. Ergeht innerhalb der erwähnten Frist keine Verfügung, so ist die Sendung so zu be- 
handeln, als wenn der Zwischenadressat der frachtmäßige Empfänger der Sendung wäre. 
§ 21. Bedeckung der Güter. 
Die Betriebsleitung ist verpflichtet, die zur Beförderung übernommenen Güter vor Nässe 
zu schützen; bei Wagenladungen ist das ordnungsmäßige Auflegen der Wagendecken Sache des 
Versenders. Für Schäden, die aus der Einwirkung der Sonne und Hitze auf die beförderten Güter 
sowie durch mangelhaftes Auflegen der Wagendecken entstehen, ist die Betriebsleitung nicht ver- 
antwortlich. 
§* 22. Einlagerung im Eisenbahnschuppen. Verschiffungshindernisse. 
1. Werden von der Betriebsleitung im Eisenbahnschuppen zur Ausfuhr über See Güter 
vor der Verschiffung vorübergehend gelagert, so hat sie, soweit sie nicht schon vorher die Haftung 
für die Güter übernommen hat, kostenfrei festzustellen, ob die im Frachtbrief angegebene Stückzahl 
mit dem Inhalt der Wagen übereinstimmt und ob die Güter äußerlich unbeschädigt sind. Festgestellte 
Abweichungen sowie entdeckte Schäden am Gute sind dem Versender ohne Verzug schriftlich mitzu- 
teilen. Dasselbe hat zu geschehen, wenn bei der Beförderung dieser Güter auf der Landungsbrücke 
oder zwischen Landungsbrücke und Schiff Mängel und Schäden am Gute festgestellt werden. 
2. Ist die Verschiffung ohne Gefährdung des Gutes nicht angängig, so ist der Versender 
auch hiervon schriftlich ohne Verzug in Kenntnis zu setzen. Das Gut ist zu seiner Verfügung auf 
Lager zu nehmen oder zu behalten. 
3. Die Betriebsleitung hat den etwa an sie ergehenden Verfügungen des Versenders in 
bezug auf die Abstellung der Mängel und Schäden nachzukommen, wenn dadurch die Verschiffung 
des Gutes mit dem dazu bestimmten Schiff nicht verhindert wird und die Beschaffenheit des Gutes 
sonst die Verschiffung nicht ausschließt. Die Kosten der Abstellung der Mängel und Schäden, soweit 
sie gelegentlich der Lagerung im Eisenbahnschuppen festgestellt werden, sind vom Versender zu tragen, 
insoweit nicht die Betriebsleitung ein Verschulden an diesen Mängeln und Schäden trifft. Für die 
Kosten, welche aus der Abstellung aller später sich ergebenden Mängel und Schäden entstehen, hat 
die Betriebsleitung aufzukommen; es sei denn, daß diese Mängel und Schäden bei der UÜbernahme 
äußerlich nicht erkennbar waren. 
4. Verlangt der Versender die Nichtverschiffung einer Sendung, so hat die Betriebsleitung 
dieser Verfügung, soweit dies noch möglich ist, nachzukommen, unbeschadet ihres Anspruches auf die 
tarifmäßigen Gebühren für diejenigen besonderen Leistungen, die infolge des Verlangens etwa 
erwachsen sind. 
§ 23. Feststellung der Stückzahl. 
Die Stückzahl der vom Versender zu verladenden Wagenladungs-Ausfuhrgüter hat die 
Betriebsleitung auf Antrag des Versenders im Frachtbrief gegen Entrichtung der tarifmäßigen 
Gebühr festzustellen.
	        

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