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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1909
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Bandzählung:
20
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 18.
Bandzählung:
18
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Bekanntmachung des Steuer-Patents für die Jahre 1842, 1843 und 1844, die Salzsteuer und die übrigen indirekten Steuern betreffend. (62)
  • Ministerial-Bekanntmachung, das Verzeichniß der Straßen und Uebergangstellen, im Bereiche des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins sowie in den gegenüber liegenden Staaten Baiern und Kurhessen und solchen an das Thüringische Vereinsgebiet grenzenden Staaten. (63)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Steuervergütung für ausgeführten Branntwein nach Baiern, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, Nassau und der freien Stadt Frankfurt betreffend. (64)
  • Bekanntmachung, das Verbot der s.g. Streichzündhölzchen für den ganzen Umfang des Großherzogthums betreffend. (65)
  • Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an die Unterstützungs-Anstalt für die Witwen und Waisen der Unteroffiziere des Großherzoglich Sächsischen zweite Linien-Infanterie-Bataillons betreffend. (66)

Volltext

286 
gensatze des Zollvereins) — ausgeführt oder gegen Erlegung einer dem Ein- 
gangszolle von fremdem Branntweine gleichen Steuer in den freien Verkehr 
gesetzt werden. 
Weimar den 21. Dezember 1841. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
Bekannutmachungen. 
I. Höchstem Befehle gemäß wird, mit Beziehung auf die Bestimmungen 
in den S. 12 und 13 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 
29. April 1829, der Verkauf der s. g. Streichzündhölzchen und aller 
dhnlichen, durch bloses Aufstreichen oder Reiben sich entzündenden Präparate, 
in welcher Form und unter welcher Benennung sie auch vorkommen mögen, 
für den ganzen Umfang des Großherzogthums, bei fünf Thaler Strafe für 
jeden Fall der Zuwiderhandlung, hierdurch verboten. 
Zugleich werden die Polizei = Unterbehörden befehligt, für die genaue 
Handhabung dieses Verbots durch Aufsicht und sonst gehörig Sorge zu tragen. 
Weimar den 25. November 1841. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. Des Durchlauchtigsten Großherzogs Königliche Hoheit haben gnädigst 
geruht, einer für die Witwen und Waisen der Unteroffiziere des Großherzog= 
lich Sächsischen zweiten Linicn= Infanterie -Bataillons begründeten Unter- 
stützungs = Anstalt Höchstihre Bestätigung zu ertheilen und die Rechte einer 
milden Stiftung zu verleihen. 
Auf höchsten Befehl wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 30. November 1841. 
Großherzoglich Sächuische Landesregierung. 
Wittich.
	        

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