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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Änderungen der Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Handel mit geistigen Getränken und deren Ausschank im Schutzgebiet Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Handel mit geistigen Getränken und deren Ausschank im Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Abwehr des Ostküstenfiebers.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Abwehr des Ostküstenfiebers.
  • Änderungen der Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft.
  • Übersicht über die Geschäfte der Kaiserlichen Gerichte in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee während des Kalenderjahres 1909.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Advertising

Full text

964 20C 
Es lauten jetzt: 
§ 19. Willenserklärungen für die Gesellschaft sind verbindlich, wenn sie von zwei ordent- 
lichen Vorstandsmitgliedern oder von einem ordentlichen und einem stellvertretenden Vorstandsmit- 
gliede oder von einem ordentlichen Vorstandsmitgliede und einem Prokuristen oder von zwei stell- 
vertretenden Vorstandsmitgliedern oder von einem stellvertretenden Vorstandsmitgliede und einem 
Prokuristen erfolgen. 
§ 23. Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsverbindlich, wenn sie unter der Bezeich- 
nung: „Der Aussichtsrat der Safata-Samoa-Gesellschaft“ die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden 
oder seines Stellvertreters tragen. 
§ 24. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält Reisegebühren und Tagegelder, außerdem, soweit 
die Gesellschaft einen Reingewinn erzielt hat, eine Vergütung von jährlich bis zu 500 . Der 
Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält in diesem Falle das Doppelte dieses Betrages. 
In § 30 lauten die beiden ersten Sätze (Absatz 1) jetzt: 
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil von 100.K zu einer, jeder Anteil von 
500 zu fünf Stimmen. Stimmberechtigt ist, wer spätestens am dritten Tage vor der Haupt- 
versammlung seine Anteile bei der Gesellschaft hinterlegt oder ihr einen über die Hinterlegung seiner 
Anteile bei einem deutschen Notar oder bei einer Bank für den Tag der Hauptversammlung aus- 
gestellten Hinterlegungsschein einreicht. 
§ 37 hat folgenden Zusatz erhalten: 
Soll die Art oder das Maß der gesellschaftlichen Rechte und Pflichten der Vorzugsanteile für 
die Zukunft abgeändert werden, so bedarf es neben dem Gesamtbeschluß der Hauptversammlung 
eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Inhaber der Vorzugsanteile. Auf diese 
Beschlußfassung findet die Vorschrift des Absatz 1 dieses Paragraphen Anwendung. Der Sonder- 
beschluß der Inhaber der Vorzugsanteile kann nur stattfinden, wenn die Beschlußfassung ausdrücklich 
unter den Zwecken der Hauptversammlung angekündigt worden ist. 
Es lauten jetzt: 
§ 41. Aus dem zu verteilenden baren Reingewinn erhalten zunächst die Vorzugsanteile 
eine Vorzugsdividende von 6 v. H. Von dem verbleibenden Teil des Reingewinnes werden auf 
alle Anteile 4 v. H. Dividende verteilt. Alsdann bezieht der Aufsichtsrat eine Tantieme von 
10 v. H. Der Rest des Reingewinnes wird auf alle Anteile pro rata verteilt. 
Falls in einem Jahre oder in einer Mehrheit von Jahren der Gewinn nicht aussreicht, 
um den Vorzugsanteilen die Vorzugsdividende von 6 v. H. zu gewähren, so ist der Fehlbetrag aus 
demjenigen Reingewinn späterer Jahre nachzuzahlen, welcher nach Gewährung der Vorzugsdividende 
von 6 v. H. für das letzte verflossene Geschäftsjahr an die Vorzugsanteile übrig bleibt, so daß also 
die Stammanteile erst dann dividendenberechtigt werden, wenn den Vorzugsanteilen für alle ver- 
flossenen Geschäftsjahre die rückständige Dividende voll gewährt ist. 
Eine Zinsvergütung für etwa rückständig gebliebene Vorzugsdividenden finden nicht statt. 
§ 45. Glaubt der Vorstand nach Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, 
daß die Hälfte des Grundkapitals verloren ist, so hat er unverzüglich die Berufung einer Aussichts- 
ratssitzung zu beantragen. Schließt sich der Aufsichtsrat der Auffassung des Vorstandes an, so ist 
unverzüglich eine Hauptversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige zu machen. 
5* 46. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 
a) auf Beschluß der Hauptversammlung, 
b) bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. 
Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Nach Tilgung der Schulden wird das Gesellschaftsvermögen an die Mitglieder nach Maß- 
gabe der Höhe ihrer Anteile verteilt. Hierbei sind jedoch zunächst die Vorzugsanteile zu befriedigen. 
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem 
Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft und eine Aufforderung an ihre Gläubiger, 
sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffentlich bekannt geworden ist. 
Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. 
Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren. 
Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf die Rücknahme zu erfolgen. 
Berlin, den 22. November 1910. 
Reichs-Kolonialamt. 
In Vertretung: 
Böhmer.
	        

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