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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Togo zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Togo zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Erwerb von Rechten an herrenlosem Lande.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Gebühren der Rechtsanwälte.
  • Auszug aus dem Statut der Gesellschaft Süd-Kamerun in Hamburg.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 218 20 
Ebenso sind die Beamten der Polizei, falls dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit 
und Ordnung unbedingt notwendig erscheint, auch in anderen als den in der Strafprozeßordnung 
vorgesehenen Fällen befugt, in eine Wohnung einzudringen, z. B. wenn deren Beschaffenheit gefahr- 
drohend ist oder es sich darum handelt, ein Verbrechen zu verhüten. 
  
Verordnung des GCouverneurs von TLogo, betr. den Erwerb von Rechten an 
herrenlosem Lande. 
Vom 2. Februar 1910. 
Auf Grund des § 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken 
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) und der §§ 1, 2, 
der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechts- 
pflege in den afrikanischen= und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) 
wird mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) verordnet, was folgt: 
§& 1. Alles Land, an welchem nicht natürliche oder juristische Personen, Familien oder 
Familienverbände, Ortschafts= oder Stammes-Gemeinschaften ein Eigentumsrecht nachweisen können, 
ist herrenlos. 
§ 2. An herrenlosem Lande hat der Fiskus des Schutzgebiets das ausschließliche Recht 
der Aneignung. 
Die Aneignung erfolgt durch Besitzergreifung. 
Die Begehung und Kennzeichnung der Grenzen genügt zur Besitzergreifung. 
Das in Besitz genommene Land ist Eigentum des Fiskus. 
§ 3. Die Feststellung der Herrenlosigkeit eines Grundstücks erfolgt durch den zuständigen 
Bezirksleiter. Eine Ubertragung der Feststellung auf unterstellte Beamte ist nicht zulässig. 
Der Entscheidung über die Herrenlosigkeit hat eine örtliche Besichtigung voranzugehen. 
Die beteiligten Eingeborenen und ein durch den Gouverneur zur Wahrnehmung ihrer Rechte 
bestellter Nichteingeborener sind aufzufordern und nach Möglichkeit zu veranlassen, bei der Besichtigung 
zugegen zu sein. Sie sind mit etwaigen Anträgen zu hören. 
Nichteingeborene, von denen bekannt ist, daß sie Ansprüche hinsichtlich des Grundstücks er- 
heben, sind, soweit tunlich, gleichfalls zur Anwesenheit bei der Besichtigung aufzufordern und mit 
etwaigen Anträgen zu hören. 
Soweit die Grenzen des besichtigten Grundstücks nicht einem Wasserlauf, einem scharf erkenn- 
baren Höhenkamm, einer ausgebauten Straße, einer Eisenbahn oder einer anderen in der Natur 
dauernd erkennbaren Linie folgen, sind ihre Knickpunkte durch sichere und dauernde Grenzmarken 
kenntlich zu machen. 
§ 4. Bei der Feststellung der Herrenlosigkeit eines Grundstücks ist auch über die am Grund 
und Boden geltend gemachten Rechte Dritter Entscheidung zu treffen. 
Als Nachweis für das Bestehen eines Rechts der Eingeborenen, das Grundstück in be- 
stimmter Weise zu bennutzen, genügt es, wenn das Recht in den letzten zehn Jahren vor dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung dauernd ausgeübt worden ist. 
Bei der Entscheidung über die Herrenlosigkeit sind die Bedürfnisse der Ackerbau treibenden 
Eingeborenen auch mit Rücksicht auf die voraussichtliche Bevölkerungszunahme in Betracht zu ziehen. 
Die für diese Bedürfunisse benötigten Bodenflächen sind entweder von der Feststellung auszunehmen 
oder, nachdem sie Eigentum des Fiskus geworden sind, den Eingeborenen zur Nutzung oder zum 
Eigentum zu überweisen oder ihnen für spätere Nutzung vorzubehalten. 
§ 5. Die in Gemäßheit der §8 3, 4 getroffene Entscheidung ergeht in schriftlicher Form. 
Sie hat das Ergebnis der Untersuchungen darzustellen und die Lage und die Grenzen des Grund- 
stücks so genau anzugeben, daß es in der Natur ohne weiteres aufgefunden werden kann. Der 
Entscheidung ist eine Skizze beizufügen, in welcher die natürlichen und künstlichen Grenzen und die 
Grenzmarken eingetragen sind. 
Fostgestellte Rechte Dritter, insbesondere diejenigen der Eingeborenen zur Benutzung des 
Grund und Bodens in bestimmter Hinsicht, sind unter genauer Angabe ihres Inhalts und Umfangs 
und unter Namhaftmachung der Berechtigten mit dem Oinweise anzuführen, daß weitere Rechte 
nicht bestehen. 
Wird die Feststellung geltend gemachter Rechte abgelehnt, so ist das ebenfalls zu vermerken.
	        

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