Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Volume count:
21
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot des unbefugten Tragens und der Einfuhr von militärischen Uniformen und Abzeichen sowie des Handels mit solchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergänzung des Zolltarifes vom 20. Mai 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Verordnung vom 28. Februar 1909 betr. die Erhebung eines Ausfuhrzolles auf Diamanten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Anzeige von der Belegung von Schürffeldern.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot des unbefugten Tragens und der Einfuhr von militärischen Uniformen und Abzeichen sowie des Handels mit solchen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Kreditgeben an Eingeborene und den Abschluß von Verträgen mit Eingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Zusatz zu der Verordnung betr. das Kreditgeben an Eingeborene und den Abschluß von Verträgen mit Eingeborenen vom 14. Mai 1909.
  • Tarif der Beihilfen zu den Frachtkosten für die Beamten und Offiziere usw. der Zivil- und der Militärverwaltung des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

264 20 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung in Absatz 1 oder gegen die im Absatz 2 erwähnten 
Bedingungen werden mit Geldstrafe bis zu 600 /4 oder mit Haft bis zu sechs Wochen, an Ein- 
geborenen nach Maßgabe der Reichskanzlerverfügung vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. 
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1910 in Kraft. 
Lome, den 10. Februar 1910. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-MNeuguinea, betr. das Kreditgeben an 
Eingeborene und den KRbschluß von Verträgen mit Eingeborenen. 
Vom 14. Mai 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und 
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep- 
tember 1903 (Kol. Bl. S. 506) und des § 1 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Ein- 
richtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege, vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 397) wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea einschließlich des Inselgebietes der Karolinen, 
Palau, Marianen und Marshall-Inseln mit Ermächtigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) 
verordnet, was folgt: 
§ 1. Rechtsgeschäfte zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen, durch die eine Ver- 
pflichtung des eingeborenen Teiles zu einer erst künftigen Leistung an Geld oder anderen beweglichen 
Sachen begründet oder anerkannt werden soll, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch 
die zuständige Behörde. 
§ 2. Diese Genehmigung soll grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Auf 
Antrag kann von der zuständigen Behörde erlaubt werden, daß Rechtsgeschäfte zwischen nichteingeborenen 
Kaufleuten und Eingeborenen, die als Händler mit diesen in dauernder Geschäftsverbindung stehen, 
der im § 1 vorgeschriebenen Genehmigung nicht bedürfen. Die Erlaubnis ist für den Geschäfts- 
verkehr mit jedem eingeborenen Händler besonders und schriftlich auf die Dauer eines Kalender- 
jahres zu erteilen. 
§ 3. Rechtsgeschäfte der in den § 1 und 2 Abs. 2 bezeichneten Art sind schriftlich und 
in deutscher Sprache abzufassen. Dasselbe gilt von allen Verträgen mit Eingeborenen über bewegliche 
Sachen, bei denen die dem eingeborenen Teil obliegende Leistung den Wert von 500 übersteigt. 
Mündliche Nebenabreden sind nichtig. 
§ 4. Die Urkunden über die in den §§ 1 und 2 erwähnten Rechtsgeschäfte sind von dem 
nichteingeborenen Vertragschließenden der zuständigen Behörde in zweifacher Ausfertigung zur Ge- 
nehmigung einzureichen. Im Falle der Genehmigung wird seitens der Behörde je ein mit dem 
Genehmigungsvermerk versehenes Exemplar des Vertrages an die Vertragschließenden ausgehändigt. 
§ 5. Als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung gilt die örtliche Verwaltungs- 
behörde (Bezirksamt, Station), in deren Bezirk der eingeborene Vertragschließende seinen Wohnsitz hat. 
§ 6. Rechtsgeschäfte, welche unter Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung geschlossen 
worden sind, desgleichen Rechtsgeschäfte, durch welche diese Verordnung umgangen werden soll, 
sind nichtig. 
§ 7. Die in den Westkarolinen und Palau bei Erlaß dieser Verordnung bereits zu Recht 
bestehenden Forderungen sind bei den zuständigen Behörden (§ 5) innerhalb einer von diesen zu 
bestimmenden Frist anzumelden. 
§ 8. Für jeden gemäß § 2 Abs. 2 erteilten Erlaubnisschein haben die nichteingeborenen 
Kaufleute eine Gebühr von 5 /4, für jede gemäß §§ 1 und 4 erteilte Genehmigung haben die 
nichteingeborenen Vertragschließenden eine Gebühr von Eins vom Hundert des Vertragswertes 
zu entrichten. 
Den Vertragswert bestimmt im Zweifel die nach § 5 zuständige Behörde.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.