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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Volume count:
21
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Verkündung der gemäß § 15 Abs. 2 des Schutzgebietsgesetzes für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete erlassenen Verordnungen.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verordnung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betr. Änderung der Verordnung betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets vom 25. Mai 1909.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Inkrafttreten der Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Mai 1909 betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Betriebsvertrag zwischen der Diamanten-Pacht-Gesellschaft zu Berlin und der Kolonialen Bergbau-Gesellschaft m. b. H. zu Berlin.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Abänderung der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Selbständigmachung und Begrenzung der Distrikte Maltahöhe und Bethanien und Änderung der Nordgrenze des Bezirks Lüderitzbucht.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

2 20 
Verordnung des Reichskanzlers, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-BRegie 
des südwestafrikanischen Schutzgebiets. 
Vom 25. Mai 1909. 
Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909, betreffend den 
Handel mit südwestafrikanischen Diamanten (Reichs-Gesetzbl. S. 270) und gemäß der zu ihrer Aus- 
führung erlassenen Verordnung des Reichskanzlers vom 26. Februar 1909 (Kol. Bl. S. 241), wird 
in Ansehung des Geschäftsbetriebes der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets 
verordnet, was folgt: 
§ 1. Einlieferung. 
Die Förderer von Diamanten sind verpflichtet, die geförderten Diamanten mindestens 
einmal in der Woche bei der Geschäftsstelle der Diamanten-Regie im Schutzgebiete zur Einlieferung 
zu bringen. 
Die genannte Geschäftsstelle hat ihre Geschäftsstunden öffentlich bekannt zu geben. Sie ist 
befugt, einen Tag in der Woche zu bestimmen, an dem die Einlieferung in der Regel stattfinden soll. 
Daneben ist jedoch die Einlieferung auch an anderen Tagen während der Geschäftsstunden statthaft. 
Die Einlieferung durch Vermittlung von Eingeborenen ist unzulässig. 
Bei der Einlieferung hat die einliefernde Person das Duplikat des nach § 2 zu führenden 
Tagebuchs vorzulegen. 
Die Regie hat daraus festzustellen, ob die nach dem Tagebuche geförderten Diamanten von 
dem Förderer eingeliefert worden sind. Hierbei steht ihr das Recht zu, die Ubereinstimmung des 
Duplikats mit dem Original durch Einsichtnahme des Originals, das auf Verlangen der Regie herbei- 
zuschaffen ist, nachzuprüfen. 
Die eingelieferten Diamanten sind sofort bei der Einlieferung in Gegenwart der einliefernden 
Person, eines Beauftragten der Regie und eines Schutzgebietsbeamten nach Gramm abzuwiegen und 
alsdann in einem Behältnis zu verschließen. 
Das Behältnis muß in Gegenwart der einliefernden Person versehen werden: 
1. mit dem Siegel des Beauftragten der Regie und dem Dienstsiegel der Behörde, welcher 
der bei der Einlieferung anwesende Beamte angehört; 
2. mit der Angabe des Namens des Förderers, der Fundstelle und der danach gemäß 
§ 10 zu entrichtenden Abgaben; · 
3. mit der Angabe des Gewichts der im Behältnis befindlichen Steine; 
4. mit einer Geschäftsnummer. 
Die einliefernde Person ist zur gewissenhaften Angabe des Förderers und der Fundstelle 
verpflichtet. 
Der einliefernden Person ist eine auf den Namen des Förderers lantende, von dem 
Beauftragten der Regie zu vollziehende Bescheinigung zu übergeben. 
Diese Bescheinigung muß enthalten: 
1. den Tag der Einlieferung; 
2. das Gewicht der eingelieferten Diamanten; 
3. die Fundstelle und die zu entrichtenden Abgaben; 
4. die Geschäftsnummer; 
5. den gezahlten Vorschuß. 
Die Bescheinigung dient als Quittung und als Ausweis über die eingelieferten Diamanten. 
Die Geschäftsstelle der Regie im Schutzgebiet hat über die Einlieferung ein Verzcichnis in 
Buchform zu führen. 
Dieses Verzeichnis muß enthalten: 
1. die Namen des Einlieferers und des Förderers; 
2. die Namen des Beauftragten der Regie und des Beamten, die bei der Einlieferung 
zugegen waren; 
3. die festgestellten Gewichte der eingelieferten Diamanten; 
4. die gezahlten Vorschüsse; 
5. die angegebene Fundstelle und die gemäß § 10 zu entrichtenden Abgaben. 
Abschriften und Eintragungen in dies Verzeichnis sind jeder Sendung an die- Berliner 
Hauptniederlassung der Regie beizufügen. 
Letztere hat auf Grund der eingehenden Abschriften ein Duplikat-Verzeichnis in Buchform 
zu führen.
	        

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