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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Betriebsordnung für die Personen-, Tier- und Güterbeförderung im Roberthafen von Lüderitzbucht, einschließlich Signalordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Aufhebung des Bezirksgerichts in Viktoria.
  • Abkommen, betr. Erwerb und Verwertung der Landgerechtsame der Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft längs der Nordbahn.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Inkraftsetzung des Vertrags betr. das Landungswesen in Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Betriebs- und Signalordnung für den Verschiffungs- und Landungsbetrieb der Woermann-Linie in Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Tarif für den Hafen von Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Hafenordnung im Hafenbezirk von Lüderitzbucht.
  • Betriebsordnung für die Personen-, Tier- und Güterbeförderung im Roberthafen von Lüderitzbucht, einschließlich Signalordnung.
  • Tarif für den Hafen von Lüderitzbucht.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ausdehnung des Geltungsbereichs der Hundesteuerverordnung vom 23. Februar 1907.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Ergebnis der Wahlen und die Ernennung der Mitglieder für den Landesrat.
  • Die Satzungen der Deutsch-Westafrikanischen Bank.
  • Bekanntmachung, betr. Sperrung der unteren Strecke der südwestafrikanischen Staatsbahn Swakopmund - Windhuk.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
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Full text

359 20 
Als Feiertage in diesem Sinne gelten: der Neujahrstag, Kaisersgeburtstag, Charfreitag, 
die beiden Ostertage, Himmelfahrt, die beiden Pfingsttage, Bußtag und der erste und der zweite 
Weihnachtstag. 
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen, welche auf 
Antrag der Leitung eines Schiffes oder deren Vertreter am Lande von der Pächterin ausgeführt 
werden, sind dieser von dem Antragsteller die daraus entstehenden Extrakosten (Uberstundenlöhne, 
JZoll, Uberstundenkosten der etwa nötig werdenden Beleuchtung usw.) zu ersetzen. 
Die Pächterin ist, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere, sowie von 
dringendem Notfall, nicht verpflichtet, einem solchen Antrag zu entsprechen. Ob ein dringender 
Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfall die Hafenbehörde. 
4. Die Pächterin ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit einzustellen, wenn 
insolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den Zustand der See die Durchführung des Betriebes 
erheblich beeinträchtigt wird oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum durch die Fortführung 
des Betriebes droht. Die Einstellung und Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen Ereignissen 
wird die Pächterin nach eigenem, bestem, sachverständigem Ermessen bestimmen, ohne irgendwelche 
Verantwortung dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig geschieht. 
B. Auftragerteilung. 
1. Die Pächterin wird für jeden, welcher ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt, die 
Beförderung von Personen, Tieren und Gütern von, nach und zwischen Schiffen ausführen, welche 
im Roberthafen von Lüderitzbucht verankert sind. 
2. Die Pächterin ist nur verpflichtet, solche Aufträge auszuführen, die ihr schriftlich in der 
vorgeschriebenen Form erteilt werden. In dem Antrage hat der Auftraggeber den Namen des 
betreffenden Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung, Verschiffung oder Umladung) 
sowie die Anzahl der Personen und der Gepäckstücke, der Tiere und Güter, unter Bezeichnung der 
Menge, Gattung und Art, anzugeben und sich unter ausdrücklicher Anerkennung der Betriebsordnung 
zu verpflichten, die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. Dieser Auftrag kann von dem betreffenden 
Schiffsführer oder von seinem Vertreter am Lande, oder auch von dem Empfänger ausgehen. Geht 
dieser Auftrag von dem Empfänger aus, so ist dem Auftrag der oder die Frachtscheine über die 
betreffenden Tiere oder Güter beizufügen. Ferner ist dem Auftrage das Schiffsmanifest über die 
gesamten in Lüderitzbucht durch die Pächterin zu landenden oder umzuladenden Tiere und Güter 
beizufügen. Das Manifest muß Angaben enthalten über Marken und Nummer, Anzahl, Art, Inhalt, 
Empfänger, Maß und Bruttogewicht der einzelnen Stücke. Sendungen an „Order“ sind als solche 
zu bezeichnen. Im Zollmanifest sind aber noch für „Order-Güter“ die Empfänger anzugeben. 
3. Werden die Fahrzeuge der Pächterin in Anspruch genommen, ohne daß der vorge- 
schriebene schriftliche Auftrag erteilt ist, so gilt der Benutzer der Fahrzeuge als Auftraggeber und 
die Verpflichtungen, welche ein solcher Auftrag nach sich zieht, als von ihm der Pächterin gegenüber 
eingetragen, unbeschadet der gesetzlichen Rechte letzterer, sich an den ihr übergebenen Gepäckstücken, 
Tieren oder Gütern schadlos zu halten. 
C. Personenverkehr und Gepäckbeförderung. 
1. Die Beförderung von Personen zwischen Schiffen im Roberthafen oder zwischen Schiff 
und dem Lande geschieht auf Gefahr der Beförderten. Sie erfolgt gegen Lösung einer Fahrkarte. 
Diese berechtigt nicht zu der Forderung auf Gestellung einer besonderen Beförderungsgelegenheit; 
die Fahrgäste haben vielmehr zu warten, bis sich eine geeignete Überfahrtsgelegenheit nach oder von 
den in Frage kommenden Schiffen bietet. 
2. Handgepäck in bescheidenem Umfange (nicht mehr als zwei Stücke für jede Person) wird 
nach Möglichkeit zugleich mit den Passagieren in denselben Fahrzeugen befördert. Das übrige, den 
Passagieren gehörige Gepäck kann mit besonderen Fahrzeugen gelandet bzw. verschifft werden. Bei 
der Beförderung des sogenannten Raumgepäcks von Land an das Schiff sind die vorschriftsmäßigen, 
bei der Pächterin erhältlichen Formulare für die Auftragerteilung und Schiffszettel ordnungsmäßig 
ausgefüllt der Pächterin zusammen mit dem Gepäck einzureichen. Für das vom Schiff an Land zu 
befördernde Raumgepäck find seitens des Kapitäns auf Verlangen der Pächterin Gepäckscheine 
auszustellen. 
3. Die Beförderung des Hand= und Kabinengepäcks, welches die Fahrgäste mit sich führen, 
erfolgt kostenlos. Für die Beförderung des Raumgepäcks werden die tarifmäßigen Hafenabgaben 
und die Beförderungsgebühren erhoben.
	        

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