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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Betriebsordnung für die Personen-, Tier- und Güterbeförderung im Roberthafen von Lüderitzbucht, einschließlich Signalordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Aufhebung des Bezirksgerichts in Viktoria.
  • Abkommen, betr. Erwerb und Verwertung der Landgerechtsame der Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft längs der Nordbahn.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Inkraftsetzung des Vertrags betr. das Landungswesen in Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Betriebs- und Signalordnung für den Verschiffungs- und Landungsbetrieb der Woermann-Linie in Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Tarif für den Hafen von Swakopmund.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Hafenordnung im Hafenbezirk von Lüderitzbucht.
  • Betriebsordnung für die Personen-, Tier- und Güterbeförderung im Roberthafen von Lüderitzbucht, einschließlich Signalordnung.
  • Tarif für den Hafen von Lüderitzbucht.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ausdehnung des Geltungsbereichs der Hundesteuerverordnung vom 23. Februar 1907.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Ergebnis der Wahlen und die Ernennung der Mitglieder für den Landesrat.
  • Die Satzungen der Deutsch-Westafrikanischen Bank.
  • Bekanntmachung, betr. Sperrung der unteren Strecke der südwestafrikanischen Staatsbahn Swakopmund - Windhuk.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 360 20 
4. Die Pächterin haftet nicht für beschädigtes oder in Verlust geratenes Gepäck, soweit 
für dasselbe Beförderungsgebühren nicht erhoben werden. Für das Raumgepäck, für welches die 
Beförderungsgebühren erhoben werden, haftet fie keinesfalls mit einem höheren Betrage als 50 % 
für jedes Kolli. 
D. Verkehr mit den Schiffen. 
1. Die Pächterin braucht den gemäß Abt. B Absatz 2 ordnungsmäßig erteilten Aufträgen 
zur Landung, Verschiffung oder Umladung von Personen, Gepäckstücken, Tieren oder Gütern nur 
dann zu entsprechen, wenn: 
a) das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis erhalten hat, 
b) allen von der Zoll= und der Hafenbehörde erlassenen Vorschriften entsprochen ist, 
c) der Führer des Schiffes zwei von ihm gezeichnete Listen der zu landenden oder umzu- 
schiffenden Passagiere und deren Gepäckstücke mit summarischer Angabe von deren Zahl 
für jeden Passagier und drei von ihm gezeichnete vollständige Manifeste über die zu 
landenden oder umzuschiffenden Tiere oder Güter bei der Pächterin eingereicht hat. 
Die Manifeste müssen Angaben enthalten über Marken, Nummern, Anzahl, Art, 
Inhalt, Empfänger, Maß und Bruttogewicht der Kolli. (Bei Sendungen an „Order“ 
sind die Namen der Empfänger anzugeben.) 
d) der Schiffsführer sich durch Unterschrift verpflichtet hat, die sonstigen Bedingungen der 
Betriebsordnung zu erfüllen. Falls die Pächterin von diesem Erfordernis absieht, kann 
sie die Erfüllung der dem Schiffe Echifer, Reeder) in dieser Betriebsordnung auferlegten 
Verpflichtungen nicht verlangen. 
2. Zur Beschleunigung der Erledigung dieser Vorschriften hat ein Angestellter der Pächterin, 
nachdem die behördliche Verkehrserlaubnis erteilt worden ist, und sofern der Zustand der See solches 
ohne Gefahr zuläßt, sich an Bord des Schiffes zu begeben, die Listen und Manifeste in Empfang zu 
nehmen und dem Schiffsführer eine Ausfertigung der Betriebsordnung einzuhändigen. 
E. Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeuge. 
1. Die Leichterfahrzeuge werden nach folgenden Grundsätzen verteilt: 
Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug; 
Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und Seglern den Vorzug; 
Als Post= und Passagierdampfer werden angesehen die Dampfer regelmäßiger Linien, welche 
nach einem festen, veröffentlichten Fahrplane verkehren und Passagiere befördern. 
Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Postschiffe und Passagierdampfer, nach ihnen die sonstigen 
Dampfer und Segler erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des vor- 
handenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseits 
gebracht sind, beladen oder entlöschen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge ent- 
scheidet die Hafenbehörde. 
2. Die Festmachetrossen für die Fahrzeuge sind vom Schiffe zu stellen. Die Schiffe sind 
verantwortlich für Verlust oder Beschädigungen von Fahrzeugen der Pächterin infolge ungenügenden 
Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, Überladens oder Hinunterfallens 
von Tieren oder Gütern oder sonstiger Gegenstände von Deck, aus der Schlinge oder den sonstigen 
UÜbernahme= oder Entlöschungsvorrichtungen. 
3. Gerät ein Fahrzeug ins Treiben oder sonst in Gefahr, so ist das Schiff verpflichtet, 
durch Abgabe der vorschriftsmäßigen Signale gemäß der anliegenden Signalordnung auf die Tatsache 
aufmerksam zu machen und das Signal in kurzen Pausen so lange zu wiederholen, bis Hilfe kommt. 
4. Für Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen längsseits oder Achteraushalten 
von Fahrzeugen entstehen, kommt die Pächterin nicht auf, soweit diese Befreiung von der Haftung 
nach dem geltenden Zivilrecht möglich ist. 
5. Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle Fahrzeuge der Pächterin, für welche dies bean- 
sprucht wird, auch solche, die nicht dem Verkehr mit dem betreffenden Schiffe dienen, am Schiffe 
festzumachen. Sie haben bei Tag und Nacht über die Sicherheit ihrer am Schiffe festgemachten 
Fahrzeuge der Pächterin wachen zu lassen. Dies gilt besonders auch dann, wenn eintretende 
schwere See eine Flucht der Schiffe von ihrem Ankerplatz im Roberthafen nach der hohen See 
erforderlich macht. 
6. Werden Leichterfahrzeuge der Pächterin, welche der Obhut des Schiffsführers anvertraut
	        

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