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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Volume count:
21
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kolonialbeamtengesetz.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Kolonialbeamtengesetz.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Verfügung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verpflegungsvorschriften bei der Verwaltung von Togo.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Umwandlung der Distriktsämter Rehoboth und Warmbad in Bezirksämter.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung betreffend die Erhebung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen vom 18. März 1907.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
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Full text

G 588 20 
hinterbliebenengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 208) sowie die an ihre Stelle tretenden Vorschriften 
mit folgender Maßgabe Anwendung: 
1. An Stelle des Reichs und der Einrichtungen des Reichs tritt, soweit nicht in diesem 
Gesetz ein anderes bestimmt ist, das Schutzgebiet und dessen Einrichtungen. 
2. Der Reichsdienst oder der Dienst in einem anderen Schutzgebiete steht dem Dienste 
in einem Bundesstaate gleich. 
3. Die dem Bundesrate vorbehaltenen Bestimmungen und Entscheidungen erfolgen durch 
den Reichskanzler. 
Besoldung. 
2. Die Kolonialbeamten erhalten als Diensteinkommen im Schutzgebiet 
1. ein festes Gehalt, 
2. eine Kolonialzulage, 
zu 1 und 2 nach Maßgabe der etatsrechtlichen Festsetzungen, 
3. freie Dienstwohnung mit oder ohne Ausstattung oder eine entsprechende Entschädigung 
(Wohnungsgeld). Die Höhe der Entschädigung (Wohnungsgeld) wird durch den 
Haushaltsetat für die Schutzgebiete bestimmt. 
Weitere Zulagen können ihnen nach Maßgabe des Etats gewährt werden. 
Die §§ 2, 3, § 11 Abs. 1, § 12 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (eichs- 
Gesetzbl. S. 573) finden entsprechende Anwendung, desgleichen die §§ 7 und 8 bezüglich der Fest- 
setzung des pensionsberechtigenden Gehalts. 
Während einer dienstlichen Verwendung außerhalb des Schutzgebiets erhalten die Kolonial-= 
beamten, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch den Etat, ihre pensionsfähigen Bezüge (§ 23). 
Der Reichskanzler bestimmt, wieweit ihnen darüber hinaus die im Abs. 1 genannten Bezüge zu 
belassen sind. 
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch dann Anwendung, wenn die vorgesetzte Dienst- 
behörde im dienstlichen Interesse die Heimreise oder einen sonstigen Aufenthalt eines Beamten 
außerhalb des Schutzgebiets anordnet. 
§ 3. Der Reichskanzler bestimmt, wie weit Kolonialbeamten und ihren Ehefrauen und 
ihren ehelichen oder legitimierten Kindern im Schutzgebiete bei Erkrankung freie ärztliche Behandlung, 
freie Arzneimittel, freier Aufenthalt in einem Krankenhause sowie Ersatz der aus Anlaß der Er- 
krankung erwachsenden Reisekosten gewährt werden können. 
§ 
Pflichten und Rechte. 
§ 4. Die Vorschriften über den Urlaub der Kolonialbeamten und ihre Stellvertretung sowie 
über die während des Urlaubs zu gewährenden Gebührnisse erläßt der Reichskanzler. 
§ 5. Die Vorschriften über die Tagegelder und Fuhrkosten bei Dienstreisen außerhalb des 
Schutzgebiets, über die Umzugskosten bei der Aus= und Heimreise und bei Versetzungen zwischen 
Schutzgebieten werden durch Gesetz bestimmt. Die übrigen Vorschriften über die Tagegelder, Fuhr- 
kosten, Verpflegung und Messeeinrichtung erläßt der Reichskanzler. 
§ 6. Ein Kolonialbeamter darf innerhalb der Schutzgebiete nur mit Erlaubnis des Reichs- 
kanzlers Grundeigentum erwerben oder sich an Erwerbsunternehmungen beteiligen. Der Reichskanzler 
kann die Gouverneure zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen. 
§ 7. Die Kolonialbeamten haben, soweit für sie nicht reichsgesetzlich ein anderes bestimmt 
ist, in Ansehung ihres Gerichtsstandes ihren Wohnsitz in dem Schutzgebiet, in dem sie angestellt sind. 
§ 8. Die Gouverneure und die richterlichen Beamten behalten in Ansehung des Gerichts- 
standes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten neben ihrem Wohnsitz in dem Schutzgebiete den Wohnsit, 
den sie im Heimatsstaate hatten. Hatten sie dort keinen Wohnsitz, so gilt die Hauptstadt des 
Heimatsstaats, haben sie keinen Heimatsstaat, so gilt Berlin als ihr Wohnsitz. Ist der Ort in 
mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, und für Kolonialbeamte, die 
keinen Heimatsstaat haben, der Reichskanzler, welcher Bezirk als Wohnsitz gilt. 
Auf die anderen Kolonialbeamten finden die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe An- 
wendung, daß das Gericht des Wohnsitzes in der Heimat nur für Klagen wegen solcher vermögens- 
rechtlicher Ansprüche zuständig ist, die gegen die Beamten während ihres Aufenthalts in der Heimat 
entstanden sind.
	        

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