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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Kolonialbeamtengesetz.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Verfügung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verpflegungsvorschriften bei der Verwaltung von Togo.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Umwandlung der Distriktsämter Rehoboth und Warmbad in Bezirksämter.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung betreffend die Erhebung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen vom 18. März 1907.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 598 2e0 
§* 18. Wenn ausnahmsweise das Laden und Löschen außerhalb der fiskalischen Landungs- 
brücke gestattet wird (vgl. Hafenordnung"), so erläßt der Gouverneur die zur Durchführung des 
Zolldienstes erforderlichen Anordnungen. 
§& 19. Die Zollabfertigungen finden an ordentlicher Amtsstelle, das heißt in den Zoll- 
häusern statt. Die Zollbehörde kann Anträge auf Abfertigung an nicht ordentlicher Amtsstelle, z. B. 
entfernt von der Zollstelle, in Privatlagern usw., gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr (§ 49) 
genehmigen. 
Manifeste. 
8§ 20. ÜUber die seewärts eingehenden Gegenstände ist von dem Schiffsführer der Zollstelle 
ein Eingangsmanifest in doppelter Ausfertigung zu übergeben, welches außer dem Namen, der 
Nationalität, dem Nettoraumgehalt in Registertonnen des Schiffes und dem Hafen oder den Häfen, 
wo die Ladung eingenommen ist, folgende Angaben über die in dem Hafen des Schutzgebietes zu 
löschenden Gegenstände zu enthalten hat: 
1. die Namen der Empfänger der zu löschenden Frachtstücke, 
2. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der einzelnen Frachtstücke, 
3. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung, 
4. Gewicht oder Maß der Frachtstücke, 
5. Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers. 
Vor Ubergabe des Manifestes darf mit dem Löschen der Ladung nicht begonnen werden. 
Das Manifest ist vom Schiffsführer spätestens innerhalb 24 Stunden nach Beendigung des 
Löschens, jedoch stets vor dem Verlassen der Reede, zu berichtigen, wenn mehr oder weniger Fracht- 
stücke gelöscht worden sind, als das Manifest nachweist. 
§ 21. über die seewärts ausgehenden Gegenstände ist von dem Schiffsführer der Zollstelle 
ein Ausgangsmanifest zu übergeben, welches außer dem Namen, der Nationalität und dem Be- 
stimmungshafen des Schiffes folgende Angaben über die in dem Hafen des Schutzgebiets geladenen 
Gegenstände zu enthalten hat: 
1. die Namen der Versender der geladenen Frachtstücke, sowie deren Empfänger, 
2. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der einzelnen Frachtstücke, 
3. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung, 
4. Gewicht oder Maß der Frachtstücke, 
5. Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers. 
Das Manifest ist vor dem Verlassen der Reede zu übergeben, andernfalls hat der Schiffs- 
führer einen Beauftragten mit schriftlicher Vollmacht zu hinterlassen, welcher das Manifest innerhalb 
24 Stunden, nachdem das Schiff die Reede verlassen hat, einzureichen hat. 
Begleitzettel. 
§* 22. Die über die Landungsbrücke eingehenden Güter sind von dem Warenführer der 
Zollstelle für jedes einzelne Eisenbahnfahrzeug mittels Begleitzettels zu übergeben. Dieser Begleitzettel 
hat zu enthalten Namen des Schiffes, aus welchem die Güter gelandet sind, Zahl, Verpackungsart 
und Bezeichnung der einzelnen Frachtstücke, sowie Datum und Unterschrift des verantwortlichen 
Angestellten des Warenführers. 
Anmeldung. 
§ 23. Gegenstände, welche ein= oder ausgeführt werden, sind ohne Rücksicht darauf, ob sie 
zollpflichtig oder zollfrei sind, der nächsten Zollstelle schriftlich auf einem amtlichen Formular anzumelden. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: 
Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke, 
Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung, 
Gewicht, Maß oder Stückzahl der Gegenstände, 
Wert der Gegenstände (8 26), 
Bei der Einfuhr das Herkunftsland und den Herkunftsort oder den Verschiffungshafen, 
den Namen und Wohnort des Empfängers; bei der Ausfuhr das Bestimmungsland 
und den Bestimmungsort, sowie den Namen und Wohnort des Versenders. 
St—— 
  
  
*7) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 301 f.
	        

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