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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Kolonialbeamtengesetz.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Verfügung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verpflegungsvorschriften bei der Verwaltung von Togo.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Umwandlung der Distriktsämter Rehoboth und Warmbad in Bezirksämter.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung betreffend die Erhebung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen vom 18. März 1907.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 610 20 
Sind die abgemeldeten Waren zur Ausfuhr bestimmt, so kann die Abmeldung in doppelter 
Ausfertigung verlangt werden. 
Die Entnahme der Gegenstände von der Niederlage ist erst nach erfolgter Zollzahlung ge- 
stattet. Der Zollberechnung ist der Wert oder die Menge zugrunde zu legen, die die Gegenstände 
zur Zeit der Einlagerung hatten. Durch Eintrocknen, Verdunsten oder gewöhnliche Leckage in der 
Zeit der Einlagerung entstandene Fehlmengen können auf Antrag zollfrei belassen werden. 
Die zur Wiederausfuhr aus dem Schutzgebiet von den Niederlagen abgemeldeten und ab- 
gefertigten Waren bleiben von der Zollzahlung befreit, wenn binnen einer von der Zollbehörde fest- 
zusetzenden Frist, welche 30 Tage nicht übersteigen darf, dieser Behörde die geschehene Wiederausfuhr 
genügend nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist für jede im Niederlagebuch gesondert angeschriebene 
Warenpost gesondert zu erbringen. 
An Stelle der Ausgang= oder der Landungsbescheinigungen kann die Zollbehörde amtliche 
Begleitung bis zur Grenze eintreten lassen; die Kosten trägt der Lagerinhaber (§ 49 Z. V. O.). 
Privatlager unter Mitverschluß der Zollbehörde. 
§ 20. Denjenigen Geschäftshäusern, welche jährlich mindestens 5000 M. an Einfuhrzöllen 
entrichten, kann auf Antrag von der Zollverwaltung widerruflich gestattet werden, daß sie in ihren 
Geschäftsräumen private Zollniederlagen (Privatlager) für zollpflichtige Einfuhrgegenstände unter 
Mitverschluß der Zollbehörde einrichten, wenn diese Räume den zur Sicherung des Zollinteresses 
nötigen Bedingungen entsprechen. 
Diese Bedingungen sind: 
a) der Raum soll möglichst nur eine Tür haben; sämtliche Türen des Raumes stehen 
unter Verschluß der Zollbehörde; 
b) die Türen des Raumes müssen fest und die Fenster mit Eisenstäben vergittert und 
außerdem noch mit einem engmaschigen, starken Drahtnetz verschlossen sein; 
c) die Abschließung des Lagerraumes muß eine so vollständige sein, daß ohne Lösung des 
amtlichen Verschlusses oder leicht wahrnehmbare Beschädigung der Umschließungen des Lagerraumes 
Waren weder in ihn hinein, noch aus ihm herausgebracht werden können. 
d) der Lagerinhaber hat den amtlichen Anforderungen in bezug auf die sichernde Ein- 
richtung der Lagerräume Folge zu leisten. 
Der zollamtliche Verschluß geschieht mittels besonderer Kunstschlösser, welche die Zollbehörde 
auf Kosten des Lagerinhabers liefert und nach Auflösung des Lagers zurücknimmt. Eine Erstattung 
der Anschaffungskosten findet hierbei nicht statt. 
Der Niederlageraum ist neben dem zollamtlichen Verschluß seitens des Lagerinhabers stets 
unter Privatverschluß zu halten. 
Der Lagerinhaber haftet für die tarifmäßigen Zollgefälle, welche auf den zu einem Privat= 
lager abgelassenen Waren ruhen und zwar nach Maßgabe ihres bei der Ablassung festgestellten 
Wertes, Gewichtes oder ihrer festgestellten Menge und ohne Rücksicht auf eine daran während der 
Lagerung durch irgendwelche Einflüsse oder Ereignisse eingetretene Verminderung, Verschlechterung 
oder Zerstörung. 
Die Zollbehörde kann jederzeit die Privatlager nachprüfen und Bestandesaufnahmen vor- 
nehmen. Der Lagerinhaber oder sein Bevollmächtigter hat der Nachprüfung und der Bestandes- 
aufnahme beizuwohnen sowie die zu ihrer Vornahme nötigen Handleistungen auf eigene Kosten und 
Gefahr verrichten zu lassen. 
Fehlmengen sind sofort zu verzollen, unbeschadet der Befugnis der Zollbehörde zur Ein- 
leitung des Strafverfahrens wegen Zollhinterziehung. 
Als Privatlager unter amtlichem Mitverschluß können Räume im Zollgebäude zu Lome und 
in dem östlich Lome errichteten Pulverschuppen an hiesige Geschäftshäuser vermietet werden; der 
Mietspreis beträgt 5 “ für das Quadratmeter Lagerfläche und das Jahr. 
Privatlager ohne zollamtlichen Mitverschluß. 
§ 21. Den in Anecho ansässigen Firmen, welchen bis zum 31. März 1908 die Haltung 
eines Privatlagers unter Zollverschluß gestattet war, kann auf Antrag durch den Gouverneur wider- 
ruflich die Haltung eines Privatlagers ohne zollamtlichen Mitverschluß unter der Voraussetzung, daß 
sie das Vertrauen der Zollverwaltung genießen, und unter folgenden Bedingungen gestattet werden:
	        

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