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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Kolonialbeamtengesetz.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Verfügung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verpflegungsvorschriften bei der Verwaltung von Togo.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Umwandlung der Distriktsämter Rehoboth und Warmbad in Bezirksämter.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung betreffend die Erhebung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen vom 18. März 1907.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 611 20 
a) Der Lagerinhaber hat über die An= und Abmeldung von Waren zum Privatlager 
ordnungsmäßig ein Lagerbuch zu führen, welches auf Erfordern der Zollbehörde zur 
Einsicht vorzulegen ist. · 
b) Für die auf den niedergelegten Waren ruhenden Zollgefälle kann eine Sicherheits- 
bestellung nach den Vorschriften über die Gewährung von Zollstundung gefordert werden. 
c) Die zu Privatlagern genehmigten Räumlichkeiten sind vom Lagerinhaber stets unter 
Verschluß zu halten. 
d) Sollen Waren von dem Privatlager entnommen werden, so ist die Abmeldung spätestens 
mit der Entnahme der Waren zur Post zu geben. 
Dem Antrag auf Bewilligung eines solchen Lagers kann nur stattgegeben werden, wenn 
der Antragsteller eine die nötige Sicherheit bietende Person namhaft macht, welche die Haftung für 
die auf den niedergelegten Waren ruhenden Zollgefälle übernimmt. Eine Erklärung dieser Person, 
daß sie die Haftung übernimmt, ist beizufügen. 
Bei Widerruf der Erlaubnis, welche insbesondere dann erfolgt, wenn der Lagerinhaber die 
vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt oder wenn er oder die von ihm namhaft gemachte Person 
das Vertrauen der Zollverwaltung verliert, werden die Zölle für die eingelagerten Waren sofort 
fällig, unbeschadet der Befugnis der Zollbehörde zur Einleitung des Strafverfahrens wegen Zoll- 
hinterziehung. 
Wegen Nachprüfung und Bestandesaufnahmen der Privatlager gelten dieselben Vorschriften 
wie für die Privatlager unter Mitverschluß der Zollbehörde. 
Beförderungsausweis. 
§* 22. Innerhalb eines Tagemarsches von den Landesgrenzen (§ 1 Z. V. O.) unterliegt 
die Beförderung zollpflichtiger Waren, bei welchen es nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung 
gegen heimliche Einfuhr oder Ausfuhr notwendig erscheint, der zollamtlichen Beaufsichtigung. 
Zu diesem Zwecke hat jeder, der solche Waren innerhalb des Schutzgebietes befördert, sich 
durch eine amtliche Bescheinigung darüber auszuweisen, daß er zur Beförderung der Waren befugt ist. 
Als Beförderungsausweis dienen die Zollquittungen, oder die von den Handelshäusern des 
Schutzgebietes ausgestellten Verkaufszettel, nachdem sie der nächsten Zollstelle oder in Ermangelung 
einer solchen am Orte der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station) zur 
Abstempelung und Angabe des Weges vorgelegt worden sind. 
Die Verkaufszettel müssen den Tag des Verkaufes angeben und die verkauften Waren so 
genau bezeichnen, daß eine Identifizierung möglich ist. 
Für Schießpulver in Fässern oder anderen Behältnissen gilt innerhalb des ganzen Schutz- 
gebietes die Bestimmung, daß die Fässer oder sonstigen Behältnisse an der unteren und an der 
oberen Bodenseite je einmal den Stempelabdruck der Zollbehörde tragen müssen. 
Beim Eingang aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze nach der Zollstelle 
bedarf es auf der Zollstraße keines Beförderungsausweises. 
Dienststunden. 
§ 23. Die Dienststunden (§ 47 Z. V. O.) für das Hauptzollamt Lome und die Zollhebe- 
stelle Agome-Palime sind an den Wochentagen von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 2 bis 5 Uhr 
nachmittags; Warenabfertigungen finden nur während der Dienststunden statt. Das Gepäck von 
europäischen Reisenden ist auch außerhalb der Dienststunden und an Sonntagen abzufertigen. 
Im Kleinverkehr über die westliche Landgrenze werden in Lome Eingeborene sowohl an 
Werktagen, wie an Sonntagen von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags abgefertigt. 
Die Dienststunden der Zollstellen an den Landgrenzen sind täglich von 6 Uhr vormittags 
bis 6 Uhr nachmittags. 
Anderungen in den Dienststunden werden öffentlich bekannt gemacht. 
Gebühren. 
§ 24. Die Gebühren betragen: 
a) Im Falle des § 49 Ziffer 1 Z. V. O. für jeden zur Abfertigung oder Beaussichtigung 
erforderlichen europässchen Zollbeamten 2 “ und für jeden farbigen Zollangestellten 0,50 für 
die Stunde; angefangene Stunden werden für voll gerechnet. 
b) Im Falle des § 49 Ziffer 2 Z. V. O. 10 v. H. des Nettotonnenraumgehaltes des Schiffes, 
in Mark umgerechnet und auf 10 nach oben abgerundet, mindestens jedoch 150 “. Wenn das
	        

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