Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Volume count:
21
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Errichtung der Dienststelle eines Eisenbahnkommissars in Daressalam für die Bahnbauten und für die in Betrieb befindlichen Bahnen des Schutzgebiets Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Errichtung der Dienststelle eines Eisenbahnkommissars in Daressalam für die Bahnbauten und für die in Betrieb befindlichen Bahnen des Schutzgebiets Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Erhebung einer Umsatzsteuer bei dem Erwerbe von Grundeigentum im Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ausführungsbestimmungen zu Teil I B und II (Bezirksrat und Landesrat) der Verordnung des Reichskanzlers betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika vom 28. Januar 1909.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verbot der Verabfolgung von Schießbedarf an Eingeborene.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verbot der Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

G 43 20 
Die Rechnungs= und Wirtschaftsführung hat der Eisenbahnkommissar nach den allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften abzuwickeln, soweit dafür keine besonderen Vorschriften ergehen. 
Daressalam, den 14. Oktober 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
  
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Erhebung einer Umsatzsteuer 
bei dem Erwerbe von Grundeigentum im SÖSchutzgebiet Kamerun. 
Vom 1. November 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und § 36 
Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) wird mit Ge- 
nehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) verordnet, was folgt: 
§ 1. Zeder nicht unmittelbar von Todeswegen erfolgende UÜbergang des Eigentums an 
einem Grundstücke oder eines Anteils an einem Grundstücke unterliegt einer Steuer von 5 v. H. des 
Mertes des Grundstücks oder Grundstücksanteils, falls sie bereits in Kultur genommen oder sonstwie 
bebaut sind, andernfalls von 10 v. H. des Wertes. 
In beiden Fällen ermäßigt sich der Steuersatz auf 3 v. H., wenn der Wert 1000 ¼ über- 
steigt. In solchen Fällen beträgt die Steuer mindestens 50 ¼¾ bzw. 100 774. 
§ 2. Die Steuer ist von demjenigen Werte zu erheben, der dem Veräußerungsgeschäfte 
zugrunde gelegt ist. 
Die Berechnung des Wertes erfolgt unter Berücksichtigung der vom Erwerber ohne An- 
rechnung aufs den Kaufpreis übernommenen Lasten und der vom Veräußerer vorbehaltenen Nutzungen. 
Läßt sich dieser Wert aus dem Rechtsgeschäft über die Veräußerung nicht ermitteln, oder 
ind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der dem Rechtsgeschäfte zugrunde gelegte Wert hinter dem 
Wert des Rechts zur Zeit seines Überganges zurückbleibt, so ist für die Ermittlung des Wertes das 
Veräußerungsgeschäft nicht maßgebend. 
§ 3. Wird das Eigentum an einem Grundstück oder Grundstücksanteil im gerichtlichen 
Zwangsversteigerungsverfahren übertragen, so ist die Umsatzsteuer von dem Betrage des Meistgebots, 
zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem Ersteher über- 
nommenen Verpflichtungen zu entrichten. Hat die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung 
einer Gemeinschaft stattgefunden, so findet die Berechnung der Umsatzsteuer nach Maßgabe des § 4 statt. 
Beim Tausch von Grundstücken wird jeder Eigentumsübergang besonders besteuert. 
§ 4. Erwirbt ein Miteigentümer eines Grundstücks dieses zum alleinigen Eigentum, so 
kommt die Umsatzsteuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des ganzen Grundstücks mehr 
beträgt als der Wert des Anteils dieses Miteigentümers. 
Das gleiche findet Anwendung, wenn beim Gesellschaftsvermögen oder bei der Erben- 
gemeinschaft das Eigentum an einem Grundstück oder ein Grundstücksanteil auf einen Gesellschafter 
oder Erben übergeht. 
Erfolgt der Übergang aus Anlaß der Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf 
eine andere, oder infolge von Umwandlungen von Gesellschaften, so gelangt die Umsatzsteuer unein- 
geschränkt zur Erhebung. 
§5 5. Für die Umsatzsteuer haften die Rechtsvorgänger im Eigentum und der Erwerber 
als Gesamtschuldner. 
§ 6. Steuerbefreit ist der Landesfiskus von Kamerun. 
§ 7. Die Veranlagung der Steuer erfolgt durch die örtlich zuständigen Verwaltungs- 
behörden (Bezirksämter und Stationen). 
§& 8. Die zur Entrichtung der Steuner Verpflichteten (§ 5) haben innerhalb vier Monaten 
vom Tage des steuerpflichtigen Eigentumsübergangs und beim Vorliegen eines Veräußerungsgeschäfts 
innerhalb von vier Monaten nach dem Vertragsschlusse, bei Verträgen, die der Genehmigung des 
2 
—
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.