Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Grundsätze für die Überlassung von Kronland im Schutzgebiet Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ausführungsbestimmungen für die Wohnplätze Usakos und Tsumeb zu den Verordnungen des Reichskanzlers betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika vom 28. Januar 1909 und betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika vom 5. Februar 1909.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Grundsätze für die Überlassung von Kronland im Schutzgebiet Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Grundsätze für die Genehmigung der Überlassung von Eingeborenen-Land an Nichteingeborene im Schutzgebiet Kamerun.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 7019 2d0 
4. auf Aufforderung der Behörde das Land auf seine Kosten in einer den Anforderungen 
des Grundbuchamts entsprechenden Weise vermessen zu lassen; 
5. dafür Sorge zu tragen, daß ein etwaiger neuer Erwerber des Grundstücks oder eines 
Teiles desselben die vorstehend genannten Verpflichtungen dem Gouvernement gegen- 
über mit der Maßgabe übernimmt, seinerseits eine Weiterübertragung des Eigentums 
nur gegen UÜbernahme der gleichen Verpflichtung seitens des dritten Erwerbers vor- 
zunehmen. 
g. In den Vertrag ist ferner aufzunehmen, daß der Fiskus berechtigt ist, jederzeit vom 
Vertrage zurückzutreten, falls die vom Erwerber dem Fiskus gegenüber übernommenen Verpflichtungen 
nicht erfüllt werden. 
II. 
Größere Landflächen werden in der Regel zunächst nur pachtweise mit der Maßgabe 
überlassen, daß das in Kultur genommene Land unter den weiter unten angegebenen Bedingungen 
durch Kaufvertrag zu Eigentum erworben werden kann. Soll zum Betriebe der Forstwirtschaft das 
Recht auf die Benutzung eines Grundstücks nur in bestimmter Hinsicht, nicht seinem gesamten Nutz- 
werte nach erworben werden, so gelten die hierfür aufgestellten besonderen Bedingungen. 
a. Die Pachtdauer beträgt im allgemeinen nicht mehr als 25 Jahre. 
b. Die Höhe des Pachtzinses wird bestimmt nach Maßgabe des tatsächlichen Wertes des 
Grundstückes zur Zeit der Verpachtung. Der Wert des Grundstückes wird, soweit tunlich, durch eine 
Kommission von Sachverständigen, sonst durch den Gouverneur festgesetzt. 
c. Dem Fiskus steht ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Vertrage zu, wenn der Pächter 
den übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Pächter kann mit dreimonatiger Frist an 
jedem Quartalsersten kündigen. 
d. Der Pächter hat folgende Verpflichtungen zu übernehmen: 
1. innerhalb der festgesetzten Zeit mit der Bebauung oder sonstigen Nutzung des Landes 
zu beginnen und dieselbe nach näherer Angabe des Vertrages so lange fortzusetzen, 
bis die Hälfte des kulturfähigen Landes bebaut oder in andere Nutzung genommen 
ist. Die Bebauung oder sonstige Nutzung hat möglichst in zusammenhängenden Flächen 
und in fortgesetzter Folge stattzufinden. 
Der Bebauungspflicht wird auch durch die Errichtung von Wohnhäusern, Wirt- 
schafts-- und Fabrikgebäuden mit der Maßgabe genügt, daß nach näherer Angabe des 
Vertrages eine bestimmte Summe der aufgewendeten Baukosten der Bebauung je 
eines Hektars gleich gesetzt wird. 
Eine Mehrleistung in einem Jahre kann auf die Leistungen der anderen Jahre 
angerechnet werden. 
2. Der Pächter hat die etwa auf dem gepachteten Grundstück vorhandenen öffentlichen 
Wege und Anlegestellen als solche anzuerkennen und die öffentlichen Wege sowie die 
Zugangswege zu den letzteren in einer Breite von 4 m zu unterhalten. 
3. Er muß die Herstellung von öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Telegraphen- 
leitungen und anderen öffentlichen Anlagen unter der Bedingung dulden, daß ihm 
Ersatz für die von ihm auf das in Anspruch genommene Land gemachten Aufwendungen 
geleistet und der Pachtpreis entsprechend herabgesetzt wird. 
4. Der Pächter ist verpflichtet, soweit nicht in Verträgen über Holznutzung ein anderes 
bestimmt ist, dem Fiskus zu gestatten, aus den auf dem gepachteten Grundstück vor- 
handenen Beständen das für den Bau und Betrieb öffentlicher Anlagen erforderliche 
Material (mit Ausnahme von Holz zu Feuerungszwecken für Eisenbahnen) unentgeltlich 
zu entnehmen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Kautschukbäume, Bäume, die 
den Bestand von Pflanzungen bilden, und solche Bäume, zu deren Verwertung das 
Land gepachtet ist. 
e. Der Pächter ist berechtigt, das von ihm bebaute oder anderweit in Nutzung genommene 
Land während der Dauer des Pachtvertrages käuflich zu Eigentum zu erwerben. Die zu erwerbenden 
Grundstücke sollen in sich geschlossene Flächen bilden und möglichst rechteckige Form haben. Das 
Verhältnis der Seitenlängen soll möglichst 1: 4 nicht überschreiten. Im Pachtvertrag muß für die 
zu verkaufenden Flächen ein Mindestmaß festgesetzt werden. 
k. Der Kaufpreis wird bestimmt nach Maßgabe des tatsächlichen Wertes des Grundstücks 
zur Zeit des Pachtvertragsschlusses. Der Wert wird gemäß den Bestimmungen zu b. festgesetzt. 
0 
—t
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment