Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Volume count:
21
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Deutsch-afrikanischer Eisenbahnbau 1909.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Togo.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

55 
merksamkeit des Gouvernements in Windhuk er- 
regt und es als notwendig erscheinen lassen, die 
deutsche Macht auch dort zur Geltung zu bringen. 
Zur Erreichung dieses Ziels verbot der Gou- 
verneur durch Verordnung vom 16. Oktober 1908 
zunächst den Zutritt zum Caprivi-Zipfel ohne be- 
sondere amtliche Genehmigung und bestimmte, 
daß Gegenstände, die unter Umgehung dieses 
Verbots in den Caprivi-Zipfel eingeführt oder 
dort erworben würden, der Einziehung unterliegen 
sollten. Sodann wurde der bisherige Distriktschef 
von Gobabis, Hauptmann Streitwolf, als Re- 
sident mit einem Feldwebel, zwei Sergeanten und 
vierzehn Eingeborenen-Soldaten nach dem Caprivi- 
Zipiel entsandt. 
Streitwolf brach am 15. November 1908 von 
Gobabis auf, betrat nach einem Zuge durch das 
britische Betschuanaland am 27. Januar 1909 
den Caprivi-Zipfel und erreichte am 3. Februar 
das rechte Sambesi-Ufer gegenüber dem britischen 
Sesheke. Dort schlug er sein Lager auf und 
errichtete eine provisorische Station. 
Bei Erfüllung seiner Aufgabe sah sich Haupt- 
mann Streitwolf eigenartigen politischen Verhält- 
nissen gegen übergestellt. 
Der Caprivi-Zipfel wird im Norden von 
Portugiesisch-Angola, im Nordosten und Osten 
durch Britisch-Rhodesia, im Süden durch das 
Betschnanaland-Protektorat begrenzt. 
Die Verwaltung von Rhodesia untersteht der 
British South Africau Company) (Chartered- 
Comp.), welche Sesheke zum Sitz eines Distrikts- 
kommissars und einer Eingeborenen-Polizeitruppe 
gemacht hat. 
bildet das alte Barotse-Reich. Die Chartered 
Company hat den Barotses, soweit als möglich, 
ihre alte Verfassung gelassen. 
Das Barotse-Reich untersteht dem König 
Luanika und wird von ihm absolut regiert. 
Es zerfällt in mehrere Provinzen, an deren Spitze 
Läuptlinge, in der Regel Luanikas Söhne, stehen. 
Die Provinzen wiederum sind eingeteilt in kleinere 
Bezirke, welche je einem Induna unterstehen. 
Lauptlinge und Indunas werden vom König 
eingesetzt und empfangen von ihm ihre Autorität. 
Die Bezirke der Indunas haben keine festbestimmten 
räumlichen Grenzen, sondern werden dadurch ge- 
Den größten Teil von Rhodesia 
  
0 
bildet, daß je einem Induna mehrere Dorf— 
gemeinschaften unterstellt werden. An der Spitze 
eines Dorfes steht der Dorsschulze. 
Die Barotse selbst sind nicht allzu zahlreich. 
Sie haben sich aber gleichwohl seinerzeit die ihr 
Reich bewohnenden Stämme mit Gewalt unter- 
worfen. Sie sind der herrschende Stamm, dem 
die anderen Stämme dienen. Sämtliche Barotse 
sind als Angehörige des herrschenden Stammes 
Großleute; nur aus ihnen werden die Indunas 
erwählt. 
Der Machtbereich des Barotsekönigs endete 
nicht an der deutsch-englischen Grenze, sondern 
erstreckte sich über dieselbe hinaus auch über den 
deutschen Caprivi-Zipfel. Zwei Barotse-Provinzen 
reichten in den Caprivi-Zipfel hinein, nämlich die 
Provinz des in Sesheke sitzenden Häuptlings 
Letias und die Provinz des in Kaunga woh- 
nenden Häuptlings Letia-Njana. Beide sind 
Söhne Luanikas, der erstere ist zu seinem Nach- 
folger bestimmt. Häuptlinge und Idunas des 
Königs Luanika herrschten also auch in deutschem 
Gebiet. 
Was die Stammesangehörigkeit der den Caprivi- 
Zipfel bewohnenden Eingeborenen anlangt, so 
gehören, von den wenigen Barotses abgesehen, 
weitaus die meisten den Stämmen der Masubia, 
der Majue und der Mafei an. 
Hauptmann Streitwolf hatte auf seinem Zuge 
den Linjanti-Strom abwärts, längs der südlichen 
Grenze des Caprivi-Zipfels und dann in der 
Sambesi-Niederung in unserem Gebiete fast gar 
keine Eingeborenen-Werften vorgefunden. Das 
Land schien in den Niederungen dieser Flüsse fast 
ganz unbewohnt. Diese Erscheinung war, wie 
Hauptmann Streitwolf in Sesheke und später 
aus den Wünschen und Klagen der von ihm be- 
suchten Eingeborenen-Dörfer feststellen konnte, auf 
folgende Ursache zurückzuführen: Einige Zeit schon 
vor der Ankunft der Streitwolfschen Expedition 
hatte der High Commissioner für Britisch-Südafrika 
die Vieheinfuhr aus unsorem Gebiete nach den 
britischen Kolonien verboten. Die Chartered 
Company hatte den Barotse infolgedessen klar 
gemacht, daß die in unserem Gebiete wohnenden 
Barotse der deutschen Jurisdiktion unterworfen 
seien und ihr Vieh nicht über den Sambesi in
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.