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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft".
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betr. Zulegung der in Äquatorial-Afrika erworbenen und mit dem Schutzgebiet Kamerun vereinigten Gebiete zu den Bezirksgerichten Kribi, Duala und Lomie.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr fremder Silbermünzen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 17. Juli 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Aufhebung veralteter Verordnungen und Bekanntmachungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die straf- und disziplinarrechtlichen Verhältnisse der farbigen Mannschaften der Kaiserlichen Polizeitruppe in Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Heimbeförderung mittelloser Weißer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Bezirksamtmanns von Edea, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde im Bezirk Edea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Änderung der Branntwein-Verordnung vom 14. Juli 1909.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einführung des deutschen Maß- und Gewichtssystems im Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft".
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

M 1082 20 
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft 
„Südwestafrikanische Boden-Rredit-Gesellschaft“. 
Vom 17. Oktober 1912. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 1912 beschlossen, der Kolonialgesell- 
schaft „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft"“ in Berlin auf Grund ihrer vom 
Reichskanzler genehmigten Satzung die Rechtsfähigkeit zu verleihen. 
Satzung der Südwestafrikanischen Boden-Kredit-Gesellschaft. 
I. Allgemeines. 
§* 1. Unter der Firma „Südwestafrikanische Boden-Kredit-Gesellschaft" wird auf Grund des 
§ 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 812 ff.) eine Kolonialgesellschaft errichtet. 
Auf die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaft finden, soweit nicht im Schutzgebietsgesetz oder in dieser 
Satzung etwas anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über 
Vereine Anwendung. 
Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Die Verwaltung im südwestafrikanischen Schutzgebiete 
wird an einem von dem Gouverneur zu bestimmenden Orte geführt. 
Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 
Die Aufnahme der Gesellschaft in das Handelsregister ist zu beantragen. 
§ 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Gewährung von Boden= und Kommunalkredit 
in den Gemeinden Deutsch-Südwestafrikas. 
Zu diesem Zwecke darf die Gesellschaft hypothekarische Darlehen gewähren und auf Grund 
der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) ausgeben. 
Außerdem darf die Gesellschaft nur folgende Geschäfte betreiben: 
1. den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken, Grund= und 
Rentenschulden; 
2. die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen, und zwar an die Bezirksverbände und 
die Kommunen von Deutsch-Südwestafrika direkt oder gegen Ubernahme der vollen Gewährleistung 
durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von verlosbaren oder unverlosbaren Schuld- 
verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; 
3. die Vornahme von Revisions= und Trenuhandgeschäften in Deutsch-Südwestafrika; 
. 4. die Vertretung von Versicherungsgesellschaften in Deutsch-Südwestafrika unter Ausschluß 
der eigenen Haftbarkeit für die Verpflichtungen der Versicherungsgesellschaften; 
5. den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluß 
von Zeitgeschäften; 
6. die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch 
mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grund- 
kapitals nicht übersteigen darf; 
7. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. 
Verfügbares Geld darf die Gesellschaft nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten 
Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Nr. 2 ausgegebenen Schuld- 
verschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des 
Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung 
von Wertpapieren nach einer von ihr aufzustellenden, von der Aussichtsbehörde zu genehmigenden 
Anweisung. Diese Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Be- 
leihung festzusetzen. 
§* 3. Der Erwerb von Grundstücken ist der Gesellschaft nur gestattet: 
1. zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken. In diesem Falle ist unter Berücksichtigung 
dieses Zweckes auf die baldige Weiterveräußerung des erworbenen Grundstückes hinzuwirken; 
2. zur Beschaffung von Geschäftsräumen, die für den Geschäftsbetrieb notwendig oder 
nützlich erscheinen, unter Zustimmung des Aussichtsrats. 
§ 4. Die Gesellschaft darf Hypotheken-Pfandbriefe und Schuldverschreibungen der im § 2 
Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Art nur bis zum siebeneinhalbfachen Betrage des eingezahlten Grund- 
kapitals und des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Gläubiger von 
Pfandbriefen oder Schuldverschreibungen bestimmten Reservefonds ausgeben.
	        

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