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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Protokoll der ersten Sitzung der Ständigen Wirtschaftlichen Kommission der Kolonialverwaltung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Protokoll der ersten Sitzung der Ständigen Wirtschaftlichen Kommission der Kolonialverwaltung.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

eine National-Landbank eingerichtet, welcher das Kapital 
von der Nationalbank für Agypten und von einer 
Londoner Firma gegeben wurde. Im Jahre 1904 
hatte diese Bank über 2 Millionen L ausgeliehen zu 
einem Zinssatze von 9%. Der äguptische Fellah hat 
Jahrhunderte unter der drückenden Herrschaft der Geld- 
leiher geschmachtet, selbst unter den günstigsten Um- 
ständen betrug der Zinssatz ungefähr 15%. Ge- 
wöhnlich wurde von diesen Geldleihern festgesetzt, daß 
das geborgte Geld in gleichen Beträgen zurückgezahlt 
werden sollte: allzu kurze Fristen wurden dabei nicht 
gesent. So wurden selbst Darlehen von 100 L in 
5 jährigen Raten zu je 30 zurückgezahlt. IJu einem 
solchen Falle ist es schwierig für eine Landbank, rasch 
ein ugreifen, da der Geldleiher darauf besteht, daß 
sein Kontrakt erfüllt wird. Obwohl den ägnupiischen 
Bauern ursprünglich die Landbank verdächtig war, 
merkten sie doch bald, daß sie von ihr Geld zu 
weit gunstigeren Bedingungen erhalten konnten als 
früher. Sie begannen daher bald, diese Kreditquelle 
stark zu begünstigen. Die Agrikulturbank von Agupten 
ist aber auch in einer Beise organisiert, durch die 
dem kleinften Grundbesitzer und dem ganzen Lande 
ein großer Dienst geleistet wird. Die übrigen Oupo= 
tbekenbanten können die Eintragung ins Grundbuch 
nur bei den drei gemischten Gerichtoshöfen in RKairo, 
Alerandrien und Mansourah vornebmen lassen. Der 
Agrikulturbank wurde das Recht eingeräumt, gültige 
Cimragungen an Ort und Stelle durch delegierte Be- 
amie der Notariatskanzleien vornehmen zu lassen. 
Mit dem Einbeben der Zinsen und der Annnitäten 
befassen sich die staatlichen Steuereinheber und die 
Schuld genießt selbst der Steuer gegenüber die Priorität. 
Die kostspieligen Schätungen, welche die anderen Banken 
vornehmen lassen, werden durch den Grundsatz der 
Agrikulturbank unmötig, stets nur ein bestimmtes Mehr- 
faches der Grundstener zu leihen. Ulrsprünglich bildete 
die 25 fache Steuer die Grundlage, jetzt ist man 
auf das 30 fache hinaufgegangen. Die Zinsen, an- 
fänglich mit 9% festgesetzt, wurden seit dem 31. De- 
zember 1906 auf 8% ermäßigt. Die Bank gibt 
Darlehen in zweifacher Form: 1. als Oypothek in 
Beträgen von 10 Eg bis zu 500 Er (ägiptische Pfd.), 
2. als Vorschuß auf die Ernte in Beträgen zwischen 
1 I und 20 Er. 
Die Oypotheken waren ursprünglich in 10 Jahres- 
raten zu tilgen; jetzt hat man die Frist im Interesse der 
Schuldner auf 20 Jahre verlängert. Die Regierung 
garantiert dem Aktienkapital eine Verginsung von 300. 
Dieses wurde 1905 auf 3 740 000 E# erhöht. Im Jahre 
1906 hat die äguptische Regierung überdies eine 
31 „prozentige Garantie für 6 570 000 Es neue Obli- 
garuionen übernommen. Davon wurden 2 500 000 EL 
den Besitzern von Obligationen in der gleichen Höhe, 
die der Staat früher nicht garantiert hattc, gegen 
Aufzahlung von 6% zum Umtausch angeboten. Es 
scheint, daß man die Garantie für ziemlich überflüssig 
hielt, denn nur die Besitzer von 150 000 kErgl haben 
von dem Rechte Gebrauch gemacht und dem Reserve- 
fonds der Bank dadurch 9000 EE zugeführt. Von den 
übrigen neuen Obligationen sind im April 1906 
1570000 EL al pari begeben worden. Die Kon- 
kurrenz der Agrikulturbank hat die übrigen Banken ge- 
zwungen, sogar unter den Zinsfuß jener zu gehen. 
Sie berechnen nach der Höhe der Beleihung und der 
Dauer 6 bis 8%. Noch billiger stellen sich die Dar- 
leben der englischen Assekuran ggesellschaften, die in den 
letzten Jahren einen Teil ihres Reservefonds zu 5½ 
bis 6% auf diese Weise festgelegt haben. Bei Land- 
verkäufen auf längere Termine hinaus werden durch 
die Verkäufer gewöhnlich 4, 5 bis 5,5 % berechnet, 
  
131 
— 
das letzte Fünftel, das offen stehen bleibt, trägt 6 
bis 70%. 
Die staatliche Landbank von Transvaal pflegt 
sowohl den lang= wie kurzfrisftigen landwirtschaftlichen 
Kredit, also auch den landwirtschaftlichen Personal= 
kredit, den sie außer an Einzelpersonen auch landwirt- 
schaftlichen Genossenschaften gewährt. Ihre sehr inter- 
essante bisher in Deutschland kaum bekannte Organi- 
sation und ihre Geschäftsergebnisse sind aus der Anlage 1 
ersichtlich. Ahnliche Jnstitute werden nun anuch in 
anderen englischen Kolonien verlangt, selbst in 
kleineren, wie in Britisch-Guyana und Grenada; 
überall steht aber auf der anderen Seite die Frage zur 
Diskussion, ob nicht durch eine staatliche Unterstützung 
des zu entwickelnden landwirtschaftlichen Genossen- 
schaftowesens das zu erstrebende gZiel besser erreicht 
werden kann. 
Der landwirtschaftliche Meliorationskredit 
in den wichtigsten Kolonien und kolonialen 
Ländern. 
Das Wesen des landwirtschaftlichen Meliorations-= 
kredites besteht darin, daß es sich im Gegensatz zum 
Personalkredit um langfristigen und meist auch seitens 
des Glänbigers unkündbaren Kredit handelt, in der 
Regel auf Grund hypothekarischer Sicherbeit, der aber 
im Gegensatz zu den eigentlichen Boden= oder Oypothekar= 
kredit nur für einen bestimmten Verwendungs- 
zweck (Meliorations zweck) und unter Kontrolle der 
Verwendung des Geldes für diesen Zweck gewährt 
wird. Der Kredit kann an einzelne Personen. Ge- 
nossenschaften oder sonstige Rorporationen gegeben 
werden. Rreditinstitute, welche ausschließlich diesen 
Zweig des landwirtschaftlichen Kredites pflegen, wie 
etwa die Landeskuliur-Rentenbanken in Deutschland, 
gibt es in den Kolonien bis jetzt noch nicht, sondern die 
großen staatlichen Agrikulturbanken in Transvaal 
und Agypten widmen sich sämtlichen Zweigen des 
landwirtschaftlichen Kredites oder, wie die sogleich noch 
näher zu betrachtende landwirtschaftliche Bank in 
Manila, wenigstens noch der Pflege des landwirt- 
schaftlichen Personalkredits neben der des landwirt- 
schaftlichen Meliorationskredits. Auch darf man, wo 
Institute für den Meliorationskredit fehlen, nicht außer 
acht lassen, daß natürlich auch der ohne Verwendungs- 
zweck gegebene reine Bodenkredit das Bedürfnis nach 
landwirtschaftlichem Meliorationskredit zu befriedigen 
imstande ist, also bei genügender Auobildung besondere 
Institute für Meliorationskredit ersetzen kann. 
gilt namentlich für die fortgeschrittenen englischen 
Selbstverwaltungskolonien wie Kanada usw., deren 
Oypothekenbankwesen für unsere deutschen Schutzgebiete 
z. Zt. wohl nicht in Frage kommen kann. Die Ausbildung 
eines reinen Meliorationskreditwesens mit Kontrolle 
des Verwendungs zweckes hat etwas Erzieherisches an 
sich und wird meistens vom Staate ausgehen und be- 
sonderen agrarpolitischen bew. kolonialpolitischen Ab- 
sichten zu dienen bestimmt sein. Dies tritt auch bei 
den schon erwähnten wichtigsten staatlichen kolonialen 
Agrikulturbanken für landwirtschaftliche Melioration, 
nämlich der Transvaallandbank und der agnuptischen 
Agrikulturbank dentlich bervor, ebenso bei der vor kur zem 
gegründeten bei uns bioher noch nicht beachteten Agri- 
kulturbank für die Philippinen. 
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika hat durch Gesetz vom 18. Juni 1908 in 
Manila die (10rernment Agricultural Bankof 
Ihilippine Island gegründet und 1 Million Pesos als 
Stammkapital zur Verfügung gestellt. (Act Nr. 1975. 
%crenting a (lovernment Agrienltural bank of the Phi- 
Dies 
, 
#-i
	        

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