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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Jagd in Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Jagd in Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ausstellung von Jagdscheinen.
  • Verordnung des (Gouverneurs von Kamerun, betr. den Verkehr mit methylalkoholhaltigen Arzneimitteln.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot der Jagd auf Reiher und Marabus.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zur Durchführung der Verordnung, betr. den Handel mit Baumwolle, vom 11. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Apotheke in Rabaul.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die rechtliche Gleichstellung der Chinesen mit den Nichteingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die chinesischen Arbeiter.
  • Annahme preußischer Gerichtsreferendare zur Ableistung eines Teils des vierjährigen Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten der Schutzgebiete.
  • Verlegung des Bekleidungsdepots der Schutztruppen.
  • Berichtigung zur amtlichen Jahresdenkschrift.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

G 240 20 
des Antragstellers und portopflichtig. Die Vorausentrichtung der Gebühr für Jagdscheine, die beim 
Gouvernement beantragt sind, hat bei der Gouvernementshauptkasse in Daressalam zu erfolgen. 
Der Jagdschein ist vom Inhaber mit eigenhändiger Namensunterschrift zu versehen. 
Falls die Hinterlegung einer Kaution gemäß § 4 letztem Absatz verlangt wird, geschieht die 
Verabfolgung des Jagdscheins seitens des Gouvernements bzw. der Bezirksbehörde erst nach Ein- 
zahlung des verlangten Sicherheitsbetrages bei der Gouvernementshauptkasse bzw. der in Frage 
kommenden Bezirkskasse durch den Antragsteller. 
Mit dem hinterlegten Sicherheitsbetrag haftet der Jagdscheininhaber für sämtliche Kosten 
bzw. für jeden Schaden, den er durch eventuelle Zuwiderhandlungen gegen die Jagdverordnung dem 
Gouvernement verursacht. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt, soweit diese nicht aus vorstehendem 
Grund von der Behörde ganz oder teilweise für verfallen erklärt wird, nach Ablieferung des Jagd- 
scheins unverzinst unter Abzug etwaiger amtlichen Auslagen. 
Artikel III. 
Zu § ba. Die Bezirksbehörden stellen Inhabern von Jagdscheinen der Ziffer I b und 4 
des § 4 auf Antrag gemäß § 5a Absatz IV der Jagdverordnung vom 5. November 1908 und 
30. Dezember 1911 gegen vorherige Zahlung der zuständigen Gebühren (§ 5a) Erlaubnisscheine 
nach anliegendem Muster aus. Der Erlaubnisschein ist vom Inhaber mit Unterschrift zu versehen. 
Die Erteilung von Erlaubnisscheinen ist auf dem Jagdschein zu vermerken. Der Bewerber um einen 
Erlaubnisschein hat zu dem Behufe seinen großen Jagdschein der Bezirksbehörde vorzuweisen. Jeder 
Erlaubnisschein ist vom Inhaber vor der Rückgabe an die Behörde in der aus dem Vordruck der 
Rückseite ersichtlichen Weise dem Jagd= bzw. Fangergebnis des Inhabers entsprechend auszufüllen. 
Bezüglich der Ausstellung eines Duplikates für einen verloren gegangenen Erlaubnisschein findet die 
für den Jagdschein gültige Vorschrift des § 6 Absatz III Anwendung. 
Artikel IV. 
Zu § ö5b. Als zuständige Bezirksbehörde im Sinne dieses Paragraphen ist diejenige an- 
zusehen, in deren Bezirk der Elefant erlegt bzw. gefangen worden ist. Bestehen Zweifel darüber, 
in welchem Bezirk die Erlegung bzw. der Einfang erfolgt ist, so ist derjenigen Bezirksbehörde Mit- 
teilung zu machen, welche den Erlaubnisschein ausgestellt hat. 
Artikel V. 
Zu § 5c. Welche von den Tieren, auf die sich die Jagdbefugnis jeweils erstreckt, nur in 
einer beschränkten Zahl und wie viel von jeder Art vom Jagdberechtigten erlegt werden dürfen, ist 
auf der Vorderseite der Jagdscheine der Ziffer 2 bis 5 des § 4 rechts durch Vordruck bzw. hand- 
schriftlich von der Behörde angegeben. Die ebendaselbst vorgedruckte Spalte 2 sowie Bescheinigung 
hat der Inhaber nach Ablauf des Jagdscheins oder wenn er keinen Gebrauch mehr von demselben 
machen will, auszufüllen und den Jagdschein alsdann der zuständigen Bezirksbehörde abzuliefern, 
die ihm denselben indessen auf Wunsch wieder zurückgeben kann. 
Artikel V.I. 
Zu § 6. Ein Duplikat für einen verloren gegangenen Jagdschein kann nur von derjenigen 
örtlichen Verwaltungsbehörde ausgestellt werden, die den abhanden gekommenen Jagdschein aus- 
gestellt hat. 
Artikel VII. 
Zu § 7. Für die Entziehung des kleinen und großen Jagdscheins (§ 4 Ziffer 3 und 4) 
ist in erster Linie diejenige Bezirksbehörde zuständig, in deren Bezirk der Zäger sich der in § 7 
Absatz IIIa und b sowie Absatz IV angeführten Zuwiderhandlungen schuldig gemacht hat. 
Ist eine hiernach zuständige Bezirksbehörde nicht zu ermitteln, so ist diejenige Bezirksbehörde 
zuständig, welche den Jagdschein ausgestellt hat. 
Für die Entziehung von Tagesjagdscheinen ist nur die Verwaltungsbehörde zuständig, welche 
den Jagdschein ausgestellt hat. 
Jede Beschwerde an das Gonvernement über die erfolgte Entziehung oder Verweigerung 
eines Jagdscheins gemäß letztem Absatz des § 7 ist auf dem Wege durch die Verwaltungsbehörde, 
die den Jagdschein entzogen oder verweigert hat, einzureichen. 
Artikel VIII. 
Zu § 9. Herrenloses Elfenbein kann bei jeder Verwaltungsbehörde abgeliefert werden, 
gleichgültig in welchem Bezirk es gefunden wurde.
	        

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