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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Prüfung der auszuführenden Palmkerne. (Palmkernprüfungsverordnung.)
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. Eisenbahnbauten im Ostafrikanischen Schutzgebiete.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Verbot der Einfuhr europäischen Rindviehs.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Abfertigung der Seeschiffe auf der Reede von Lome während der Unterbrechung des Brückenbetriebes.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Prüfung der auszuführenden Palmkerne. (Palmkernprüfungsverordnung.)
  • Wege-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea.
  • Bestimmungen für die Annahme von Tierärzten zum Dienst in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

3 200 
§* 2. An den größeren Handelsplätzen können nach Anhörung der Firmen amtliche 
Prüfungsstellen eingerichtet werden, denen ein bestimmter Einflußbereich zugewiesen werden kann. 
Innerhalb dieses Einflußbereichs ist der Handel mit Palmkernen nur an den hierfür be- 
stimmten Stellen gestattet. 
§ 3. Sämtliche zum Zwecke der Veräußerung dorthin gebrachten Palmkerne find ohne 
Verzug der Prüfungsstelle zur Prüfung vorzulegen. 
Für ungewässerte Kernemengen, die nicht mehr als 5 v. H. Schalen enthalten, wird eine 
Abfertigungsbescheinigung erteilt, die mit laufender Nummer und Datum versehen ist. 
Kernemengen, die gewässert sind oder mehr als 5 v. H. Schalen enthalten, werden 
zurückgewiesen. 
§ 4. Die Kosten der Kerneprüfung find dem Gouvernement von den am Einkauf beteiligten 
Firmen zu erstatten. Die Verteilung der Kosten richtet sich in erster Linie nach einer etwa zwischen 
den Firmen bestehenden Vereinbarung; falls eine solche nicht getroffen ist, wird die Art der Ver- 
teilung nach Anhörung der Firmen durch die örtliche Verwaltungsbehörde bestimmt, gegen deren 
Entscheidung Beschwerde beim Gouvernement zulässig ist. 
Die Einziehung rückständiger Beträge erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 1 ff. 
der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717). 
§ 5. Für die Errichtung und Beaussichtigung der Prüfungsstellen und für die Abgrenzung 
ihres Einflußbereiches sowie für die Bestimmung der Stellen, an denen Palmkerne gehandelt werden 
dürfen (§ 2 Abs. 2), sind die örtlichen Verwaltungsbehörden zuständig, welche ihre Anordnungen 
nach Anhörung der Firmen treffen. 
§ 6. Es ist verboten, Palmkerne der amtlichen Prüfung zu entziehen oder Palmkerne, die 
der amtlichen Prüfung entzogen worden sind, an sich zu bringen. Der Versuch ist strafbar. 
§ 7. Angestellten oder Beauftragten der den Handel mit Palmkernen betreibenden Firmen 
ist es untersagt, sich zwecks Beeinflussung der Verkäufer in der Nähe der Prüfungsstellen aufzuhalten. 
§* 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geld- 
strafe bis zu 600 MA oder mit Haft, an Eingeborenen nach Maßgabe der Reichskanzlerverfügung 
vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der Palmkerne zu erkennen, die den Gegenstand einer 
Zuwiderhandlung gebildet haben, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Auf 
die Einziehung der Palmkerne ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder die Verurteilung 
einer bestimmten Person nicht stattfindet. 
§ 9. Die Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft. 
Lome, den 1. November 1911. 
Der Gouverneur. 
Brückner. 
  
Wege-Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Neuguinea. 
Vom 25. August 1911. 
§ 1. Zur Unterhaltung der öffentlichen Wege sind die Eigentümer der anliegenden Grund- 
stücke verpflichtet, soweit die Wege durch Land führen oder Land berühren, das in Kultur 
genommen ist. 
Stehen die anliegenden Grundstücke nicht im Nutzgenuß des Eigentümers, so ist sowohl 
der Eigentümer als auch der sonstige Nutzungsberechtigte für die Unterhaltung verantwortlich. 
§ 2. Liegen auf den beiden Seiten eines öffentlichen Weges die Grundstücke verschiedener 
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, so ist seitens der örtlichen Verwaltungsbehörde eine Verein- 
barung zwischen den verschiedenen Unterhaltspflichtigen über die Austeilung der Unterhaltspflicht 
anzustreben. 
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so teilt eine bei der örtlichen Verwaltungs- 
behörde gebildete Kommission den einzelnen Unterhaltspflichtigen die zu unterhaltenden Wege- 
strecken zu. Die Kommission besteht aus dem Vorstand der örtlichen Verwaltungsbehörde als Vor- 
sitzenden und zwei von ihm aus dem Kreise der Wegennterhaltspflichtigen des Bezirks auf die Dauer
	        

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