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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zollniederlagevorschrift für Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr- und Ausfuhrplätze, sowie die Zollstellen.
  • Kautschukzollbefreiungsordnung für Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die zollfreie Einfuhr von Petroleum als Heizmaterial für Motoren.
  • Dienstanweisung für die Zollstellen des Schutzgebiets Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung, betr. das Wandergewerbe, vom 4. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 358 e 
Bestimmungen über Zollan= und Zollausschlüsse werden im Wege öffentlicher Bekanntmachung 
vom Gouverneur erlassen. 
Allgemeine Bestimmungen über Ein-, Aus= und Durchfuhr. 
§ 2. Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen, soweit nicht 
durch Gesetz oder Verordnung ein anderes bestimmt ist, ein-, aus= und durchgeführt werden. 
§* 3. Die Ein-, Aus= und Durchfuhr von Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffen 
aller Art unterliegt den darüber erlassenen und noch zu erlassenden besonderen Bestimmungen. 
· § 4. Die Ein-, Aus= oder Durchfuhr einzelner Gegenstände kann beim Eintritt außer- 
ordentlicher Umstände sowie aus gesundheits= und sicherheitspolizeilichen Rücksichten zeitweise für den 
ganzen Umfang oder für einen Teil des Schutzgebiets durch Bekanntmachung des Gouverneurs 
verboten werden. 
§ 5. Die Durchfuhr von Gegenständen, die einem Ein= oder Ausfuhrverbote unterliegen, 
ist untersagt. 
§ 6. Die Ein-, Aus= und Durchfuhr darf nur an bestimmten, öffentlich bekannt gemachten 
Plätzen stattfinden. 
Bei außergewöhnlichen und dringenden Umständen sind die Vorsteher der Zollstellen befugt, 
die Ein= und Ausfuhr auch an nicht öffentlich bekannt gemachten Plätzen unter besonderen Aufsichts- 
maßregeln zu gestatten. 
Zollpflicht. 
§ 7. Die in das Zollgebiet aus dem Zollausland eingehenden Gegenstände unterliegen 
einem Einfuhrzolle, die aus dem Zollgebiete nach dem Zollausland ausgehenden Gegenstände unter- 
liegen einem Ausfuhrzolle nach Maßgabe des Zolltarifs. 
Von der Durchfuhr werden Abgaben nur insoweit erhoben, als sie vom Gouverneur durch 
Bekanntmachung festgesetzt sind. 
§ 8. Die Zollpflichtigkeit der ein= und ausgehenden Gegenstände wird begründet durch die 
Uberschreitung der Zollgrenze, die Zollpflichtigkeit der eingehenden Gegenstände außerdem durch die 
Entnahme aus einer Zollniederlage, die der ausgehenden durch die Überführung in eine solche. 
§ 9. Der Zoll wird nach den Tarifsätzen und Vorschriften erhoben, die zu dem Zeitpunkte 
gültig sind, in dem die Zollpflichtigkeit begründet wird (§ 8). 
Zollstellen. 
§ 10. Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle sowie der 
Durchgangsabgaben sind die Zollstellen bestimmt. 
Verkehrserleichterungen. 
§ 11. Gegenstände, die aus dem Zollgebiete stammen, und bereits verzollte Gegenstände 
fremden Ursprungs, die von einem Platze des Zollgebiets durch das Zollausland nach einem anderen 
Platze des Zollgebiets überführt werden, unterliegen weder dem Ausfuhr= noch dem Einfuhrzolle. 
§ 12. Befreit vom Ausfuhr= und Einfuhrzolle sind Gegenstände, die aus dem Zollgebiet 
in das Zollausland zu vorübergehendem Gebrauche, zur Ansicht, zur Ausbesserung oder zur Ab- 
änderung verbracht und in das Zollgebiet wieder eingeführt werden, sofern die Nämlichkeit der 
Gegenstände zollamtlich festgehalten wird und die Wiedereinfuhr binnen einer von der Zollstelle fest- 
zusetzenden Frist erfolgt, die 18 Monate nicht überschreiten darf. 
Einschränkungen dieser Befreiung können durch Bekanntmachung des Gouverneurs an- 
geordnet werden. 
§ 13. Auf Verlangen der Zollstelle sind in den in den §§ 11 und 12 bezeichneten Fällen 
die auf den Gegenständen etwa ruhenden Ausgangsabgaben im vollen Betrag oder in einem Teil- 
betrage zu hinterlegen. Der hinterlegte Betrag wird bei der Wiedereinfuhr zurückerstattet. 
§ 14. Befreit vom Ein= und Ausfuhrzolle sind Gegenstände, die unter Anmeldung zur 
Wiederausfuhr zu vorübergehendem Gebrauche, zur Ansicht, zur Ausbesserung oder zur Abänderung 
in das Zollgebiet eingehen und wieder ausgeführt werden, sofern ihre Nämlichkeit zollamtlich fest- 
gehalten wird und die Wiederausfuhr binnen einer von der Zollstelle festzusetzenden Frist erfolgt, 
die 18 Monate nicht überschreiten darf. 
Auf Verlangen der Zollstelle sind bei der Einfuhr solcher Gegenstände die Eingangsabgaben 
im vollen Betrage oder in einem Teilbetrage zu hinterlegen. Der hinterlegte Betrag wird bei der 
Wiederausfuhr zurückgezahlt.
	        

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