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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zollniederlagevorschrift für Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr- und Ausfuhrplätze, sowie die Zollstellen.
  • Kautschukzollbefreiungsordnung für Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die zollfreie Einfuhr von Petroleum als Heizmaterial für Motoren.
  • Dienstanweisung für die Zollstellen des Schutzgebiets Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung, betr. das Wandergewerbe, vom 4. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 374 20 
§ 39. Zollfreiheit ist auch für solche zur Wiederausfuhr bestimmten Umschließungen zu ge- 
währen, die in zerlegtem Zustande eingeführt werden. 
Dagegen sind auch diese Umschließungen zu verzollen, wenn sie als Verpackungsmittel von 
Einfuhrgegenständen benutzt werden, die dem Wertzolle oder einem Zolle nach Bruttogewicht 
unterliegen. 
Die Umschließungen und Verpackungsmittel sind den Vorschriften der §§ 29—34 d. Z. V. O. 
entsprechend bei der Ein= und Ausfuhr auf besonderem Formular anzumelden. Die Zollstelle kann 
die Hinterlegung des Einfuhrzolles fordern. 
Zollzahlung. 
§& 40. Der Zollbetrag ist binnen 24 Stunden nach Zustellung der Zollfestsetzung im Zoll- 
amte zu entrichten. Nach Ablauf dieser Frist kann er unter Auferlegung einer Gebühr von 1 ./ 
durch Zolldiener eingeholt werden. 
Nach Ablauf der eintägigen Frist kann die Zollbehörde dem Zollpflichtigen unter Androhung 
der Versteigerung der Gegenstände eine Nachfrist setzen. Verstreicht diese Frist, ohne daß der Zoll 
bezahlt wird, so kann der Gegenstand zur Deckung der auf ihm ruhenden Gefälle und Kosten öffent- 
lich meistbietend versteigert werden (§ 17 Z. V. O.). Der Erlös gebührt nach Abzug des Zolles und 
der entstandenen Kosten dem Zollpflichtigen, fällt aber an den Fiskus, wenn er nicht innerhalb eines 
Jahres nach erfolgter Aufforderung abgeholt worden ist. 
§ 41. Nach erfolgter Zollzahlung sind alle Gegenstände, die sich in Zollgewahrsam befinden, 
bei Vermeidung von Ordnungsstrafen sofort aus dem Zollgewahrsam zu entnehmen. Zollfreie Güter 
müssen sofort nach der Abfertigung entfernt werden. 
Rückerstattung der Zollgefälle. 
§ 42. Eine Rückerstattung der Zollgefälle findet statt: 
1. in den in §§# 13 und 14 d. Z. V. O. und § 27 dieser Ausführungsbestimmungen be- 
zeichneten Fällen; 
2. aus Billigkeitsrücksichten mit Genehmigung des Gouverneurs auf Grund der Allerhöchsten 
Verordnung vom 1. Juli 1902 (Kol. Bl. S. 363). 
Zu Unrecht oder zu viel erhobene Zollbeträge werden, falls ihre Höhe 3 .7 nicht übersteigt, 
nur auf Antrag, in allen andern Fällen ohne Antrag zurückerstattet, überhobene Beträge unter 50 Pf. 
werden nicht erstattet; zu wenig erhobene Zollbeträge unter 50 Pf. werden nicht nacherhoben, solche 
über 50 Pf. werden nachträglich eingezogen. 
Zollamtliche Prüfung. 
§ 43. Die zollamtliche Prüfung der Frachtstücke soll sich nur soweit erstrecken, als sie zur 
Feststellung der Richtigkeit der Zollanmeldungen unbedingt erforderlich ist. 
Das Handgepäck der Reisenden ist nur dann einer Durchsicht zu unterziehen, wenn der Ver- 
dacht unrichtiger Inhaltsabgabe vorliegt. 
Zollabfertigung im Innern. 
§ 44. Für Einfuhrgegenstände, deren Schlußabfertigung bei einer Zollstelle im Innern 
erfolgen soll (§ 45 d. Z. V. O.) hat die Zollstelle des Eingangsortes die beiden Ausfertigungen der 
Einfuhr-Anmeldung mit dem Prüfungsbefunde zu versehen. Eine der beiden Ausfertigungen ist dem 
Warenführer zu übergeben, der sie auf dem Transporte mit sich zu führen und der Zollstelle im 
Innern vorzulegen hat. Die zum Transport gehörigen Frachtbriefe sind abzustempeln und mit dem 
Vermerk: „Zu Zolleinfuhranmeldung Nr. gehörig“ zu versehen. 
§ 45. Findet während des Transportes eine Veränderung des Bestimmungsortes statt, so 
sind ebenso wie bei anderen Veränderungen die Vorschriften des § 32 dieser Ausführungsbestim- 
mungen zu befolgen. Die Zollstelle oder Verwaltungsbehörde, der die Veränderung vom Waren- 
führer angezeigt wird, hat außerdem die Zollstelle des ursprünglichen Bestimmungsortes zu benach- 
richtigen, die das ihr mit der Post übersandte Exemplar der Einfuhr-Anmeldung der Zollstelle des 
neuen Bestimmungsortes zuzusenden hat. 
Bezüglich Feststellung der Nämlichkeit der Frachtstücke und der vorzuschreibenden Transport- 
frist kommen die §§ 30 und 31 dieser Ausführungsbestimmungen zur Anwendung. 
§ 46. Nach der Schlußabfertigung hat die Zollstelle des Bestimmungsortes der Eingangs- 
zollstelle durch Angabe der Nummer des Hebebuches, des Niederlagebuches oder durch den Vermerk: 
„zollfrei“ den weiteren Verbleib der Waren nachzuweisen, die Eingangszollstelle hat auf Grund dieser
	        

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