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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zollniederlagevorschrift für Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr- und Ausfuhrplätze, sowie die Zollstellen.
  • Kautschukzollbefreiungsordnung für Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die zollfreie Einfuhr von Petroleum als Heizmaterial für Motoren.
  • Dienstanweisung für die Zollstellen des Schutzgebiets Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung, betr. das Wandergewerbe, vom 4. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

— 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sinfuhr und den 
Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet. 
Vom 11. März 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Der Handel mit geistigen Getränken aller Art, die Vermittlung dieses Handels wie 
auch der Betrieb der Schankwirtschaft sind nur auf Grund vorher eingeholter schriftlicher Erlaubnis 
der zuständigen Bezirks-(Distrikts-) Amter gestattet. 
§ 2. Der Erlaubnisschein kann lauten: 
1. Auf Vermittlung oder Handel mit geistigen Getränken aller Art im großen. 
2. Auf Handel mit geistigen Getränken aller Art in Flaschen. 
3. Auf Ausschank und Handel von geistigen Getränken aller Art. 
4. Auf Ausschank und Handel von im Schutzgebiet hergestellten Weinen und obergärigen Bieren. 
Der Inhaber eines Erlaubnisscheines zu 3. ist berechtigt, auch Großhandel und Handel in 
Flaschen, der Inhaber eines Erlaubnisscheines zu 2. ist berechtigt, auch Großhandel zu treiben. 
Die Erteilung verschiedener Erlaubnisscheine an dieselbe Person für einen Ort ist unzulässig. 
Handel im großen ist der Handel in einer Menge von nicht weniger als 6 Liter im einzelnen 
Verkaufsfall. Sind die Getränke in das Schutzgebiet eingeführt, so dürfen sie im Großhandel nur 
in den Verpackungen verkauft werden, in denen sie eingeführt worden sind. 
§ 3. Der Erlaubnisschein hat nur für die darin genannte Person Gültigkeit. Er erstreckt 
sich beim Großhandel auf die in dem Erlaubnisschein bezeichnete Geschäftsniederlassung, beim Ausschank 
und beim Handel in Flaschen auf die im Erlaubnisschein bezeichneten Räumlichkeiten. Der Erlaubnis- 
schein läuft immer nur bis zum Ende des betreffenden Rechnungsjahres (1. April bis 31. März). 
Tritt im Laufe des Rechnungsjahres ein Wechsel in der Person des Vertreters einer Firma 
ein, so kann auf Antrag eine gebührenfreie Umschreibung des Erlaubnisscheines auf den neuen Ver- 
treter stattfinden, sofern nicht gegen dessen Person Bedenken bestehen. Bei besonderen Gelegenheiten 
kann der Ausschank für kurze Zeit auch außerhalb des in dem Erlaubnisscheine bezeichneten Schank- 
lokals gestattet werden. 
Der Ausschank in Kaufläden oder sonstigen Räumen, in denen Handelsartikel feilgehalten 
werden, ist verboten. Der Gouverneur kann Ausnahmen zulassen. 
§ 4. Für die Erteilung des Erlaubnisscheines ist eine Gebühr zu entrichten. 
Diese beträgt für das Rechnungsjahr im Falle: 
1. des § 2 Nr. 1 200 -, sofern der Berechtigte nachweist, daß er während des Rechnungs- 
jahres mindestens 5000 Zoll für geistige Getränke entrichtet hat. Andernfalls ist 
die Gebühr § 2 Nr. 2 zu entrichten, 
des § 2 Nr. 2 = 800%, 
des § 3 Nr. 3 — 12 Pf. für das in den Geschäftsbetrieb eingebrachte Liter (§ 0), 
des § 2 Nr. 4 = 100 77. 
§ 5. Bei Erteilung eines Erlaubnisscheines gemäß § 2 Nr. 3 sind als Sicherheit an die 
Amtskasse zu leisten: 
a) in Orten mit einer weißen Bevölkerung von mehr als 100 Seelen 1000 .J, 
b) in den übrigen Orten 600 //J. 
Die Umsatzabgabe selbst ist vierteljährlich nachträglich zu entrichten. 
§ 6. Jeder Inhaber eines Erlaubnisscheines zu § 2 Nr. 3 ist verpflichtet, am Ende eines 
jeden Monats ein genaues Verzeichnis der während des Monats in seinen Geschäftsbetrieb einge- 
brachten geistigen Getränke dem Bezirks= oder selbständigen Distriktsamt, in dessen Bezirk sich der 
Geschäftsbetrieb befindet, einzureichen. 
Sind während eines Monats geistige Getränke in den Geschäftsbetrieb nicht eingebracht, so 
ist eine Fehlanzeige zu erstatten. 
Als in den Geschäftsbetrieb eingebracht gelten alle Getränke, über die der Inhaber des 
Erlaubnisscheines im Schutzgebiet verfügen kann. 
Auf Verlangen sind den zuständigen Amtsstellen die auf den Geschäftsbetrieb bezüglichen 
Bücher und Papiere zur Einsicht vorzulegen und auch sonstige diesbezügliche Auskünfte zu erteilen. 
A
	        

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