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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Denkschrift über die Diamantensteuer.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Togo.
  • Deutsch-Neuguinea.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (IX.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

— 406 20 
Jede Gesellschaft hat jährlich das letztere Ge- 
wicht und die Betriebskosten nach den Ausfüh- 
rungsbestimmungen des Gouverneurs festzustellen 
und diese Ermittelungen den vom Gouverneur 
bestellten und in seinem Auftrage (auf Kosten 
der Regie) handelnden vereidigten kaufmännischen 
Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen. Die 
Sachverständigen haben die Nachweisungen zu 
prüfen und nötigenfalls zu berichtigen. Gegen 
die Berichtigung ist Einspruch an eine Berufungs- 
kommission zulässig. Deren Bescheid ist endgültig. 
Die Sachverständigen reichen die endgültig fest- 
gestellten Nachweisungen der Regie ein. Diese 
ermittelt dann die Steuer. 
In den Ausführungsbestimmungen kann der 
Gouverneur für die Ermittlung gewisser Posten 
der Betriebskosten bestimmte Erfahrungssätze vor- 
schreiben, Grenzen für die Berücksichtigung von 
Gehaltssätzen bestimmen usw. 
Die vorläufige Steuer wird von jeder einzelnen 
Einsendung eines Förderers genommen. Sie 
wird im übrigen in analoger Weise ermittelt wie 
die endgültige Steuer. Statt der Betriebskosten 
und des Steingewichts des Geschäftsjahres, in 
das die Einsendung fällt, werden jedoch die ein- 
schlägigen Ziffern der letzten geprüft und berichtigt 
vorliegenden Jahresnachweisung gewählt. Fehlt 
eine solche oder führt sie, weil der Betrieb teurer 
geworden ist, zu Härten, so setzt der Gouverneur fest, 
wieviel Mark auf die Gewichtseinheit als Betriebs- 
kosten für die vorläufige Steuer angenommen 
werden sollen. Für die bis zum 1. Juli d. Is. 
aus Swakopmund abgegangenen Sendungen gelten 
die bisherigen Abgaben als vorläufige Steuer. 
  
Die vorläufige Steuer wird fällig in dem Augen- 
blick, in dem die Einsendung den letzten Hafen 
des Schutzgebiets verläßt. 
Unterschiedsbeträge zwischen vorläufiger und end- 
gültiger Steuer werden nicht gesondert erhoben 
und zurückgezahlt, sondern bei den nächsten Ein- 
sendungen verrechnet. 
Die Verteilung der Steuer ist Sache der Regie. 
Der Anteil der D. K. G. und der D. D. G. ist 
der ersteren Gesellschaft zuzuleiten; die Unterteilung 
wird den beiden Gesellschaften überlassen. 
Beanstandungen der oben bezeichneten Nach- 
weisungen der Förderer, der Festsetzungen des 
Gouverneurs und etwaiger von der Verwaltung 
verfügten Steuerniederschlagungen stehen den 
privaten Steuerberechtigten nicht zu. 
In — allerdings nur losem — Zusammen- 
hange mit der Abgabenreform steht die Frage 
der Bevorschussung der Einsendungen. Bisher 
erhält der Förderer einen zinsfreien Vorschuß 
von 30 - für jedes Gramm. Die Ziffer ist 
seinerzeit gewählt worden als ungefährer Betrag 
der Betriebskosten. Diese sollte der Förderer 
möglichst früh erstattet erhalten. Die Sache läßt 
sich künftig so regeln, daß im allgemeinen als 
Vorschuß für jedes Gramm der Betrag gewährt 
wird, der der Ermittlung der vorläufigen Steuer 
als Betriebsausgabe für ein Gramm zugrunde 
zu legen ist; jedoch soll der Vorschuß für jedes 
Gramm mindestens 30 und höchstens 90 v. H. 
des Satzes betragen, der als dem Förderer ver- 
bleibender Teil des Verkaufserlöses nach der 
letzten vorliegenden endgültigen Abrechnung auf 
ein Gramm entfallen ist. 
  
  
  
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) 
Deutsch-Südwestafrika. 
Die Wassererschließung in Deutsch-Südwestafrika.) 
Bei der außerordentlichen Bedeutung der 
Wassererschließung für Deutsch-Südwest- 
afrika dürften einige Angaben über die Bohr- 
tätigkeit im Schutzgebiet von Interesse sein. 
Das in erster Linie für Viehzucht sehr ge- 
eignete Land hat während eines großen Teils 
des Jahres unter der Trockenheit zu leiden. Die 
Beschaffung brauchbaren Wassers zu Bewässerungs- 
zwecken sowie zur Viehtränkung ist daher eine 
Lebensfrage für das Land. 
Seit einer Reihe von Jahren ist das Gou- 
vernement bereits bemüht, durch Bohrungen das 
Grundwasser, das vielenorts schon in geringen 
Tiefen zu erreichen ist, aufzuschließen. Es sind 
  
zwei Bohrkolonnen, die eine im Norden, die 
andere im Süden, in Tätigkeit. Jede Bohr- 
kolonne besteht aus acht Bohrtrupps, die mit 
Bohrgeräten verschiedenen Systems ausgerüstet 
sind und unter der Leitung von Bohrmeistern 
stehen. 
Im Rechnungsjahr 1910/11 wurden mit 
diesen Apparaten rund 150 Bohrlöcher mit einer 
Durchschnittstiese von 40 bis 45 m und mit einer 
gesamten Bohrtiefe von 5200 fallenden m gestoßen. 
Jede Maschine war an rund 200 Bohrtagen im 
Jahre in Betrieb, während die übrige Zeit auf 
Probepumpen, Auf= und Abbau, Fortbewegung 
und Instandsetzung verwendet wurde. 
Die staatlichen Bohrtrupps wurden sowohl 
auf Regierungsland als auch auf Privatland be- 
schäftigt, da es zur Zeit noch fast völlig an Privat-
	        

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