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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Bestimmungen über das Landungswesen in Lüderitzbucht und Swakopmund.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Frachtvergünstigungen bei Ausstellungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Bestimmungen über das Landungswesen in Lüderitzbucht und Swakopmund.
  • Zusatzverordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. das Verbot der Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 578 20 
5. Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle Fahrzeuge des Betriebsunternehmers, für welche 
dies beansprucht wird, auch solche, die nicht dem Verkehr mit dem betreffenden Schiff dienen, am 
Schiffe festzumachen. Sie haben bei Tag und Nacht über die Sicherheit ihrer am Schiffe fest- 
gemachten Fahrzeuge des Betriebsunternehmers wachen zu lassen. Dies gilt besonders auch dann, 
wenn eintretende schwere See eine Flucht der Schiffe von ihrem Ankerplatz auf der Reede nach der 
hohen See erforderlich macht. 
6. Werden Leichterfahrzeuge des Betriebsunternehmers, welche der Obhut des Schiffsführers 
anvertraut sind, beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden sie an der der Bedienung des be- 
treffenden Schiffes dienenden Anzahl Fahrzenge gekürzt. 
7. Sind durch Aufkommen schlechter See oder aus einem sonstigen Grunde weiße oder 
eingeborene Angestellte des Betriebsunternehmers daran gehindert, an Land zurückzukehren, so ist jeder 
Schiffsführer verpflichtet, ihnen angemessene Unterkunft und Verpflegung für Rechnung des Betriebs- 
unternehmers so lange zu gewähren, bis vom Lande der Betrieb wieder aufsgenommen wird. Der 
Betriebsunternehmer wird den Schiffsführern für diese Leistung ersetzen: 
3. für den Tag für jeden weißen Angestellten einschließlich Kaffee oder Tce; 
0,50 .“¾ für den Tag für jeden Eingeborenen. 
Ein angefangener Tag wird für voll gerechnet. Den Eingeborenen ist genügend Wasser 
zu verabfolgen, und wenn das Kochen nicht schiffsfeitig geschieht, ausreichende Gelegenheit hierzu 
zu bieten. 
Für die Kosten durch Verabfolgung von Spirituosen an weiße oder farbige Angestellte 
kommt der Betriebsunternehmer keinesfalls auf. 
8. Solche Dampfer, die mit Barkassen ausgerüstet sind, sind verpflichtet, solche auf Wunsch 
des Betriebsunternehmers zum Schleppen seiner Leichterfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Eine 
Vergütung seitens des Betriebsunternehmers findet nicht statt, weder für Mannschaften und Kohlen, 
noch für die Benutzung der Barkasse selbst. Weigert sich ein Schiffsführer, seine Barkasse dem Betriebs- 
unternehmer auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, dessen 
Schiff in der Bedienung entsprechend zurückzusetzen. 
F. Verschiffung. 
1. Die zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke und Güter müssen mindestens 24 Stunden 
vor Abfahrt des Schiffes, für welches sie bestimmt sind, dem Betriebsunternehmer im Zollhof oder 
in dem Zollschuppen ordnungsmäßig übergeben werden. Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, 
Güter früher als drei Tage vor Abfahrt des Dampfers im Zollhof in Empfang zu nehmen; doch 
sind größere Gütermengen auf Wunsch des Betriebsunternehmers diesem schon früher zu übergeben. 
2. Der Empfang von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augenblick der 
Verschiffung, d. h. sobald die Tiere sich in den verschlossenen Verschiffungskästen befinden. Der Ver- 
schiffer oder sein Vertreter muß während der Verschiffung zugegen sein. Bei Anlieferung der Güter 
hat der Verschiffer dem Betriebsunternehmer die ordnungsmäßig ausgefüllten Übernahmescheine sowie 
auch die Schiffszettel zu übergeben. Die Ubernahmescheine sind bei dem Betriebsunternehmer, die 
Schiffszettel bei der Vertretung der Reederei erhältlich. 
3. Vor der Ubergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter von der Zoll- 
behörde freigegeben sein. 
Uber die empfangenen Tiere, die Naumgepäckstücke und Güter wird der Betriedsunternehmer 
dem Anlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen. 
4. Gepäckstücke und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung den Vorzug. 
5. Gütermengen von über 100 t sind möglichst frühzeitig bei dem Betriebsunternehmer an- 
zumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird. 
6. Der Betriebsunternehmer hat alle ihm vorschriftsmäßig übertragenen Verschiffungsaufträge 
auszuführen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung trifft ihn jedoch nicht, wenn während 
der Frist für die Ubergabe an die Schiffe Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebsordnung 
eine zeitweilige Einstellung des Betriebes notwendig machen, oder wenn es sich um größere Güter- 
mengen handelt, die später als einen Tag für je 100 t vor der erwähnten 24 stündigen Frist vor 
Abfahrt des betreffenden Schiffes ihm übergeben wurden oder wenn das Schiff die Reede vor der 
angegebenen Abfahrtszeit verläßt. 
7. Die Ubergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den 
Betriebsunternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlinge oder eine sonstige schiffs- 
seitig zu stellende Ubernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Beamten des Betriebs-
	        

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