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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun vom 1. August 1911.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • § 124. Aufgabe der Stände im allgemeinen.
  • § 125. Verbot der Umgehung der Stände.
  • § 126. Vermittlung des Verkehrs zwischen König und Ständen durch das Staatsministerium.
  • § 127. Einberufung eines ordentlichen und außerordentlichen Landtags.
  • § 128. Zwei Kammern.
  • § 129. Zusammensetzung der Kammer der Standesherren.
  • 130. Beschränkung des Königs in der Ernennung erblicher Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 131. Ernennung der lebenslänglichen Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 132. Zahl der erblichen oder lebenslänglichen Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 133. Zusammensetzung der Kammer der Abgeordneten.
  • § 134. Mindestalter für die Mitgliedschaft in der Ständeversammlung.
  • § 135. Allgemeine Erfordernisse eines Mitglieds der Ständeversammlung.
  • § 136. Wahl der ritterschaftlichen Mitglieder der zweiten Kammer.
  • § 137. Wahl der Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke.
  • § 138. Wahlkollegien.
  • § 139. Die höchstbesteuerten Bürger als Wahlmänner.
  • § 140. Die gewählten Wahlmänner.
  • § 141. Wählerlisten.
  • § 142. Persönliche Erfordernisse der Wähler.
  • § 142a. Geheime Stimmgebung.
  • § 143. Persönliche Ausübung des Wahlrechts.
  • § 144. Wahl nach absoluter Stimmenmehrheit.
  • § 145. Mehrfaches Stimmrecht der Rittergutsbesitzer.
  • § 146. Passives Wahlrecht, besonders der Staats- und Kirchendiener.
  • § 147. Wählbarkeit jedes im Königreich wohnenden Staatsbürgers. Annahme nur einer Wahl zulässig.
  • § 148. Ausschluß des Sohnes aus der Ständeversammlung durch den Vater.
  • § 149. Wahlverfahren.
  • § 150. Stimmzettel.
  • § 151. Leitung der Wahl.
  • § 149 - § 151. Wahlverfahren.
  • § 152. Dauer der Wahlhandlung.
  • § 153. Nichtannahme der Wahl; Erfordernis der absoluten Mehrheit; engere Wahl.
  • § 154. Wahlurkunde.
  • § 155. Der Gewählte ist Vertreter des ganzen Landes.
  • § 156. Persönliche Ausübung des Stimmrechts; Stimmübertragung.
  • § 157. Ordentliche Neuwahl der Abgeordnetenkammer.
  • § 158. Außerordentlicher Austritt aus der Abgeordnetenkammer.
  • § 159. Legitimation der Ständemitglieder.
  • § 160. Beschlußfähigkeit der Kammer; Landtagseröffnung; Fortsetzung des Legitimationsgeschäfts.
  • § 161. Beschlußunfähigkeit einer der Kammern.
  • § 162. Sitz- und Stimmordnung in den beiden Kammern.
  • § 163. Ständeeid.
  • § 164. Präsidenten, Vizepräsidenten und Schriftführer.
  • § 164a. Geschäftsordnung.
  • § 165. Befugnisse der Präsidenten.
    § 165. Befugnisse der Präsidenten.
  • § 166. Urlaub der Ständemitglieder.
  • § 167. Oeffentlichkeit und Druck der Kammerverhandlungen.
  • § 168. Geheime Sitzungen.
  • § 169. Teilnahme der Minister an den Verhandlungen beider Kammern.
  • § 170. Deputationen an die Stände und Deputationen derselben.
  • § 171. Form der Vorträge in den Kammern.
  • § 172. Gesetzesvorschläge. Sanktion und Verkündigung der Gesetze.
  • § 173. Verweisung kgl. Anträge an eine Kommission.
  • § 174. Abstimmung.
  • § 175. Vollständige Besetzung ist Voraussetzung eines gültigen Beschlusses.
  • § 176. Absolute und relative Stimmenmehrheit; Zweidrittelmehrheit bei Verfassungsänderungen.
  • § 177. Abgesonderte Verhandlungen der einzelnen Kammern; gemeinsame vertrauliche Besprechungen beider Kammern.
  • § 178. Einbringung von Gesetzentwürfen bei der einen oder anderen Kammer nach Belieben des Königs; Vorrang der zweiten Kammer beim Etatsgesetz.
  • § 179. Gegenseitige Mitteilung der Beschlüsse vorgeschrieben, abgesehen von Petitionen, Beschwerden und Anklagen wegen Verfassungsverletzung.
  • § 180. Beschlußfassung in der andern Kammer; Vornahme von Modifikationen.
  • § 181. Besondere Bestimmung über Beschlußfassung bei Abgabenverwilligungen.
  • § 182. Nur übereinstimmende Beschlüsse können an den König gebracht und von ihm bestätigt werden.
  • § 183. Verfahren im Fall der Nichtübereinstimmung der beiden Kammern.
  • § 184. Schutz der Ständemitglieder gegen Untersuchung und Verhandlung während der Sitzungsperiode.
  • § 185. Verantwortlichkeit der Ständemitglieder.
  • § 186. Eröffnung, Entlassung (Schließung), Vertagung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • § 187. Ständischer Ausschuß.
  • § 188. Aufgaben des staändischen Ausschusses.
  • § 189. Grenzen der Zuständigkeit des ständischen Ausschusses.
  • § 190. Zusammensetzung des Ausschusses; ,,Anwesende" und ,,Abwesende".
  • § 191. Rechenschaftsablegung des Ausschusses.
  • § 192. Zeitliche Begrenzung der Tätigkeit des Ausschusses; seine Erneuerung.
  • § 193. Ständisches Amts- und Dienstpersonal.
  • § 194. Ständische Sustentationskasse.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

V.u. 88 172, 178. 159 
(V.) Den Ständen bleibt unbenommen, 
auch im Wege der Petition auf neue Gesetze 
sowohl als auf Abänderung oder Aufhebung 
der bestehenden anzutragen. 
2. Abs. II alt ist durch die Abänderung des Abs. I nun- 
mehr zum Abs. VI des § 172 geworden. In demselben sind 
die Worte „Geheimen Rats“" durch „Staatsministeriums“ ersetzt; 
s. Art. 8 und 9 des Verf.Ges. von 1876 (Beil. 3). 
3. In Abs. IV muß es statt § 179 Abs. 1 heißen § 179 
Satz 1. 
4. vgl. im übrigen § 88 mit Noten und G.O. der K. d. 
St. §§ 51 ff., der K. d. Abg. §§ 17 ff. (Beil. 4 und 5). 
§* 173. Verweisung kgl. Anträge an eine 
Kommission. 
(I.) In der Regel soll kein Gegenstand der Be- 
ratung in derselben Sitzung, worin der Antrag dazu 
gemacht wird, zur Verhandlung und Abstimmung 
gebracht werden. Wenn jedoch drei Vierteile der 
Mitglieder einstimmen, kann ein Gegenstand für so 
dringend oder so unwichtig erklärt werden, dass 
von jener Regel abgegangen werden darf. 
(II.) Kgl. Anträge sind, ehe sie zur Beratung 
in der Versammlung Kkommen können, an Kommis- 
sionen zu verweisen, welche über deren Inhalt 
Vortrag zu erstatten haben. 
1 § 173 Abs. I ist aufgehoben; s. § 165 Note 1. 
173 2-l7 II ist durch Art. 7 des Verf.Ges. vom 
23. Juni 1874 (Reg. Bl. S. 177) dahin abgeändert: 
(II.) „Kgl. Anträge sind, wenn dies von 
seiten der Regierung vor der Beschlußnahme
	        

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