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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. Verleihung der Rechte einer Kolonialgesellschaft an die Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. Zuständigkeit des Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika zur Festsetzung der Entschädigung unschuldig Bestrafter und Verhafteter.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Tabora und die anderweitige Abgrenzung der Gerichtsbezirke in Deutsch-Ostafrika.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Togo für die Regierungsärzte, Regierungs-Krankenhäuser, -Polikliniken und -Apotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Betrieb von Hausapotheken und den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika über die Mischlingsbevölkerung.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. Verleihung der Rechte einer Kolonialgesellschaft an die Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 762 20 
mit Ausnahme der Hochwassergrenze, welche auf der Karte nicht markiert ist. Für die Bestimmung 
der Hochwassergrenze soll die der vorerwähnten Kaiserlichen Verordnung beizufügende Karte maß- 
gebend sein. 
§& 3. Der Firma Daniel de Paß & Co. wird durch eine besondere notarielle Erklärung 
der Minengesellschaft für ewige Zeiten das ausschließliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von 
Diamanten und Edelsteinen (jedoch nicht von anderen Mineralien) im Pomona-Gebiet gegen die 
Verpflichtung zur Zahlung einer Bruttoabgabe und unter den weiteren nachstehend vereinbarten Be- 
dingungen übertragen. 
Sie räumt zu diesem Zwecke der Minengesellschaft das Recht ein, den Grund und Boden 
des Pomona-Gebiets zu benützen, sowie Verkaufsläden auf dem Gebiete zu errichten. Die Läden 
sollen jedoch nur dazu dienen, die Angestellten der Minengesellschaft, die in vorgedachtem Betriebe auf 
dem PomonasGebiet beschäftigt werden, mit Bedarfsartikeln zu versehen, aber keinen anderen Zwecken. 
Die Firma gesteht der Gesellschaft ferner das Recht zu, bei ihren Gewinnungsarbeiten alle 
der Firma Daniel de Paß & Co. gehörenden Landungsstellen an der Küste der Pomona-Gebiets 
zu benützen. 
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Gesellschaft hierdurch weder irgend welche 
Rechte am Grund und Boden des Pomona-Gebiets oder an den Landungsstellen, noch irgend welche 
Handels= oder sonstige Rechte erwirbt, außer denjenigen, die ihr durch dieses Abkommen ausdrücklich 
zugestanden werden. 
. § 4. Die Firma Daniel de Paß & Co. schließt in dieses Abkommen nicht ein: das Grund- 
eigentum, das Eigentumsrecht an den Landungsstellen und das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung 
anderer Mineralien als Diamanten und Edelsteine. Sie behält sich die völlige Freiheit hinsichtlich 
der Ausübung dieser Rechte vor, verpflichtet sich jedoch, sie weder selbst auszuüben noch die Aus- 
übung durch Dritte zu gestatten, wenn dadurch die ordnungsmäßige Aufsuchung und Gewinnung von 
Edelsteinen gestört werden würde. Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber soll die Kaiserliche Berg- 
behörde in Deutsch-Südwestafrika entscheiden. 
§ 5. Die Minengesellschaft hat an die Firma Daniel de Paß & Co. von allen auf Grund 
dieses Abkommens geförderten Diamanten und Edelsteinen eine Bruttoabgabe von acht Prozent des 
Verkaufspreises zu zahlen. Dies gilt auch für die im Pomona-Gebiet bisher bereits gewonnenen 
Diamanten und Edelsteine; diese sollen in jeder Hinsicht so behandelt werden, als ob sie auf Grund 
des gegenwärtigen Abkommens gefördert worden wären. Die acht Prozent werden vom Brutto- 
verkaufspreis berechnet, und zwar ohne jeden Abzug für Regierungsabgaben oder Spesen für die 
Regierung oder für die Diamanten-Regie oder sonstwie. Die Abgabe ist fällig spätestens acht Tage, 
nachdem die Diamanten-Regie oder die zuständige Behörde den Gegenwert der verkauften Steine 
von ihren Abnehmern erhalten hat. 
§ 6. Die Minengesellschaft hat alle Diamanten und Edelsteine ordnungsmäßig an die zuständige 
Einlieferungsstelle abzuführen, damit sie nach Berlin geschickt und durch die Diamanten-Regie oder 
die zuständige Behörde verkauft werden. Sie wird die Diamanten-Regie oder die zuständige Behörde 
ermächtigen und anweisen, daß diese allmonatlich Duplikate oder Abschriften der Einlieferungs= und 
Verkaufsabrechnungen an die von der Firma Daniel de Paß & Co. gemäß § 17 bekanntzugebende 
Adresse schickt und die acht Prozent Abgabe an die Firma abführt. Sollte die Diamanten-Regie 
oder die zuständige Behörde sich weigern oder die Ubersendung in einem Monat unterlassen, so wird 
die Minengesellschaft für die Erfüllung dieser Vereinbarung selbst Sorge tragen. 
§ 7. Die Minengesellschaft wird über alle auf Grund dieses Abkommens geförderten und 
über alle an die Regie eingelieferten Diamanten und Edelsteine ordnungsmäßige Aufstellungen machen 
und der Firma Daniel de Paß & Co. allmonatlich Abschrift dieser Aufstellungen übersenden. 
§ 8. Die Minengesellschaft wird alle Stenern, Zölle und Abgaben jeder Art tragen (mit 
Ausnahme aller Stenern und Abgaben vom Grundeigentum, sowie aller gegenwärtigen oder künftigen 
Einkommensteuern und Abgaben auf die vorerwähnte Abgabe von acht Prozent, die von der Firma 
Daniel de Paß & Co, zu tragen sind), die für die Aufsuchung und Gewinnung der Diamanten und 
Edelsteine und für die Ausübung der ihr in diesem Abkommen verliehenen Rechte erhoben werden; 
sie trägt ferner alle Abgaben, die auf den Diamanten und Edelsteinen selbst und auf dem Verkauf 
durch die Regie oder die zuständige Behörde lasten. 
Die Minengesellschaft wird alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die jeweilig 
in Kraft stehen und für sie bindend sind, erfüllen. Sie wird der Firma Daniel de Paß & Co. für
	        

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