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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. Verleihung der Rechte einer Kolonialgesellschaft an die Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Order, betr. Ergänzung der Urkunde über die Stiftung einer Denkmünze für die an der Niederwerfung der Aufstände in Südwestafrika beteiligt gewesenen deutschen Streitkräfte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. münzpolizeiliche Vorschriften.
  • Unfallschutzverordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden (Viehbrandverordnung).
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Regelung und Besteuerung des Gewerbebetriebes der Wandergewerbetreibenden, Inhaber von Wanderlagern und Handlungsreisenden (Wandergewerbeordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Erkrankung von Haustieren.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Erkrankung von Haustieren.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Änderungen der Satzungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zu Berlin.
  • Änderung der Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 763 20 
alle vorerwähnten Zahlungen aufkommen und sie gegen alle Ansprüche, die wegen Nichtzahlung oder 
wegen Nichterfüllung der gedachten Gesetze und Bestimmungen erhoben werden, schadlos halten. 
§ 9. Die Minengesellschaft wird die Frage, ob die Deutsche Regierung zur Auferlegung 
einer zehnprozentigen Förderungsabgabe berechtigt ist, zur gerichtlichen Entscheidung bringen, ohne 
daß der Firma Daniel de Paß & Co. daraus irgendwelche Kosten entstehen. Sie soll jedoch auch 
ermächtigt sein, den Anspruch der Regierung nach ihrem Gutdünken im Wege des Vergleichs teil- 
weise anzuerkennen. 
§* 10. Die Minengesellschaft wird die Gewinnung von Diamanten und anderen Edelsteinen 
im Pomona-Gebiet in fachmännischer und rationeller Weise betreiben und, abgesehen von Fällen 
höherer Gewalt oder Behinderung durch unvermeidliche Ereignisse, keine Unterbrechung oder Ver- 
zögerung bei den Gewinnungsarbeiten eintreten lassen. Sie wird den Betrieb so sehr wie möglich 
so gestalten, daß er nicht mit einem etwaigen anderen Betriebe der Firma Daniel de Paß & Co. 
kollidiert. 
In Zweifelsfällen soll auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien die Kaiserliche Berg- 
behörde in Lüderitzbucht endgültig darüber entscheiden, ob der Betrieb in fachmännischer und rationeller 
Weise erfolgt, sowie darüber, ob eine gerechtfertigte Unterbrechung oder Verzögerung bei den 
Gewinnungsarbeiten vorliegt oder ob der Betrieb mit einem Betrieb der Firma Daniel de Paß & Co. 
in unzulässiger Weise kollidiert. 
Die Minengesellschaft wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma Daniel de 
Paß & Co. keine Vereinbarungen treffen, durch die sie sich zu einer Einschränkung in der Gewinnung 
von Diamanten und Edelsteinen verpflichtet. Einschränkungen, die auf Anordnung der deutschen 
Regierung erfolgen, fallen nicht unter diese Bestimmung. 
Die Minengesellschaft wird der Firma Daniel de Paß & Co. oder einem von ihr bestellten 
Vertreter das Recht einräumen, zu allen angemessenen Zeiten die Diamantenfelder zu betreten und 
die Betriebsanlagen zu besichtigen. 
* 11. Die Minengesellschaft wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma Daniel 
de Paß & Co. dieses Abkommen und die ihr übertragenen Rechte nicht an Dritte weiter übertragen. 
Unberührt bleiben die Bestimmungen des § 21. 
§* 12. Die Firma Daniel de Paß & Co. ist zur Bestellung eines sich dauernd im Schutz- 
gebiet aufhaltenden Vertreters insoweit nicht verpflichtet, als es sich um die Aufsuchung und Gewinnung 
von Diamanten und Edelsteinen handelt. Die Minengesellschaft wird in denjenigen gerichtlichen und 
außergerichtlichen Angelegenheiten, die sich auf die Aufsuchung und Gewinnung von Diamanten und 
Edelsteinen beziehen, für die etwa erforderliche Bestellung eines Vertreters Sorge tragen. Sie haftet 
der Firma Daniel de Paß & Co. gegenüber für etwaigen aus der Nichterfüllung dieser Obliegenheit 
entstehenden Schaden. 
§*§ 13. Die Minengesellschaft trägt die Kosten, die durch die Vermessung und Vermarkung 
des Pomona-Gebiets und durch die Übertragung der Kartenanlage der Besitzurkunde vom 21. Januar 
1895 in die Natur entstanden sind, insbesondere auch durch die hierfür notwendigen Arbeiten der 
Landmesser. Ebenso trägt sie alle Kosten, Ausgaben und Spesen, die aus Anlaß der vom Kaiser- 
lichen Bezirksgericht in Lüderitzbucht angeordneten Ermittlung des Wertes des Pomona-Gebiets für 
die Firma Daniel de Paß & Co. erwachsen sind oder erwachsen werden. 
§ 14. Sollten dritte Personen, sei es als Rechtsnachfolger der sogenannten Pomona 
Mining Company, eines im Jahre 1864 in Kapstadt gebildeten, nicht inkorporierten Syndikats, oder 
als Rechtsnachfolger der früheren Firma de Paß, Spence & Co. oder als Teilhaber der Firma 
Daniel de Paß & Co. oder der Firma de Paß & Co., irgendwelche Ansprüche gegen die Minen- 
gesellschaft wegen der durch dieses Abkommen ihr übertragenen Rechte auf Diamanten und Edelsteine 
erheben, so verpflichtet sich die Firma Daniel de Paß & Co., die Minengesellschaft gegen alle der- 
artigen Forderungen und Ansprüche zu schützen und für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. 
§ 15. Sollte die vorerwähnte an die Firma Daniel de Paß & Co. zu zahlende Brutto- 
abgabe von acht Prozent zu irgendeiner Zeit drei Monate nach Fälligkeit ganz oder teilweise rück- 
ständig und einen Monat, nachdem die Minengesellschaft von der Firma gemahnt und zur Zahlung 
aufgefordert ist, weder bezahlt noch in Zweifelsfällen hinterlegt sein, so erreicht dieses Abkommen, 
sofern nicht die Firma Daniel de Paß & Co. etwas Gegenteiliges erklärt, sein Ende, und die über- 
tragene Edelsteinberechtigung fällt ohne weiteres auf die Firma Daniel de Paß & Co. zurück.
	        

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