Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Regelung und Besteuerung des Gewerbebetriebes der Wandergewerbetreibenden, Inhaber von Wanderlagern und Handlungsreisenden (Wandergewerbeordnung).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Order, betr. Ergänzung der Urkunde über die Stiftung einer Denkmünze für die an der Niederwerfung der Aufstände in Südwestafrika beteiligt gewesenen deutschen Streitkräfte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. münzpolizeiliche Vorschriften.
  • Unfallschutzverordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden (Viehbrandverordnung).
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Regelung und Besteuerung des Gewerbebetriebes der Wandergewerbetreibenden, Inhaber von Wanderlagern und Handlungsreisenden (Wandergewerbeordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Erkrankung von Haustieren.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Erkrankung von Haustieren.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Änderungen der Satzungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zu Berlin.
  • Änderung der Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

— 793 208 
I. Wandergewerbeschein. 
§ 1. Wer gewerbsmäßig außerhalb seines Wohnortes ohne Begründung einer gewerb- 
lichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person 
a) Waren feilbietet, 
b) Musikaufführungen, Schaustellungen, Theater-Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, 
ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft obwaltet, darbietet, 
bedarf hierzu eines Wandergewerbescheines. 
Eines Wandergewerbescheines bedürfen auch Personen, die außerhalb ihres Wohnortes von 
einer festen Verkaufsstelle aus Waren vorübergehend feilbieten (Inhaber von Wanderlagern). 
§* 2. Eines Wandergewerbescheines bedarf nicht, wer selbstgewonnene oder rohe Erzeug- 
nisse der Land= und Forstwirtschaft, des Garten= und Obstbaues, der Vieh-, Geflügel= und Bienen- 
zucht, selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und des Fischfanges sowie im eigenen Handwerksbetriebe 
verfertigte Waren feilbietet. 
§* 3. Vom Feilbieten im Umherziehen (§§ 1 und 2) sind ausgeschlossen: 
1. Geistige Getränke aller Art, soweit nicht das Feilbieten derselben von dem Bezirks- 
(Distrikts-)amt in Fällen eines besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist. 
2. Pulver und Sprengstoffe. 
3. Leicht entzündliche Ole. 
4. Waffen und Munition aller Art. 
Der Gouverneur kann durch Bekanntmachung bestimmen, daß und inwiefern noch andere 
Gegenstände und Leistungen auf bestimmte Dauer vom Feilbieten im Umherziehen (§8 1 und 2) 
ausgeschlossen sein sollen. Insbesondere kann er zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen 
oder im Interesse der Zucht den Handel mit Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen, 
Schweinen oder Geflügel im Umherziehen Beschränkungen unterwerfen oder auf bestimmte Dauer 
untersagen. 
§ 4. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 
1. Eingeborenen, 
2. Nichteingeborenen, 
a) wenn sie mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet oder in einer 
abschreckenden Weise entstellt sind, 
b) wenn sie geisteskrank oder geistesschwach sind, 
c) wenn sie unter Polizeiaufsicht stehen, 
d) wenn sie wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht gegen das Eigentum, gegen 
die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundhbeit der 
Menschen, wegen Land= oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die 
Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen zur Abwehr und Unterdrückung ansteckender Krankheiten oder Vieh- 
seuchen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt sind und seit 
Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind, 
e) wenn sie wegen Abgabe von Waffen und Munition oder geistigen Getränken zu einer 
Freiheitsstrafe verurteilt sind und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht 
verflossen sind, 
k) wenn sie wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung wieder- 
holt rechtskräftig verurteilt und seit Rechtskraft des letzten verurteilenden Erkenntnisses 
drei Jahre noch nicht verflossen sind. 
§ 5. Im übrigen kann die Erteilung des Wandergewerbescheines versagt werden, wenn 
gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er den Betrieb 
des Wandergewerbes oder Wanderlagers (§ 1) zur Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder 
Sicherheit mißbrauchen werde oder wenn ein Bedürfnis für den Betrieb des Wandergewerbes oder 
Wanderlagers nicht vorliegt. 
§ 6. Die Erlaubnis zum Betriebe des Wandergewerbes und von Wanderlagern in den 
Stammesgebieten und Reservaten der Eingeborenen und auf Eingeborenwerften kann durch das 
zuständige Bezirks-(Distrikts-) amt jederzeit durch öffentliche Bekanntmachung allgemein oder für den 
einzelnen Fall ohne Angabe von Gründen versagt werden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment