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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Anweisung des Gouverneurs von Togo zur Ausführung der Bekanntmachung, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes.
  • Erklärung der Deutschen und Französischen Regierung zur Ausführung des deutsch-französischen Abkommens vom 4. November 1911, betr. die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika.
  • Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betr. die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich in den zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik am 2. Februar 1912 getroffenen Übereinkunft über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Allerhöchste Order, betr. die Tropenuniform der zur Dienstleistung oder Wahrnehmung von Beamtenstellen nach den Schutzgebieten abkommandierten oder beurlaubten aktiven Offiziere oder Offiziere des Beurlaubtenstandes.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Anweisung des Gouverneurs von Togo zur Ausführung der Bekanntmachung, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. April 1912.
  • Änderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 931 20 
Anweisung des Couverneurs von Togo zur Kusführung der Bekanntmachung, betr. 
die Umgestaltung der Kcherbauschule Uuatjä. 
Vom 1. August 1912. 
1. Die Landfläche wird nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis auf 300 ha vermehrt. 
2. Die zur Arbeit verwandten Eingeborenen sind auf mindestens zwei Jahre zu verpflichten. 
3. Zur Einstellung als Arbeiter gelangen nur Männer, die über 20 Jahre alt sind. Es 
ist darauf zu halten, daß sie nach Möglichkeit Frauen mit nach Nuatjä bringen. Die Zahl der 
einzustellenden Arbeiter regelt sich nach den Erfordernissen des Betriebes und den vorhandenen 
Etatsmitteln. 
4. Der Gouverneur bestimmt alljährlich, aus welchen Bezirken die Arbeiter zu stellen sind. 
5. Der Mindestlohnsatz beträgt monatlich 15 /4. Der Lohn wird nach längerer Arbeits- 
dauer je nach Leistung und Führung des einzelnen bis auf 20 “ erhöht. Im Krankheitsfalle 
wird freie Behandlung und ein tägliches Krankengeld von 25 Pf. gewährt. 
6. Von dem monatlichen Lohn wird mindestens 1./“ als Spargeld zurückbehalten. Die 
ersparte Summe wird nach beendeter Dienstzeit ausbezahlt. 
7. Theoretischer Unterricht für die Arbeiter findet nicht mehr statt. Dagegen sind die 
Arbeiter bei der Arbeit über deren Zweck und Nutzen nach Möglichkeit aufzuklären. 
8. Die Arbeiter werden nach beendeter Dienstzeit in ihre Heimat entlassen. Eine gesonderte 
Ansiedlung findet nicht mehr statt. 
Lome, den 1. August 1912. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
v. Doering. 
Impf-Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 30. Juli 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamt- 
lichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird mit Zustimmung des Reichskanzlers verordnet, 
was folgt: - · 
§1.JedesweißeundfurbigeKindmußbiszumAblaufdesdrittennachseinemGeburts- 
jahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Pocken über- 
standen hat, der Impfung unterzogen werden. 
§ 2. Weiße Kinder sind in dem Jahre, in welchem sie das zwölfte Lebensjahr vollenden, 
erneut zu impfen, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten fünf Jahren die natürlichen 
Pocken überstanden haben oder mit Erfolg geimpft worden sind. 
§ 3. Die Farbigen haben sich einer Wiederimpfung zu unterziehen, wenn für den Bezirk 
ihres Wohnorts die Impfung vom Gouverneur angeordnet wird. Ausgenommen von dieser Ver- 
pflichtung sind diejenigen Farbigen, die in den letzten fünf Jahren erfolgreich geimpft wurden oder 
die natürlichen Pocken überstanden haben. 
§ 4. Beim Auftreten von Pocken kann das Bezirks-(Distrikts-), Amt anordnen, daß in den 
gefährdeten Gebieten sämtliche Weißen und Farbigen geimpft werden, die in den letzten fünf Jahren 
nicht erfolgreich geimpft waren oder nicht die natürlichen Pocken überstanden haben. 
§* 5. Ein Impffpflichtiger, welcher nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben 
oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese 
Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen. 
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impfarzt end- 
gültig zu entscheiden. 
§ 6. Ist eine Impfung erfolglos geblieben oder ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so 
muß sie bei Weißen in den Fällen der §§ 1 und 2 spätestens im nächsten Jahre, und falls sie auch 
dann erfolglos bleibt oder nicht erfolgt ist, im dritten Jahre wiederholt werden oder stattfinden.
	        

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