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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes.
  • Erklärung der Deutschen und Französischen Regierung zur Ausführung des deutsch-französischen Abkommens vom 4. November 1911, betr. die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika.
  • Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betr. die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich in den zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik am 2. Februar 1912 getroffenen Übereinkunft über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Allerhöchste Order, betr. die Tropenuniform der zur Dienstleistung oder Wahrnehmung von Beamtenstellen nach den Schutzgebieten abkommandierten oder beurlaubten aktiven Offiziere oder Offiziere des Beurlaubtenstandes.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Anweisung des Gouverneurs von Togo zur Ausführung der Bekanntmachung, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. April 1912.
  • Änderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 933 2.0 
Gesetzliche Vertreter, deren weiße Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und 
trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung entzogen geblieben sind, ferner gemäß § 4 impf- 
pflichtige Weiße, die trotz amtlicher Anordnung sich nicht haben impfen lassen, werden mit einer 
Geldstrafe bis zu 100 J4, im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu sieben Tagen bestraft. 
§ 21. Arzte und sonstige Impfberechtigte, ferner Schulvorsteher und gesetzliche Vertreter 
weißer Kinder, welche den durch §§ 12, 13, 17 und 18 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht 
nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu 100 J/¼ bestraft. 
§5 22. Arbeitgeber, die der ihnen in § 7 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen 
sind oder ihre Arbeiter zur Impfung und Nachschau nicht gestellen, werden mit Geldstrafe bis zu 
150 .7 bestraft. 
§ 23. Erwachsene Farbige, die sich zur angeordneten Zeit nicht impfen lassen, ferner 
Eltern und farbige Pfleger farbiger Kinder, die diese Kinder zur angeordneten Zeit nicht impfen 
lassen, werden mit Geldstrafe bis zu 50 .J“ oder mit Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu vierzehn 
Tagen bestraft. 
Gegen weiße Pfleger farbiger Kinder kann in diesem Falle auf Geldstrafe bis zu 50 /% 
erkannt werden. 
§ 24. Wer unbefugterweise Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 
oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
§ 25. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft. 
Windhuk, den 30. Juli 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V. 
Hintrager. 
Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von 
Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 30. Juli 1912. 
I. Allgemeine Bestimmungen über Impfungen. 
Beschaffung von Lymphe. 
§ 1. Die im Schutzgebiet zu verwendende Lymphe wird im veterinärbakteriologischen 
Institut des Gouvernements hergestellt. Für die Herstellung ist maßgebend der Bundesratsbeschluß 
vom 28. April 1887, betreffend die Gewinnung, Aufbewahrung und Versendung von Tierlymphe. 
Neben der Glyzerinlymphe ist auch Lanolinlymphe zulässig. 
Außer der im obigen Institut gewonnenen darf nur Lymphe aus einer Staatsimpfanstalt 
eines deutschen Bundesstaates zu öffentlichen oder privaten Impfungen verwendet werden. Die 
Anwendung von Lymphe aus dem Ausland oder aus Privatinstituten ist verboten. 
Ausnahmen kann der Gouverneur in Einzelfällen anordnen. 
§* 2. Mit Genehmigung des Gouverneurs können Arzte in entlegenen Gegenden ihren 
Bedarf an Lymphe zur Schutzpockenimpfung selbst herstellen. Dabei ist nach folgenden Vorschriften 
zu verfahren: 
Stehen Pockenkranke zur Verfügung, so wird von einer vollentwickelten, noch nicht eitrigen 
Pustel eines Pockenkranken auf die vorher rasierte, dann mit warmem Wasser und Seife gereinigte 
und gut abgetrocknete Haut des Bauches und der Innenseite der Oberschenkel eines etwa viertel- 
jährigen gesunden Kalbes durch seichte Impfschnitte der Inhalt der Pustel mittels eines nur durch 
Ausglühen gereinigten Impfmessers (Lanzette, Feder) übertragen. Am besten legt man die Impf- 
schnitte rautenförmig an, jede Seite der Raute 1 cm lang, jede Raute 3 bis 4 cm von der anderen 
entfernt. Das Tier wird, nachdem es noch 15 Minuten festgehalten worden ist, isoliert, am besten 
in einem mit Zementboden versehenen reinen Raum, sonst in einem Kraal mit frischer reiner Streu 
von Gras.
	        

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