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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes.
  • Erklärung der Deutschen und Französischen Regierung zur Ausführung des deutsch-französischen Abkommens vom 4. November 1911, betr. die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika.
  • Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betr. die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich in den zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik am 2. Februar 1912 getroffenen Übereinkunft über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Allerhöchste Order, betr. die Tropenuniform der zur Dienstleistung oder Wahrnehmung von Beamtenstellen nach den Schutzgebieten abkommandierten oder beurlaubten aktiven Offiziere oder Offiziere des Beurlaubtenstandes.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Anweisung des Gouverneurs von Togo zur Ausführung der Bekanntmachung, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. April 1912.
  • Änderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

G 934 20 
Nach 4 bis 6 Tagen sind in der Regel vollentwickelte Pusteln entstanden. Von diesen 
wird nun der Inhalt auf ein zweites Kalb in derselben Weise verimpft. Nach Entwicklung der 
Pusteln wird von dem zweiten Kalb ein drittes Kalb in derselben Weise geimpft. 
Der Inhalt der Pusteln des dritten Kalbes dient zur Erzeugung der Schutzpockenlymphe. 
Nach Abhebung der Schorfe wird der Inhalt der Pockenpusteln mit chemisch reinem Glhzerin, 
welches mit der gleichen Menge reinen Wassers verdünnt ist, im Verhältnis von drei Teilen Lymphe 
auf ein Teil Glyzerinwasser verrieben und nach Zentrifugieren in Kapillarröhrchen eingeschmolzen. 
Er kann auch sofort aus den Kapillarröhrchen zur Impfung entnommen werden oder in 
kleine, gut verschlossene Fläschchen eingefüllt werden. 
Die Lymphe ist stets vor Licht geschützt und kühl aufzubewahren. 
Bei häufigerem Vorkommen von ansteckenden Tierkrankheiten im Bezirk kann zur Kontrolle 
die Schlachtung des Tieres durch den Arzt angeordnet werden. 
Stehen Pockenkranke nicht zur Verfügung, so kann auch von den Schutzpockenpusteln eines 
mit Kälberlymphe geimpften, gesunden Erstimpflings der Inhalt auf ein Kalb übergeimpft werden 
und die Lymphe von dem Kalbe unmittelbar entnommen, mit Glyzerin vermischt und zur Impfung 
benutzt werden. 
Lymphetransport. 
§* 3. Der Transport der Lymphe hat stets auf dem schnellsten Wege durch Eilboten zu 
geschehen. Die Lymphe ist möglichst in Holzblöcke verpackt und feucht umhüllt zu versenden; die 
Umhüllung ist während der Rast ständig feucht zu erhalten. Steht Eis zur Verfügung, so ist dieses 
zu verwenden. 
Verteilung der Lymphe. 
§ 4. Seitens der Impfärzte ist die Lymphe beim Gouvernement zu beantragen. Die 
Absendung erfolgt vom veterinär-bakteriologischen Institut unentgeltlich unmittelbar an die Empfänger. 
Bei größerem Bedarf ist die Zahl der Portionen vier Wochen vorher zu bestellen. 
Ein Verkauf von Lymphe aus dem Justitut findet nicht statt. 
Das Feilhalten von Lymphe in Apotheken und Drogenhandlungen ist verboten. 
Impfzeit und Impftermine. 
§ 5. Als Impfzeit für die Impfreisen auf das Land wird zweckmäßig die trockene Jahres- 
zeit gewählt. 
Das Bezirks-(Distrikts-hamt hat die Listen über die Impfpflichtigen im Januar aufzustellen. 
Die Impftermine werden von den Amtern im Benehmen mit dem Impfarzt bestimmt und öffentlich 
bekannt gemacht; überdies soll der Termin den Beteiligten mitgeteilt werden. 
Andere Impfberechtigte. 
§ 6. Seitens des Gouverneurs können ausnahmsweise (§ 9 der Impfordnung) auch 
Nichtärzte mit der Vornahme von Impfungen in jeder Zeit widerruflicherweise für berechtigt erklärt 
werden. In erster Linie kommen dazu in Betracht Regierungstierärzte, ferner Polizeibeamte oder 
Sanitätsunteroffiziere der Schutztruppe, weiße Mitglieder der Missionen, in Deutschland geprüfte 
Heilgehilfen. Die genannten Personen dürfen erst nach erfolgter gründlicher Ausbildung mit der 
selbständigen Ausführung von Impfungen betraut werden. Für die erfolgreiche Ausbildung in der 
Impftechnik wie in der Kontrolle des Erfolges oder Nichterfolges bei der Nachschau ist der Impfarzt 
des Bezirkes verantwortlich. Der Impfberechtigte muß seine Befähigung durch Teilnahme an 
mindestens drei öffentlichen Impf= und Nachschauterminen bei Erst= und Wiederimpflingen umter 
Kontrolle des Impfarztes darlegen. ÜUber die erfolgte Ausbildung ist dem Gouverneur zu berichten, 
welcher dann dem Impfberechtigten für die Dauer von zwei Jahren einen Ausweis erteilt. 
Nach Ablauf der Berechtigungszeit kann die Befugnis zum Impfen erneut erteilt werden, 
ohne daß eine Ausbildung und Prüfung von neuem erforderlich ist, wenn der Impfberechtigte in den 
letzten zwei Jahren das Impfgeschäft ausgeübt hat. 
In Bezirken, in denen die Geschlechtskrankheiten, deren Erkennung dem Laien oft unmöglich 
ist, weit verbreitet sind, ist von der Ausübung der Impfung durch Nichtärzte möglichst Abstand 
zu nehmen. 
Technik der Impfungen. 
§ 7. Bei der Ausführung der Impfungen ist nach den Beschlüssen und Vorschriften der 
Sachverständigen-Kommission, genehmigt vom Bundesrate unter dem 18. Juni 1885, zu verfahren 
mit der Einschränkung, daß im allgemeinen nur Tierlymphe, Menschenlymphe nur in Ausnahme-
	        

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