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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes.
  • Erklärung der Deutschen und Französischen Regierung zur Ausführung des deutsch-französischen Abkommens vom 4. November 1911, betr. die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika.
  • Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betr. die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich in den zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik am 2. Februar 1912 getroffenen Übereinkunft über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Allerhöchste Order, betr. die Tropenuniform der zur Dienstleistung oder Wahrnehmung von Beamtenstellen nach den Schutzgebieten abkommandierten oder beurlaubten aktiven Offiziere oder Offiziere des Beurlaubtenstandes.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Anweisung des Gouverneurs von Togo zur Ausführung der Bekanntmachung, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. April 1912.
  • Änderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 937 20 
§ 2.7") Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, hat ein 
Verzeichnis zu führen, aus dem die Mengen der hergestellten oder eingeführten oder sonst zum Ver- 
triebe angeschafften Sprengstoffe, ihre Bezugsquellen und ihr Verbleib ersichtlich sein müssen. 
Das Verzeichnis ist der örtlichen Verwaltungsbehörde jederzeit auf Erfordern vorzulegen. 
§ 3. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Sprengstoffe, die hauptsächlich als Schieß- 
mittel gebraucht und vom Gouverneur in Anlehnung an die Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 29. April 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) und vom 20. Juni 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) 
bezeichnet werden. 
Insoweit Sprengstoffe von der zuständigen Verwaltungsbehörde zum eigenen Verbrauch 
einer Schutzgebietsbehörde hergestellt, besessen, eingeführt oder vertrieben werden, bleibt die Ver- 
ordnung gleichfalls außer Anwendung. 
§ 4. Sprengstoffe sind so aufzubewahren, daß sie Unbefugten unzugänglich und vor Feuer 
geschützt sind. 
§ 5. Sprengstoffe dürfen nicht in Kaufläden gelagert werden. 
Innerhalb oder in der Nähe von Ortschaften ist die Lagerung größerer Mengen als 5 kg 
Bruttogewicht nur in Räumen gestattet, die die örtliche Verwaltungsbehörde für geeignet erklärt hat. 
Diese Behörde kann auch über die Benutzung solcher Räume Bestimmungen treffen. 
§ 6. Sprengstoffe dürfen nur an den Inhaber eines Erlaubnisscheines (§ 1) gegen Vorlage 
des Scheins überlassen werden. 
Auf dem Schein hat der Uüberlassende die Menge des abgegebenen Sprengstoffes zu vermerken. 
§ 7. Sprengstoffe dürfen nicht zusammen mit Zündhütchen, Sprengkapseln, Zündapparaten 
oder sonst leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen verpackt oder in demselben 
Raum verladen werden. 
8§8. Die Versendung und Beförderung von Sprengstoffen regelt sich nach den vom Gou- 
verneur zu erlassenden Vorschriften. 
§ 9. Sprengarbeiten mit Sprengstoffen dürfen nur unter Aufsicht eines Nichteingeborenen 
vorgenommen werden. 
Die örtliche Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
§ 10. Der Gouverneur kann durch öffentliche Bekanntmachung bestimmen, daß eine Berg- 
behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse der örtlichen Verwaltungsbehörde gegen- 
über Bergwerken und Bergbetrieben ausübt, die ihrer Aufsicht unterstehen. 
§ 11. Wer es dem § 1 zuwider unternimmt, Sprengstoffe ohne die behördliche Erlaubnis 
herzustellen, feilzuhalten oder an andere zu überlassen, oder wer sie ohne diese Erlaubnis besitzt, wird 
mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 .7 bestraft. 
Auch ist auf Einziehung der zur Zubereitung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände 
sowie der im Besitz des Verurteilten vorgefundenen Sprengstoffe zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
sie ihm gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann die Einziehung selbständig erkannt werden. . 
§12.")GleicherStrafeverfällt,wersonstderVerordnungzuwiderhandelt,soweitnicht 
härtereStrafennachden§§5bi310,13desReichsgesetzesvom9.Juni1884verwirktsind. 
§ 13. Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1912 in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Anordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea auf Grund des 
Sprengstoffgesetzes vom 1. Dezember 1904 (D. Kol. Bl. 1905 S. 106) aufgehoben. 
Rabaul, den 1. März 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V. 
Oßwald. 
*) §2 ist durch die nachstehend abgedruckte Verordnung vom 9. Juli 1912 abgeändert. 
*"*) § 12 ist durch die nachstehend abgedruckte Verordnung vom 9. Juli 1912 abgeändert.
	        

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