Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes.
  • Erklärung der Deutschen und Französischen Regierung zur Ausführung des deutsch-französischen Abkommens vom 4. November 1911, betr. die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika.
  • Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betr. die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich in den zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik am 2. Februar 1912 getroffenen Übereinkunft über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Allerhöchste Order, betr. die Tropenuniform der zur Dienstleistung oder Wahrnehmung von Beamtenstellen nach den Schutzgebieten abkommandierten oder beurlaubten aktiven Offiziere oder Offiziere des Beurlaubtenstandes.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Anweisung des Gouverneurs von Togo zur Ausführung der Bekanntmachung, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. April 1912.
  • Änderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 938 20 
RKusführungsbestimmungen zur Verordnung des GCouverneurs vom 1. Oärz 1912, 
betr. den Verkehr mit Sprengstoffen. 
Vom 1. März 1912. 
Ju §1. 
Artikel 1. I. Die Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertrieb und zur Einführung von 
Sprengstoffen wird im Inselgebiet durch die Bezirksämter erteilt. 
II. Die Erlaubnis zum Besitze wird innerhalb des gesamten Schutzgebietes von der Behörde 
(Bezirksamt, Station) erteilt, in deren Bezirk die Verwendung stattfinden soll. 
III. Schiffe, die Dynamit zum Fischeschießen mit sich führen, haben die Erlaubnis zum 
Besitz bei der Dienststelle nachzusuchen, von deren Bezirk aus sie die Schiffahrt betreiben. 
Artikel 2. I. Die Ausstellung einer Erlaubnis nach Artikel 1 Abs. I ist zur Kenntnis der 
Behörde zu bringen, in deren Bezirk die Herstellung, der Vertrieb oder die Einfuhr stattfindet. 
II. In der Bescheinigung über die Erteilung der Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen 
wird die Art und Menge der Sprengstoffe, deren Besitz gestattet wird, bezeichnet. Die Behörden 
sind befugt auszusprechen, daß das Besitzzeugnis den Inhaber ermächtigt, die Sprengstoffe an seine 
Angestellten und Beauftragten, ohne sie vorher namhaft zu machen, zur sofortigen Verwendung 
zu überlassen. 
III. Die Erlaubnis zur Verabfolgung von Sprengstoffen an Eingeborene ist sowohl seitens 
desjenigen, der Sprengstoffe an Eingeborene verabfolgen, als auch seitens des Eingeborenen, der sie 
erhalten will, unter Angabe der Verhältnisse, welche die Erteilung für den Antragsteller wünschens- 
wert erscheinen lassen, mündlich oder schriftlich nachzusuchen. Die Erlaubnis wird schriftlich und auf 
den Eingeborenen persönlich lautend dahin erteilt, daß nur die mitbeantragende Person, Firma oder 
Gesellschaft zur Verabfolgung an ihn berechtigt ist. 
IV. Die Erlaubniserteilung erfolgt stets nur für ein Kalenderjahr oder den bei der Antrag- 
stellung anfallenden Teil eines solchen. 
Artikel 3. Als Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis ist zu entrichten: 
a) zu Artikel 1 Abs.. . 100 
soweit es sich um Zweigniederlassungen, Filialen, Unterfilialen usw. einer 
Firma handelt, die selbst bereits im Besitz eines solchen Erlaubnisscheins ist 20 
b) zu Artikel 1 Abs. II. .. 20 
c) 1 .III seitens des Eingeborenen, der Sprengstoffe erwerben will 20 
Zu §2. 
Artikel 4. Für das gemäß § 2 der Verordnung zu führende Register ist ein Formular 
nach anliegendem Muster zu benutzen. 
Zu 83. 
Artikel 5. Die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, findet keine An- 
wendung auf die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel 
gebraucht werden: 
A. folgende Pulversorten: 
1. alle zum Schießen aus Handfeuerwaffen und Böllern sowie zur Feuerwerkerei und 
zum Sprengen dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver; 
2. die zum Schießen aus Jagd= und Scheibengewehren dienenden rauchschwachen 
Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzenfaser 
ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von 
nicht über 5 mm Dicke) oder in Plättchen von nicht über 1,6 chmm Inhalt in 
den Handel gebracht werden; 
B. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zünd- 
hütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeitet sind; 
C. die Vereinigung der unter A 1 und B genannten Stoffe in fertige Gewehr-, Pistolen- 
und Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne 
Pulver hergestellten Patronen für Teschinggewehre, Pistolen oder Revolver; 
D. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierten 
Pflanzenfasern ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten. 
Uu V #
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.