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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. April 1912.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes.
  • Erklärung der Deutschen und Französischen Regierung zur Ausführung des deutsch-französischen Abkommens vom 4. November 1911, betr. die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika.
  • Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik, betr. die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich in den zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik am 2. Februar 1912 getroffenen Übereinkunft über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorialafrika befinden.
  • Allerhöchste Order, betr. die Tropenuniform der zur Dienstleistung oder Wahrnehmung von Beamtenstellen nach den Schutzgebieten abkommandierten oder beurlaubten aktiven Offiziere oder Offiziere des Beurlaubtenstandes.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Anweisung des Gouverneurs von Togo zur Ausführung der Bekanntmachung, betr. die Umgestaltung der Ackerbauschule Nuatjä.
  • Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung vom 1. März 1912, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. April 1912.
  • Änderung der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Bank.
  • Berichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
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Full text

W 940 2Ö 
Bekaonntmachung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, betr. die 
Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 2. Kpril 1912.“) 
Vom 26. Juni 1912. 
Die neu redigierte Verordnung, betreffend die Bekämpfung der Rindenkrankheit, verbieret 
zunächst in § 1, Schoten und Abfälle jeder Art von Kakaobäumen in den Pflanzungen umherliegen 
zu lassen oder mit fließendem Wasser in Berührung zu bringen, und erkrankte Kakaobäume oder 
Teile von ihnen von den Grundstücken zu entfernen. Zu den Pflanzungen im Sinne des §.C1 
gehören auch die innerhalb der Pflanzungen liegenden Buschstreifen. In § 2 ist ferner verboten, 
Kakaosaat für Pflanzzwecke abzugeben, wenn sie nicht desinfiziert ist. Durch diese Bestimmungen, die 
sich auf alle Pflanzungen beziehen, gleichgültig, ob sie von der Krankheit befallen sind oder nich, 
soll unter allen Umständen eine Verschleppung der Krankheit nach anderen Grundstücken verhindemn 
werden. Es soll jedoch gestattet sein, präparierte Früchte und solche Teile von erkrankten Bäumen, 
die wissenschaftlichen und Lehrzwecken dienen sollen — z. B. Proben, die der Kakaoinspektor em- 
nimmt —, von den Grundstücken zu entfernen, da erwartet werden kann, daß hierbei alle Sorgialt 
angewendet werden wird, um eine Weiterverschleppung der Krankheit zu verhindern. 
Die Art und Weise der in § 2 vorgeschriebenen Desinfektion ist in der Verordnung selbst 
nicht festgesetzt, ihre Bestimmung ist vielmehr der Kommission überlassen. Es kommt in Betracht das 
Eintauchen der Früchte in kochendes Wasser oder in bestimmte Lösungen. Im Laufe der Zeit werden 
noch andere Desinfektionsmittel gefunden werden. Die Kommission wird sie prüfen und, wenn sie 
für geeignet befunden werden, durch öffentliche Bekanntmachung in der Samoanischen Zeitung zulassen. 
Übertretungen der §§ 1 und 2 sind ohne weiteres strafbar. Mit Rücksicht auf die Bestimmung, 
daß nichtdesinfizierte Saat eingezogen werden kann, gleichgültig, wem sie gehört, kann nur jedem 
Käufer empfohlen werden, sich vor der Abnahme der Saat davon zu überzeugen, daß sie auch vor- 
schriftsmäßig desinfiziert ist. 
Abgesehen hiervon ist es Aufgabe der Kommission und ihrer Mitglieder, durch Belehrung 
der Pflanzer und durch Anordnungen die Rindenkrankheit zu bekämpfen und ihre Weiterverschleppung 
zu verhindern. Als äußerstes Mittel, dies durchzusetzen, ist ihr und ihren einzelnen Mitgliedern in 
§ 6 die Befugnis gegeben, beim Bezirksamtmann die Anordnung und eventuell zwangsweise Durch- 
führung folgender Handlungen zu beantragen: 
die gänzliche oder teilweise Vernichtung erkrankter oder als krank verdächtiger Bäume:; 
die Säuberung der Kakaobäume von leeren Kakaoschoten, erkrankten oder abgestorbenen 
Früchten und totem Holz; 
die Vernichtung oder das Vergraben von Abfällen von kranken oder als krank verdächtigen 
Bäumen und — auf Pflanzungen, auf denen die Rindenkrankheit festgestellt ist — 
. auch von gesunden Bäumen. 
Die Kommission wird jedoch diese äußersten Zwangsmittel dann nicht anwenden, wenn fie 
sieht, daß die bezeichneten Maßnahmen freiwillig vorgenommen werden oder auf andere Weise eine 
wirksame Bekämpfung erfolgt. Denn es gibt eine Reihe von Belämpfungsmethoden, die milder wie 
die oben bezeichneten und trotzdem wirksam sind. Es ist z. B. unbedenklich, wenn Abfälle, anstan 
verbrannt oder vergraben zu werden, durch Begießen mit Kalkmilch kompostiert werden, sofern dies 
nur in genügender Entfernung von fließendem Wasser oder von öffentlichen Wegen oder von Kakao— 
pflanzungen geschieht. Bäume, die bis an den Wurzelhals erkrankt sind, müssen unterhalb des 
Wurzelhalses abgeschlagen und verbrannt werden. Die kranken oder verdächtigen Stellen müssen 
jedoch vorher mit Karbolineum oder anderen Desinfektionsmitteln bestrichen oder ausgebrannt werden, 
damit die Sporen abgetötet werden. Dagegen genügt es bei höher oben erkrankten Bäumen, wenn 
sie einen Fuß unterhalb der niedrigsten Erkrankungsstelle abgeschnitten werden und der abgeschnittene 
Teil verbrannt wird. Hierdurch bietet sich die Möglichkeit, aus dem Stumpf in kurzer Zeit einen 
gesunden Baum zu ziehen. Bei leichten Erkrankungsfällen wird die Kommission auch eine Behandlung 
der erkrankten Bäume mit Desinfektionsmitteln zulassen, wenn sie die Überzeugung gewinnt, daß die 
Behandlungsart überhaupt Aussicht auf Erfolg bietet und die Behandlung sachgemäß durchgeführt 
wird. Wer eine solche Behandlung vornehmen will, muß dies vorher unter genauer Beschreibung 
der Methode der Kommission mitteilen. 
Apia, den 26. Juni 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V. 
Schultz. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 526.
	        

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