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Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 4.
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

Volltext

— 18 — 
verfahren darf lediglich auf Gültigkeit oder Ungültigkeit der 
Wahl lauten. Das Gericht darf somit nicht dahin erkennen, daß 
ein anderer als der betreffende Gewählte als Abgeordneter anzu- 
sehen sei. Es folgt dieses aus $ 9 Abs. 1 VG., wo es heißt, daß das 
Gericht „über Einsprüche gegen die Gültigkeit“ der Wahl ent- 
scheidet; ıst nämlich der Einspruch berechtigt, so folgt daraus 
nur, daß die Wahl ungültig ist, ist er unberechtigt, so ergibt 
sich das Gegenteil. Dieser Rechtszustand deckt sich mit dem in 
den meisten deutschen Staaten. Nur für Baden * und Hessen * 
wird die Ansicht vertreten, das dort das Recht der Kammern 
nicht auf eine Nachprüfung des vom Wahlkommissar bekannt 
gemachten Wahlresultates beschränkt sei, vielmehr könnten die 
Kammern aus einer sonst gültigen Wahl auch ein anderes Resultat 
ziehen und, wenn sich dadurch ein anderer als gewählt heraus- 
stellt, dessen Einberufung veranlassen. 
Ferner folgt aus der obigen Feststellung, daß das Gericht 
nicht etwa nur einzelne Teile des Wahlverfahrens als ungültig 
aufheben, andere dagegen als rechtsbeständig aufrecht erhalten 
kann; es muß sich vielmehr dahin schlüssig werden, ob wegen 
der vorgekommenen Verstöße gegen die Wahlvorschriften die 
„Wahl“ für ungültig erklärt werden muß oder nicht. Das Gericht 
kann daher z. B. wenn es bei der Zählung der Stimmen durch 
den Wahlvorstand 2° oder durch den Wahlkommissar *? Unrichtig- 
keiten für erwiesen annımmt, die auf das Resultat der Wahl Ein- 
fluß gehabt haben, nicht etwa eine neue Zählung selbst vornehmen 
oder „anordnen“, sondern muß die Wahl für ungültig erklären, 
mit der Wirkung, daß das gesamte Wahlgeschäft noch einmal 
vorzunehmen ist. 
Ebenso ist das Gericht, wenn wesentliche Verstöße bei einer 
# Waırz, Wahlprüfung S. 61 ff. 
45 CoSAcK StR. 8. 27.. 
“8 15 Abs. 4 WO. 
823 Abs. 1 WO.
	        

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