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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Deutsch-Neuguinea.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (I.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 6 20 
Deutsch-Südwestafrika. 
Rechtsanwalt Dr. Gumprecht in Swakop- 
mund ist zum Notar für das Schutzgebiet 
Deutsch-Südwestafrika ernannt worden. 
Die Wiederausreise in das Schutzgebiet hat 
am 25. Degember 1912 angetreten: Unterzahl- 
meister Figowski. 
  
EecssKschtamtlicher Teihmllmmnee) 
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) 
Deutsch-Ostafrika. 
Die Batwa-zwerge in Ruanda. 
(Mit zwei Abbildungen.) 
Von den in Urundi und Ruanda zerstreut 
lebenden Zwergenstämmen, den sogenannten 
Batwa, lebten schon zur Zeit der Besetzung jener 
Länder durch die deutsche Regierung ein Teil 
friedlich zwischen der Bevölkerung als Töpfer in 
gesonderten Dörfern oder Gehöften, ein Zustand, 
der heute noch anhält. Sie bilden neben den 
herrschenden viehzüchtenden Watussi und den 
ackerbautreibenden Wahntu als Reste einer Ur- 
bevölkerung gewissermaßen die niedrigste Kaste, 
von den anderen Eingeborenen verachtet, ge- 
fürchtet, verhaßt und von der Speisegemeinschaft 
ausgeschlossen, aber doch geduldet und sich ge- 
legentlich mit den niedrigsten Wahmu ver- 
mischend. 
Außer diesen schon lange befriedeten Zwergen 
gab es in Ruanda südlich der Vulkane in den 
Urwäldern und östlich der Vulkane in den großen 
Sümpfen, speziell am Mruschaschi-Sumpf, 
noch andere unbefriedete Zwerge, die man je 
nach ihrem Aufenthaltsort Wald= oder Sumpf-= 
Batwa nannte. Diese machten sowohl der Herr- 
schaft des Sultans von Ruanda, als auch später 
der Residentur viel zu schaffen, da sie sich nicht 
nur dem Sultau nicht unterstellen wollten, sondern 
auch durch häufige Räubereien und übergriffe 
zur Landplage geworden waren. Trotz der 
numerisch geringen Zahl dieser Zwerge — es 
handelt sich nur um einige hundert waffenfähige 
Männer, die durch einige Wahmu-lberläufer, 
meist eutflohene Verbrecher, verstärkt wurden — 
haben es weder die intelligenten und sonst auch 
energischen Watussi, noch die Wahntu mit ihren 
großen Massen gewagt, die Zwerge in ihren 
Schlupfwinkeln aufzustöbern und zu bestrafen. 
Die Stärke der Batwa beruht auf der Unzugäng- 
lichkeit ihres Gebiets, der leichten Möglichkeit, 
sich Verfolgern durch die Flucht in Sumpf oder 
Urwald zu entziehen und auf einen abergläubischen 
Schrecken sowohl der Matussi wie der Wahuin 
beim Erscheinen auch nur einzelner der kleinen 
Gestalten. Es genügten oft ein halbes Dutzend 
  
  
der aus dem Sumpf auftauchenden Zwerge, um 
hunderte und tausende Wahmu zur Flucht zu 
veranlassen. 
Während die Waldzwerge sich mit dem ge- 
legentlichen Stehlen von Kindern oder dem Raub 
von Lebensmitteln begnügten und, wenn die um- 
liegenden Eingeborenen ihnen Lebensmittel lie- 
jerten, die an bestimmten Stellen niedergelegt 
werden mußten, ohne daß die Zwerge sich sehen 
ließen, sich zeitweise ganz ruhig verhielten, 
machten die Sumpf-Zwerge direkt Raubzüge gegen 
die umwohnenden Wakiga. Der Sultan von 
Ruanda mußte bei der Residentur öfters Klage 
führen und unumwunden eingestehen, daß er 
trotz der ihm zur Verfügung stehenden großen 
Menschenmassen gegen die Hand voll Zwerge 
gänzlich machtlos sei. Die Residemur hat sich 
von jeher bemüht, mit den scheuen Zwergen Ver- 
handlungen anzuknüpfen und ihnen gut zuzureden, 
sich den Verhältnissen zu sügen. Es ist denn auch 
zeitweise zu erträglichen Zuständen gekommen und 
die Zwerge haben sich überreden lassen, sich per- 
sönlich zu zeigen. Während die Wald-Zwerge 
sich seit Jahren nur wenig zu schulden kommen 
ließen und nur unbelästigt in den unergründ- 
lichen Urwäldern südlich des Karrissimbi hausen 
wollten, haben die Sumpf-Zwerge doch immer 
wieder mit Räubereien angefangen und sich so- 
gar dadurch in die Politik des Landes gemischt, 
daß z. B. der Zwergenhäuptling Bassebja den 
Gegensultan Ndunguge bei sich aufnahm. 
Gelegentlich der Operationen gegen den 
Gegensultan RNdungutze ist auch der Zwergen- 
häuptling Bassebja gefaßt und zum Tode ver- 
urteilt worden. Dies scheint nach einem nenen 
Bericht der Residentur einen derartigen Eindruck 
auf die Sumpf-zwerge gemacht zu haben, daß 
es gütlichem Zureden gelungen ist, auch diese 
zum Versprechen der Unterordnung unter den 
Sultan und den Landfrieden zu veraulassen. 
Der stellvertretende Resident Oberleumant Gu- 
dowins berichtet, daß er sich im September d. 
Is. persönlich durch das unwegsame und unbe- 
wohnte Gebirgsland südöstlich des Rugesi-Sumpfes
	        

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