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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bedingungen für die Ausschreibung südwestafrikanischer Diamanten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung einer Bergsonderrechtssteuer im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Bedingungen für die Ausschreibung südwestafrikanischer Diamanten.
  • Grundlagen der der Diamanten-Regie gemäß Ziffer 18 der Ausschreibungsbedingungen zustehenden Gewinnbeteiligung.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Herausgabe eines Ergänzungsheftes zum Tarif für die ostafrikanischen Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das Wandergewerbe.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Ein- und Ausfuhrplätze sowie die Zollstellen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ermächtigung zum Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den öffentlichen Verkehr in den Bezirken Sokode-Bassari und Mangu-Jendi.
  • Verzeichnis der militärischen Unternehmungen der Polizeitruppen im Sinne der Urkunde, betr. Stiftung einer Kolonial-Denkmünze, vom 13. Juni 1912.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 350 20 
22. Der Übernehmer hat das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, falls ein Krieg zwischen zwei 
23. 
europäischen Großmächten auf europäischem Boden oder in europäischen Gewässern oder ein 
Krieg auf dem Boden der Vereinigten Staaten von Amerika oder zwischen den Vereinigten 
Staaten und einer europäischen Großmacht stattfinden sollte. Die bereits abgenommenen 
Sendungen werden von dem Rücktritt nicht berührt. 
Angebote, welche Zusätze zu den vorstehenden Bedingungen oder Abänderungen derselben 
enthalten, werden nicht berücksichtigt. 
Grundlagen der der Diamanten-Regie gemäß Jiffer 18 der Russchreib bedl 
II. 
II 
1 # 
Jzustehenden Gewinnbeteiligung. 
I. Die Feststellung der der Regie zustehenden Gewinnbeteiligung hat nach folgenden Grundsätzen 
— 
— 
zu erfolgen: 
a) Nachdem ungefähr die Hälfte der 1 000 000 Karat von dem Übernehmer abgenommen ist, 
soll ein formeller Geschäftsabschluß gemacht werden; der sich ergebende Gewinn oder Verlust 
wird vorgetragen und findet seine Verrechnung nach völliger Erledigung des ganzen Geschäfts. 
b) Spätestens drei Monate nach Ablieferung des letzten Shipments von der Regie an den 
Übernehmer ist die Gemeinschaftsrechnung aufzustellen. . 
c)SorovhlfürdenformellenGefchüftsabfchlußnqchAbnahmedes-Hälfte,alsauchfürdie 
endgũltige Rechnungsaufstellung gelten folgende Bestimmungen: 
1. Die Gelder, welche der Übernehmer für die Abwicklung der hier fraglichen Geschäfte zur 
Verfügung gestellt hat, werden mit einer Verzinsung zum jeweiligen Lombardsatz der 
Deutschen Reichsbank zugunsten des Übernehmers eingesetzt. 
2. Die Forderungen, welche der Übernehmer aus den Kreditgewährungen an seine Kunden 
besitzt, werden unter Abrechnung von Zinsen zum Lombardsatze der Deutschen Reichsbank 
in die Inventur eingestellt. 
3. Etwaige bei der Aufstellung der Rechnung noch vorhandene Bestände an Rohdiamanten 
werden zu Schätzungspreisen ausgenommen. Der Diamanten-Regie wird das Recht 
eingeräumt, bei der endgültigen Abrechnung von einigen oder allen Kategorien der 
Bestände eine Menge, welche dem Prozentsatz ihrer Gewinnbeteiligung entspricht, zum 
eingesetzten Schätzungspreise zurückzuerwerben. 4 
u Zugunsten des Übernehmers wird als Entschädigung für die Geschäftsführung und das 
durch die Gewährung eines Gewinnanteils übernommene Obligo die Gemeinschaftsrechnung 
mit 1 ½ v. H. der Umsatzziffer belastet. 
Die Verkäufe der nach Sortimenten geordneten, von der Regie bezogenen Rohdiamanten finden 
auf Grund der von dem Übernehmer ausgelegten Listenpreise statt, wobei Ausnahmen nur 
nach ausdrücklicher Genehmigung der Regie zulässig find. Dem bernehmer sind die für die 
eigenen Betriebe zu beziehenden Diamanten nicht günstiger als den sonstigen Abnehmern äu 
berechnen. 
Die gemäß Ziffer 1 aufzustellenden Abschlüsse sollen durch einen vom Präsidenten der Handels- 
kammer in Berlin ernannten, dem Reichs-Kolonialamt genehmen vereideten Bücherrevisor 
geprüft und entlastet werden. Dieser Revisor hat auch das Recht, jederzeit während de- 
Bestehens dieses Vertrages die ihm erforderlich erscheinenden Aufllärungen zu fordern. G 
sind ihm alle von ihm erforderten Bücher, Skripturen, Belege und Dokumente aller Art 
vorzulegen. Sollte der Revisor aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage sein, die ihm 
obliegende Tätigkeit auszuben, so hat an seiner Stelle ein anderer von der Handelskammer 
vorgeschlagener, vom Reichs-Kolonialamt genehmigter vereideter Bücherrevisor einzutreten. 
Die für die Rechnungslegung eingesetzte Kontrolle darf nicht auf die Behandlung der 
Rohdiamanten ausgedehnt werden. 
Sollte das Resultat des ganzen Geschäfts unter Anwendung des in Ziffer 1 bezeichneten 
Schlüssels einen Überschuß nicht belassen, so darf der vereidete Bücherrevisor nur eine Bescheinigung 
dahin ausstellen, „daß nach Prüfung und Richtigbefund der Rechnung ein Gewinn für die 
Regie auf Grund des Abkommens vom . I nicht vorhanden sei“. 
hat die endgültigen Zahlen des Abschlusses und sein Prüfungsprotokoll dem jeweiligen Vor- 
sitzenden des Aufsichtsrats der Diamanten-Regie einzureichen, welcher sich dem Übernehmer zur 
strengsten Geheimhaltung zu verpflichten hat und nur berechtigt ist, unter Auferlegung der
	        

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