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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vermischtes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (IX.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 492 20 
Das Gouvernement muß ferner die Landwirt- 
schaft und die Zucht von Haustieren unterstützen. Es 
ist seine Pflicht, bei der Erschließung der Bodenschätze 
und der tzbarmachung der Gewässer mitzuwirken. 
Sachverständige Landwirte sind zwecks unentgeltlicher 
Belehrung der Farmer hinauszuschicken. egen 
der Landwirtschaft schädlichen Tiere und rnstheien 
müssen staatliche Maßnahmen ergriffen und an 
Interessenten müssen Gegenmittel zu billigen e 
abgegeben werden. 
Farmen ist Kredit zu möglichst geringen Zinsen 
zu ermöglichen (6 v. H. unter Verpfändung der Im- 
mobilien). Ferner ist der Gedanke einer Vereinigung 
der Farmer unter Führung von Sachverständigen zum 
Zwecke des günstigsten Ein= und Verkaufs zu prüfen. 
Die Arbeitergesetzgebung muß für Weiße und 
Schwarze verschieden sein. Das Gouvernement muß 
Arbeitgeber und -nehmer schützen. Arbeits= oder Ge- 
borsamsverweigerung seitens der Arbeiter ist straf- 
rechtlich zu ahnden. Gegen Namensänderung der Ein- 
geborenenarbeiter nach Verlassen der Arbeit und Ver- 
schwinden in andere Gegenden schütz die Einführung 
des Paßzwanges für Arbeiter. In dem Paß ist jeder 
Arbeitsvertrag zu kennzeichnen. Anderseits ist der 
Arbeitgeber zu bestrafen, wenn er z. B. Zahlung, Ver- 
pflegung und Wohnung dem Kontraktarbeiter grundlos 
verweigert. 
Gewissen Personen (Armen, Verbrechern, Geistes- 
kranken, Leuten mit unmoralischem Gewerbe oder mit 
gewissen Krankheiten, ferner solchen, die eine Gefahr 
für die öffentliche Ruhe und Ordnung bedeuten) muß 
die Erlaubnis zur Einwanderung verwehrt werden. 
Einheitliche Maße und Gewichte sind zur Ver- 
meidung von Betrügereien einzuführen. 
Das Gesellschaftsrecht ist durch genaue Vor- 
schriften zu regeln. 
Zum Schutze der Sicherheit in der Kolonie unter- 
gält das Mutterland Schutztruppen. Außer regu- 
lären Truppen empfiehlt es sich, eine Miliz und ein 
Fräiwiligenkora aufzustellen, die im Frieden den 
  
Polizeidienst zu versehen haben. Beim Fehlen weißer 
Schutztruppen verdienen folgende billigeren, aber we- 
niger zuverlässigen Maßnahmen Berücksichtigung: 
a) Aufstellung einer Eingeborenen-Truppenabteilung. 
Zu vermeiden ist Formierung von Einheiten, die 
aus Leuten gleichen Stammes bestehen, und Gar- 
nisonierung in ihrem Stammesgebiete. 
b) Aufstellung einer freiwilligen Abteilung Weißer 
mit Rücksicht darauf, daß schon in allen Kolonien 
Unruhen unter den eingeborenen Truppen vor- 
gekommen sind. 
Das Budget soll klar und einfach gehalten sein. 
Es muß das Programm der Kolonialverwaltung er- 
kennen lassen, eine Bewertung der verschiedenen leben- 
digen kolonialen Kräfte sowie Auskunft darüber geben, 
welche Stellen in den verschiedenen Dienstzweigen un- 
bedingt notwendig sind. 
Sämtliche Leiter der verschiedenen Dienststellen 
sollen an der Aufstellung des Haushalts und an dessen 
Begründung verantwortlich mitarbeiten. So werden 
Etatsüberschreitungen rglicht vermieden, die Aus- 
gaben verringert. und die Einnahmen sich günstig ge- 
stalten. Kleine Ausgaben nehmen leicht einen erheb- 
lichen Teil des Haushalte in Anspruch, weil fie weniger 
beachtet- zu werden pflege 
ie — Verwendung der Kredite 
hat der“ Goukelner Bestimmung zu treffen. Er muß 
in dringenden Fällen zu Abweichungen und zur In- 
anspruchnahme außerordentlicher Kredite bei entsprechen- 
der Deckung berechtigt sein. 
  
  
Die Verwaltung des Provinz-Haushalts ist den 
Provinzleitern zu überlassen. 
Als brauchbares Muster eines Kolonialhaushalts 
kann folgendes Anreßen werden: 
A. Generalbud 
B. ,n Budget (Anleihenfonds). 
C. Die Lokalbud 
D. Die elalbets. 
A. Das ordentliche Generalbudget. 
Jedes Kapitel ist zu begründen. 
Einnahmen (die einzelnen Zahlen sind im voraus 
nach dem Durchschnitt der letzten Jahre zu schätzen): 
Einfuhrzölle; Ausfuhrzölle; verschiedene Steueranlagen; 
perschiedene Abgaben Schiffahrt, Geldstrafen), Abgaben 
ür Konzessionsgesellschaften, Gewinnanteile an Gesell- 
chaften; Abgaben für geerntete Erzeugnisse in nicht- 
konzessionierten Gebieten; Mineneinnahmen; Post= und 
Telegrapheneinnahmen usw. 
Ausgaben: Kap. I. Eintreibbare Schulden; Zins- 
zahlung und Amortisierung der Anleihen. II. Politische 
und allgemeine Verwaltungsausgaben (Generalgouver= 
nement, innere Verwaltung, Ackerbau, Handel und In- 
dustrie, Gesundheitsdienst, Bankwesen, Justiz, Unter- 
stützungen der Lokalverbände sowie der öffentlichen 
Anstalten, Personen-- und Materialtransport usw.). 
III. Ausgaben der Finanzverwaltung (für Schatzamt, 
Zölle, Post). IV. Ausgaben für wirtschaftliche Inter- 
essen (Offentliche Arbeiten, Unterstützung für den Ko- 
lonialdienst). 
B. Außerordentliches Budget (Anleihenfonds). 
Einnahmen: Vorauserhebungen aus dem Anleihe- 
betrag. 
Ausgaben: Bau von Eisenbahnen, Wegen, Tele- 
graphenlinien, Krankenhäusern; Postanstalten, Schulen, 
Hafenanlagen, Materialankauf, wissenschaftliche Expe- 
ditionen, Versuche usw. 
C. Lokalbudgets. 
Einnahmen: Lokale Einnahmequellen: Verkauf 
und Vermietung von Land und Immobilien, Einnahmen 
für Eintragung und Katasteraufnahme, direkte Steuern, 
Personalsteuern, Abholzungen, Erlaubnis zur Ernte 
— Plantagenprodukten, zum Waffentragen und zur 
agd.Elfenbeinabgaben, Abgaben für Gewinnung von 
rbeitskräften, verschiedene Lokaleinnahmen, Gehalts- 
Sbbeits Bauerlaubnis usw. 
Ausgaben: Weiße Verwaltungsbeamte, farbige 
Beamte. Bauunterhaltung, Landespolizei. Gefängnisse, 
Kataster, Gesundheitswesen (mit Ausnahme der Labo- 
ratorien und Lazarette, die zum Generalbudget ge- 
hören), Landwirtschaftswesen (mit Ausnahme der staat- 
lichen Pflanzungen, die zum Regiebudget gehören). 
Die Kolonialbeamten haben in Ausübung 
ihres Dienstes ihre politischen Anschauungen zurück- 
zustellen. Ferner dürfen sie keinerlei Handelsgeschäfte 
betreiben. Bei der Auswahl darf nur die Tüchtigkeit 
des einzelnen zugrunde gelegt werden: Vorbildung, 
Erziehung, geregeltes Leben, Energie, Auftreten, Fähig- 
keit als Vorgesetzter, praktischer Sinn. Die tüchtigsten 
Beamten sollen an Stellen gesetzt werden, wo sie selb- 
ständig handeln müssen. Weniger tüchtige können eher 
am Site der Verwaltung beschäftigt werden, wo sie 
unter Aufsicht der Vorgesetzten stehen. 
  
  
 
	        

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