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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Änderung der Satzung der Deutschen Agaven-Gesellschaft zu Berlin.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. weitere Vergebung der Landungsbetriebe in Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren auf dem Gebiet der summarischen Gerichtsbarkeit.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bildung eines Landwirtschaftsrats für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung des Zolltarifes vom 20. Mai 1908.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Prämien für Vertilgung von Raubzeug.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einfuhr von Klauenvieh.
  • Änderung der Satzung der Deutschen Agaven-Gesellschaft zu Berlin.
  • Änderung der Satzungen der Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 618 20 
Der § 35 erhätt folgende Fassung: 
Von dem nach Abzug der Beträge für Abschreibung und Rücklagen ver- 
bleibenden Reingewinn erhalten der Vorstand und die Angestellten die ihnen vertrags- 
mäßig zustehende Tantieme. Die Tantieme des Aussichtsrates wird in der Weise 
berechnet, daß von dem vorerwähnten Reingewinne zunächst rechnerisch 4% des 
gesamten Gesellschaftskapitals in Abzug gebracht und von dem dann verbleibenden 
Rest der Aussichtsrat 10 vom Hundert Tantiemen erhält. Alsdann erhalten die 
Vorzugsanteile vorweg 6% Dividende. Der verbleibende Rest des Reingewinnes 
wird zu gleichen Teilen auf die Vorzugsanteile und auf die Stammanteile nach dem 
Nominalbetrage der Anteile verteilt. 
Falls in einem Jahre oder in einer Mehrheit von Jahren der Gewinn nicht 
ausreicht, um den Vorzugsanteilen Vorzugsdividende von 6% zu gewähren, so ist 
der Fehlbetrag aus dem verteilungsfähigen Reingewinn späterer Jahre nachzuholen, 
bevor auf die Stammanteile ein Gewinn zur Verteilung gebracht werden kann. 
Nachzahlung rückständiger Dividenden erfolgt auf den Dividendenschein desjenigen 
Geschäftsjahres, für welches der Gewinn festgestellt wird, aus dem die Nachzahlungen 
geleistet werden. 
Das an den Vorzugsanteilen selbst haftende Recht auf Nachzahlung kann also 
nicht aus älteren Dividendenscheinen, auf welche eine Dividende überhaupt nicht oder 
nicht bis zum Betrage von 6% gezahlt ist, geltend gemacht werden. 
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erhalten die Vorzugsanteile zuerst 
unter Hinzurechnung etwaiger Rückstände an Vorzugsdividende und zuzüglich 6% 
Zinsen des Nominalbetrages vom Tage der letzten Bilanzziehung ihre vollständige 
Befriedigung. 
Sobald die Vorzugsanteile für drei Geschäftsjahre hintereinander nach Abzug 
etwaiger Nachzahlungen von Dividenden eine Dividende von mindestens je 9% 
erhalten haben, erlöschen sämtliche Vorzugsrechte der Vorzugsanteile, welche sich dann 
von den Stammanteilen nur noch durch ihren höheren Nominalbetrag unterscheiden. 
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren nach der Generalversammlung, in 
welcher sie beschlossen sind, nicht abgehoben sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft. 
Berlin, den 26. Juni 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Gleim. 
finderung der Satzungen der Domona Diamanten-Gesellschaft.) 
31. Mai 
N ,. 
.om 26. Juni 1913. 
Den nachstehend aufgeführten Anderungen der Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft 
Pomona Diamanten-Gesellschaft, die in der Hauptversammlung vom 31. Mai 1913 beschlossen 
worden sind, ist die Genehmigung von Aufsichts wegen erteilt worden. 
§ 16 erhält folgende Fassung: 
Von dem nach Absetzung der Unkosten, Abgaben, Abschreibungen und Rücklagen 
verbleibenden Reingewinn der Gesellschaft werden zunächst fünf vom Hundert dem 
Reservefonds der Gesellschaft zugeführt. Alsdann wird der Überschuß nach Abzug 
der vertraglich und satzungsgemäß jeweils festgesetzten Tantiemen gleichmäßig auf die 
Anteile verteilt, insoweit die Hauptwersammlung nicht beschließt, ihn zu außerordent- 
lichen Abschreibungen oder außerordentlichen Rücklagen zu verwenden. 
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1012, S. 752.
	        

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