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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Dienstanweisung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika für die Vermessungsverwaltung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Teil.
  • Anweisung des Gouverneurs von Kamerun für die Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Privatlandmesser.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun wegen der Schaffung eines Strandamtes und der Bestellung eines Strandvogtes im Muni-Bezirk.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten.
  • Dienstanweisung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika für die Vermessungsverwaltung.
  • Anweisung zur Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Gouvernements-, Privat- und Gesellschaftslandmesser in Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zu der Verordnung vom 26. Januar 1905, betr. die Erhebung einer Gewerbesteuer.
  • Änderung der Satzung der „Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft“ in Hamburg.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 662 20 
Dienstanweisung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika für die 
Vermessungsverwaltung. 
Vom 12. Juni 1912. 
(Amtsblatt 1912, Nr. 14, S. 241 fl.) 
A. vorstand der Vermessungsverwaltung. 
§ 1. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung (Vermessungsdirektor) ist Vorgesetzter sämt- 
licher Vermessungsbeamten in technischen Angelegenheiten und erteilt den Vermessungsämtern und 
Landmessern die technischen Vorschriften. 
§ 2. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung revidiert persönlich die Vermessungsämter 
und prüft durch örtliche Nachmessungen die Arbeiten der Gouvernements-, wie der Gesellschafts= und 
Privatlandmesser. 
Anläßlich der Revision der Vermessungsämter hat er sich besonders mit der Prüfung der 
dort angefertigten Berechnungen und Karten (Urkarten sowie Ergänzungskarten mit nachgetragenen 
Fortschreibungen) zu beschäftigen. 
ber die vorgenommenen Revisionen sind dem Gouvernement Berichte zu erstatten, welche 
später zu den Mten der Vermessungsverwaltung genommen werden. 
§ 3. Ferner gibt der Vorstand der Vermessungsverwaltung den Arbeitsplan den Trigono- 
metern an und kontrolliert die Ausführung desselben; auch hat er zu prüfen, ob von diesen die vom 
Kolonialamt erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. 
Er hat ferner von allen Vermessungsbeamten und Privat= wie Gesellschaftslandmessern auch 
die Anwendung der für die einheitliche Koordinatenberechnung und Behandlung aufgestellten Regeln 
(ugl. Dienstanweisung, betreffend die trigonometrischen Vermessungen und Berechnungen vom 
20. August 1904, Kol. Bl. Nr. 18 vom 1. September 1904, und „Wahl der Koordinatensysteme für 
Spezialvermessungen in Kolonisationsgebieten“, Zeitschrift für Vermessungswesen 1909, Heft 18 und 19), 
sowie die Beachtung der sonst noch zu dieser Dienstanweisung mit Genehmigung oder auf Veran- 
lassung des Gouvernements, bzw. des Reichs-Kolonialamtes herauskommenden Nachtragsbestimmungen 
zu verlangen. 
Insbesondere hat er auch, sowohl für das geodätische Bureau des Reichs-Kolonialamtes 
geeignete Unterlagen zu umfangreichen Berechnungen und genaueren Kartenanfertigungen, als auch 
alle für die Verarbeitung im kartographischen Institut von Dietrich Reimer (Ernst Vohsen) geeigneten 
Unterlagen zu Karten, bei denen eine geringere Genauigkeit beansprucht wird, durch das Kaiserliche 
Gouvernement dem Reichs-Kolonialamt mit den nötigen Angaben über Entstehung und Verwendungs- 
zweck des Materials einzureichen. (Vgl. § 5.) 
4. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung ist außerdem Referent des Gouvernements 
für Vermessungsangelegenheiten. Als solcher hat er sich auch an der Bearbeitung der Farm= und 
Grundstückssachen (Verkäufe, Verpachtungen usw.) zu beteiligen. Von der Genehmigung der einzelnen 
Kaufverträge hat er den zuständigen Vermessungsämtern an jedem Monatsschlusse Mitteilung zu machen. 
5. Im Bureau der Vermessungsverwaltung wird die Kartographie des ganzen Landes 
behandelt. Es werden Wegeverzeichnisse, Entfernungstabellen und Übersichtskarten angefertigt, für 
die die Aufnahmen aus allen Zweigen der Verwaltung einzureichen sind. Auch findet hier die 
Bearbeitung der Besitzstandkarte, sowie sämtlicher größeren Kartenwerke statt. (Vgl. § 3, Abs. 3.) 
§5 6. Die im Archiv der Vermessungsverwaltung niedergelegten Kartenkopien sind auf dem 
laufenden zu erhalten, und zwar nach den von den Vermessungsämtern eingereichten Pauszeichnungen, 
durch welche die Nachtragungen auf den Ergänzungskarten der Vermessungsämter bei jeder Form- 
veränderung der Vermessungsverwaltung bekannt gegeben werden müssen. Auch find die Grund- 
besitzrollen und Flurbücher immer Hand in Hand mit den Karten auf den neuesten Bestand zu 
bringen nach den Mitteilungen, die die Vermessungsämter der Vermessungsverwaltung zu machen haben. 
Die Einreichung dieser Fortschreibungsunterlagen an die Vermessungsverwaltung hat monat- 
lich zu erfolgen. 
§ 7. Die Verzeichnisse über den Jahresbedarf an Inventarien für den Feld= und Bureau- 
gebrauch und ebenso die Schreibmaterialbestellung werden zum 1. Februar jedes Jahres von den 
Vermessungsämtern der Vermessungsverwaltung eingereicht und in der Weise bearbeitet, daß die 
Bestellungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel von hier aus gemacht, aber die einzelnen 
Gegenstände derselben direkt den betreffenden Vermessungsämtern zugeleitet werden. Die Verwaltung 
und Aufbewahrung der Inventarien zu Bureau= und Feldgebrauch findet bei den Vermessungsämtern
	        

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