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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Volume count:
26
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1/2.
Volume count:
1/2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Personalien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • I. Das Problem des Rechtes.
  • II. Die einzelnen Fragen.
  • 1. Das Problem des Staatsrechtes.
  • Gibt es ein solches?
  • 1. Normative Kraft des Faktischen. Ihre Bedeutung für Entstehung und Dasein der Rechtsordnung und für das Staatsrecht. Macht und Recht keine Gegensätze.
  • 2. Umsetzung der Vorstellung vom Recht in das Faktum. Das Naturrecht und seine geschichtliche Bedeutung. Seine Verwerfung keine Erklärung. Seine Basierung auf der psychischen Ausstattung des Menschen.
  • 3. Gegenseitige Ergänzung des konservativen und des evolutionistischen Elements der Rechtsbildung. Das System des öffentlichen Rechts nicht geschlossen. Verfassungslücken. Staatliche Existenz seine Schranke. Völlige Anarchie bei entwickelter Kultur unmöglich.
  • Grenzen des Staatsrechts: Macht und Recht.
  • 2. Der Staat und die Rechtsbildung. Priorität des Staates. Fortschreitende Rechtsbildung vom engeren zum weiteren Verband. Aufsaugung der Rechtsbildung durch den modernen Staat.
  • 3. Die Bindung des Staates an sein Recht.
  • 4. Der Staat und das Völkerrecht. Entstehung des Völkerrechts in der christlichen Staatenwelt. Kriterium seiner Existenz, seine Anerkennung durch die Staaten. Gesamtheit der Rechts-merkmale bei ihm gegeben. Unvollkommenheit des Völkerrechts. Völkerrecht ein anarchisches Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

362 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
licher Macht. Das politische Leben eines Volkes ruht nicht zum 
geringsten auf der Verteilung der öffentlichen Macht. 
Das gilt auch von den bestimmten staatlichen Organen zu- 
gewiesenen Zuständigkeiten. Sie begründen nicht nur Pflichten, 
sondern regeln auch notwendigerweise die rechtliche Macht der 
Organträger. Am wenigsten zeigt sich das bei den untergeordneten 
Organen, wo sie regelmäßig nur so weit reicht, als diese nach 
freiem, unkontrolliertem Ermessen zu handeln imstande sind. 
Anders aber bei den höchsten Staatsorganen, deren Stellung 
überhaupt nur in der Form von Machtzuteilungen geregelt werden 
kann. 
Solcher Macht sind zwar verfassungsmäßige Schranken ge- 
setzt. Innerhalb dieser Schranken aber kann die Macht frei 
schalten: sofern nicht in der Rechtsordnung selbst Gewähr ge- 
boten ist dafür, daß diese Macht sich stets nur in bestimmter 
Weise betätige, vermag niemand die Richtung festzustellen, in 
welcher die Macht wirkt, als der Machtträger selbst. Die eng- 
lische Lehre von den „checks and balances‘“, die französische 
von der Gewaltenteilung, die deutsche vom Rechtsstaat, sie alle 
haben den letzten Zweck, die nun einmal nicht zu beseitigende 
Eigenmacht der obersten Staatsorgane in feste Schranken zu 
bannen. 
Die Betätigung der rechtlichen Macht kann aber Zustände 
schaffen, die von der geschriebenen oder ungeschriebenen Norm 
der Verfassungen und Gesetze abweichen. Solchenfalls kann zwar 
ein logisches Urteil über deren Nichtübereinstimmung mit der 
Norm gefällt werden, aber kein rechtliches, weil eben jeder 
wie immer geartete Richter mangelt und mangeln muß. Zu einem 
rechtswidrigen Zustand wird ein also geschaffener erst dann, 
wenn ein Staatsorgan die ihm ausdrücklich gesetzten rechtlichen 
Schranken derart überschreitet, daß es das gesetzliche Funktio- 
nieren anderer Organe überhaupt verhindert; für diese Fälle ist 
aber auch die Möglichkeit eines Rechtsspruches vorhanden. Sollte 
aber im konkreten Rechte eine streitschlichtende Instanz nicht 
gegeben sein, dann können die faktischen Machtverhältnisse 
zwischen den Organen daraus rechtswidrige Zustände schaffen, 
die den Anstoß zu einer Rechtsbildung geben können. Neues 
Recht entsteht ja nicht nur auf rechtmäßigem, sondern auch auf 
rechtswidrigem Wege. Das hervorragendste Beispiel hierfür sind 
die formell unanfechtbaren, materiell verfassungswidrigen Ge-
	        

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