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Bürgerkunde.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Bürgerkunde.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1918
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918.
Bandzählung:
29
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Titel:
Einleitung.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bürgerkunde.
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Werbung

Volltext

216 
218 
78 Die Gerichtsverfassung 
Die Rechtsanwaltschaft ist im Deutschen Reiche allgemein frei— 
gegeben, d. h. zu ihrer Ausübung muß jeder, welcher die Fähigkeit 
zur Ausübung des Richteramts (s. Nr. 207) erlangt hat, seitens der 
Landesjustizverwaltung zugelassen werden, es sei denn, daß er sich 
dieser Zulassung unwert gemacht hat oder daß körperliche oder 
geistige Gebrechen ihn zur Erfüllung der Berufspflichten eines An— 
waltes unfähig machen. In Zivilsachen darf ein Rechtsanwalt regel— 
mäßig nur bei demjenigen Kollegialgericht (s. Nr. 210) tätig sein, bei 
welchem er dauernd zugelassen ist; in Strafsachen dagegen und in 
— ht ncchen Zivilprozessen kann jeder Rechtsanwalt überall auf- 
reten. 
Die Rechtsanwälte jedes Oberlandesgerichtsbezirks bilden eine 
Anwaltskammer, welche berufen ist, die gemeinsamen Inter- 
essen des Anwaltstandes zu vertreten. Diese Kammern wählen sich 
jeweils einen aus einer größeren Anzahl von Mitgliedern bestehenden 
Vorstand. Letztere bildet das Ehrengericht der Anwälte. 
Dieses hat gegen Anwälte, die ihre Berufspflichten verletzen, mit 
Strafen einzuschreiten, welche in Warnung, Verweis, Geldstrafen, ja 
auch in Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft bestehen können. Ueber 
den Ehrengerichten steht als oberste Instanz der beim Reichsgericht 
zu Leipzig gebildete Ehren gerichtshof. 
Die Gebühren und Auslagen, welche den Rechtsanwäl- 
ten für ihren Beistand von den Parteien zu zahlen sind, wurden, so- 
weit sich ihre Tätigkeit auf Zivilprozeßsachen, Strafsachen und Kon- 
kurssachen bezieht, reichsgesetzlich für das ganze Reich einheitlich 
geregelt. Für andere Angelegenheiten sind die Gebühren in Bayern 
durch besondere Königliche Verordnungen genau bestimmt. 
2. Kapitel. 
Das Strafrecht. 
Was wir tun dürfen und unterlassen müssen, das sagt uns zu- 
meist das Gewissen oder die Sitte. Aber nicht alles, was den Geboten 
der Moral oder der Sitte widerstreitet, ist auch vom Gesetze mit Strafe 
bedroht. Der Staat verbietet und ahndet durch Strafen nur solche 
Handlungen, die er nicht dulden kann, weil sie das öffentliche Wohl 
oder die Rechte einzelner verletzen oder gefährden. 
* Daher gilt auch regelmäßig nicht die Entschuldigung, man habe 
die strafrechtliche Vorschrift nicht gekannt: Unkenntnis des Strafgesetzes 
schützt vor Strafe nicht.
	        

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