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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge für das 1907.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler.
Volume count:
24
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

462 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou. 
In der Regel sollen nur deutsche Reichsangehörige zugelassen werden, die 
die Befähigung zum Richteramte in einem deutschen Bundesstaate erworben 
haben. Im übrigen setzt der Oberrichter die Voraussetzungen der Zulassung 
sowie der Zurücknahme derselben fest. 
Gegen eine Verfügung, durch die ein Antrag auf Zulassung zur Ausübung 
der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die Zulassung zurückgenommen wirıl, 
findet Beschwerde an den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) statt. 
2. Für die Dienstverhältnisse der Notare bleibt die Verordnung vum 
18. Februar 1903 (Beilage zum Marineverordnungsblatt 1903 Seite IX) bestehen. 
$6. Gerichtsschreiber. 
1. Die Gerichtsschreiber werden vom Reichskanzler (Reichs-Marine-Amı) 
angestellt. Sie führen die Bezeichnung „Sekretär des Kaiserlichen Obergerichts 
bzw. Gerichts“, sofern ihnen nicht ein Titel besonders verliehen ist. 
2. Der Oberrichter kann die Geschäfte des Gerichtsschreibers einer 
anderen geeigneten, bei den Gerichten angestellten oder sonst beschäftigten 
Person übertragen. 
3. Die mit den Geschäften eines Gerichtsschreibers beauftragten Personen, 
die nicht bereits entsprechend beeidigt sind, haben vor Ausübung ihrer Verrich- 
tungen einen Eid dahin zu leisten: 
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die 
Pflichten eines Gerichtsschreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir 
Gott heife.“ 
$7. Gerichtsvollzieher. 
Die Gerichtsvollzieher werden vom Reichskanzler ernannt. Solange be- 
sondere Beamte nicht ernannt sind, beauftragt der Oberrichter einen der Be- 
amten des Obergerichts oder des Gerichts mit der Wahrnehmung der Geschäfte. 
88 Privatklagesachen. 
(Zu $ 3 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit $ 19 Nr. 2 des Gesetzes 
über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
1. Zur Vornahme des Sühneversuchs vor Erhebung einer Privatklage 
wegen Beleidigung (8 420 der Reichs-Strafprozeßordnung) ist der Oberrichter 
zuständig; er kann mit der Vornahme im Einzelfalle einen nichtrichterlichen 
Beamten beauftragen. 
2. Dem Beschuldigten ist beglaubigte Abschrift des Antrages auf \or- 
nahme des Sühneversuchs nebst Terminbestimmung nach den Vorschriften über 
Zustellungen in Strafsachen zuzustellen. Erscheint er im Sühnetermin nicht, sv 
wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen will. 
3. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs kann 
nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist. 
4. Die Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte ist unzulässig. U4c- 
brechliche Personen, Personen, die weder lesen noch schreiben können, und 
Minderjährige können nıit einem erwachsenen Angehörigen, Ehefrauen mit ihrem 
Ehemanne erscheinen; im übrigen ist die Zuziehung eines Beistandes unzulässig. 
sofern nicht der Oberrichter sie ausnahmsweise aus besonderen Gründen 
gestattet. 
5, Kommt im Termin ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll fest- 
zustellen. Jeder Partei ist auf Antrag eine Ausfertigung gegen Erlegung der 
Schreibgebühren zu erteilen.
	        

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